Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 24.11.1976 – 2 StR 513/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 513/76 BESCHLUSS AA %
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Kamer B Hin aus LEE, geboren am E 1945 in DUmEEE/Türkei,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1976 gemäß § 349 Abs, 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. Juni 1975, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Bundesanwaltschaft nimmt Stellung wie folgt:
"Die Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil die Verfahrensrüge durchgreift.
Der Beschwerdeführer rügt mit Recht die Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO. Die Verlesung des Anklagesatzes ist in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt (Bd. IV Bl. 2 d.A.). Sie gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten
der Hauptverhandlung i.S.d. § 273 StPO. Der Beweis dafür, daß sie erfolgt ist, kann daher
nur durch das Sitzungsprotokoll geliefert werden (§ 274 StPO). Der Inhalt der dienstlichen Äußerung des Sitzungsstaatsanwaltes (Bd. VIII Bl. 294 d.A.), wonach der Anklagesatz verlesen worden ist, muß demgegenüber unbeachtet bleiben.
- 3.
Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor,
in denen Unklarheiten oder Lücken des Protokolls dessen ausschließliche Beweiskraft aufheben oder einen Freibeweis ermöglichen (RGSt 64, 309, 310; BGHSt 4, 364; 17, 220). Auch die am Ende der Hauptverhandlung erteilten Hinweise gemäß § 265 StPO rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise (Bd. IV Bl. 125, 126 d.A.).
Der von der Revision behauptete Verfahrensfehler (BGHSt 8, 283) ist hiernach bewiesen. Daß das Urteil hierauf auch beruht, kann angesichts der Sach- und Rechtslage nicht zweifelhaft sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 19732
- 1 StR 417/72; BGH, Beschluß vom 17. Juli
1973 - 1 StR 298/73).
Die Verfahrensrüge zwingt deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung in vollem Umfang."
Dem schließt sich der Senat an.
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