Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 17.07.1973 – 1 StR 298/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_298/73 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Mechaniker Günter Karl W CD zu: CRD, geboren am EEE 19::.: ir. (MEERE GER,

zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

eine

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20, Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil Verfahrensrüge durchgreift.

Der Beschwerdeführer rügt mit Recht eine Verlet-

zung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO. Über die Verlesung des Anklagesatzes (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist in der ursprünglichen Fassung der Sitzungsniederschrift nichts vermerkt. Die Verlesung gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung im Sinne des § 273 StPO. Der Beweis dafür, daß sie erfolgt ist, kann daher nur durch das Sitzungsprotokoll geliefert werden (§ 274 StPO). Einer der Ausnahmefälle, in denen Unklarheiten oder ersichtliche Lücken der Nieder-

schrift ihre ausschließliche Beweiskraft aufheben und

einen Freibeweis ermöglichen (vgl. RGSt 64, 309, 310;

BGHSt 4, 364; 17, 220), liegt nicht vor. Die nachträgliche Ergänzung der Niederschrift durch Einfügung ei-

nes Vermerks über die erfolgte Verlesung ist unbeachtlich, weil sie der inzwischen erhobenen Revisionsrüge

die Grundlage entziehen würde (vgl. BCHSt 2, 125).

Auf dem hiernach als bewiesen anzusehenden Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen, da der umfangreiche und nicht in allen Teilen einfach gelagerte Sachverhalt hier einen ausführlichen Anklagesatz erforderte (vgl. S. 2 - 13, 19 der Anklageschrift, Ss. 283 - 295, 301 d.A.), ohne dessen Verlesung die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für die Prozeßbeteiligten, namentlich für die ehrenamtlichen Beisitzer, nur schwer zu übersehen waren (vgl. Urt. des BGH vom 10. Oktober 1972 - 1 StR 417/72).

mn

Die Revisionsrüge zwingt deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung in vollem Umfange. Auf die weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers brauchte nicht eingegangen zu werden,

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart Woesner