Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 10.10.1972 – 1 StR 417/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Hans K ED zus REED, zseboren am GE : 5: in CE /ecklenburg, zur Zeit in Haft,

wegen Volltrunkenheit

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,

Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner in der Sitzung vom

10. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE :1s Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EP aus EB 215 Verteidiger, Justizangestellter WB 215 Urkundsbeanter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom

10, Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 330 a StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet; es hat ferner eine Gaspistole nebst Munition eingezogen. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil eine Verfahrensrüge durchgreift,

1. Die Revision behauptet, der Anklagesatız sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, Das trifft nach der Sitzungsniederschrift zu: Der dahingehende, im Formular vorgedruckte Vernerk ist gestrichen (Bl. 406 Bd. I d.A.). | An. seiner Stelle befindet sich eine ausführliche Wiedergabe der Aussage des ıngeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen, £s folgt der Vermerk, daß durch den Eröffnungsbeschluß die Anklajre zugelassen worden sei (Bl, 407). Daran schließt sich ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausschluß der Öffen:lichkeit und ein dahingehender Gerichtsbeschluß. Hierau.! folgt die Vernehmung des Angeklagten . zur Sache (Bl. 409). Auch im späteren Verlauf der Hauptverhandlung ist nach dem Protokoll der Anklagesatz nicht verlesen worden,

Diese Verlesung (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO) gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung im Sinne des § 275 StPO. Beweis dafür, daß sie geschehen ist, liefert deshalb allein die Sitzungsniederschrift (5 274 StPO). Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen Unklarh:iten oder Liicken des Protokolls dessen ausschließliche 3eweiskraft aufheben und einen Freibeweis ermöglichen (RGSt 64, 309, 310; BGHSt 4, 364; 17, 220). Denn die Streichung des vorgedruckten Vermerks ist eindeutig.

Zwar liegen dienstliche Äußerungen des Vorsitzenden und des Protokollführers vor, nach denen der Anklagesatz verlesen worden 'ınd die Aufnahme eines entsprechenden Vermerks nur versehentlich unterblieben sei; darin kommt zum Ausdruck, da} beide Urkundspersonen von dem Inhalt

des Protokolls iı diesem Punkt abrücken. Gleichwohl ist auch dadurch die Möglichkeit eines Freibeweises gegen das Protokoll nicht eröffnet. Es liegt hier anders als im Fall der Entscheidung BGHSt 4, 364: Dort wurde zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Freibeweis gegen den Inhalt der .

Sitzungsniederschrift zugelassen Einer ähnlichen Handhabung im vorliegenden Fall steht im übrigen entgegen, Bu daß hierdurch einer Revisionsrüge nachträglich der Boden

entzogen würde (3GHSt 2, 125).

2. Der von ler Revision behauptete Verfahrensfehler (vgl. BGHSt 8, 233) ist hiernach bewiesen. Es ist auch nicht auszuschli>ßen, daß das Urteil hierauf beruht, Das wäre nur zu vernsinen, wenn die Sach- und Rechtslage einfach gewesen wäre (vgl. RG JW 1938, 329%) oder die Prozeßbeteiligten in anderer Weise über den Untersuchungsgegenstand zweifelsfrei unterrichtet worden wären (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 243 Anm. 6 f und die dort angeführte Rechtsprechung). Hier erforderte die Sachlage einen ausführlichen Anklagesatz (Bl. 293 bis 295 Bd. I d.A.), ohne dessen Verl»sung der Sachverhalt und die rechtliche Bewertung für di> Prozeßbeteiligten nicht ohne weiteres zu übersehen war, insbesondere nicht für die ehrenamtlichen Richter der Strafkamner,

3. Die Revisionsrüge zwingt deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange, auf die weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden.- |

Für den Fall erneuter Verurteilung wird darauf hingewiesen, daß bei /nwendung des § 330 a StGB nicht eine Verurteilung wegen der "Rauschtat", sondern wegen Voll-

trunkenheit zu erfolgen hat und daß nach § 42 c StGB

die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsansta!t anzuordnen ist,

Pfeiffer Loesdau Mösiı

Fikart Woesner