Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 04.11.1976 – 4 StR 549/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR _ 549/76
in der Strafsache gegen
Uve FEED aus LEER geboren am EEE 1956 in HOEEEEED/ Kreis PO, zur Zeit in anderer Sache
in Strafhaft,
wegen Mordes u.a.
Jb
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom
13. Mai 1976 im Strafausspruch für den den Angeklagten zur Last liegenden Mord mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
1. Nach § 275 Abs. 1 StPO muß das Urteil innerhalb der festgesetzten Frist mit vollständigen Gründen zu den Akten gebracht sein. Das ist hier geschehen. Der Absatz b) des Paragraphen enthält eine Formvorschrift, auf deren Verletzung das Urteil nicht beruhen kann.
>, Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit es sich um den Schuldspruch handelt. Insoweit bringt auch die Revision nichts vor.
3, Rechtlich einwandfrei hat die Jugendkammer dargelegt, weshalb sie allgemeines Strafrecht und nicht Jugendstrafrecht angewendet hat. In diesem Punkte kann weder die Sachrüge noch die Aufklärungsrüge durchgreifen. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen bei, die der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriftsatz vom 12. Oktober 1976 gemacht hat.
4, Der Strafausspruch wegen des Mordes kann nicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat die Anwendung des 8 106 Abs. 1 JGG nicht rechtlich einwandfrei ausgeschlossen. Dazu reicht es (auch nach der Auffassung von Dallinger/ Lackner JGG 2. Aufl. § 106 Rz. 9) nicht aus, daß der Täter im Einzelfall eine besonders schwere Schuld auf sich geladen hat. Das würde bei einem Mord, sofern der Täter nicht mit erheblich verminderter Schuldfänigkeit gehandelt hat (§ 21 StGB) und also nach allgemeinem Strafrecht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden mußte, immer zutreffen. In solchen Fällen ist vielmehr darauf abzustellen, ob der Stihnezweck der Strafe oder der Gesichtspunkt der Wiedereingliederung des noch jungen Täters das Übergewicht verdient. Dabei darf gerade der Sühnezweck der Strafe nicht überbewertet werden.
Besondere Vorsicht bei der Beurteilung ist geboten, wenn eine vorsätzliche Tötung nicht durch andere Merkmale, sondern erst und nur durch niedrige Beweggründe zum Mord geworden ist. Dann darf nicht allein mit Rücksicht auf diese niedrigen Beweggründe und die sich darauf gründende Schwere der Schuld auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden. Vielmehr müssen diese Beweggründe mit allen anderen Umständen, besonders soweit sie in der Person des Täters liegen, sorgfältig abgewogen werden. In der vorlie-
genden Sache kommt vor allem in Betracht, daß der Angeklagte sich möglicherweise nach dem vorausgegangenen, wenn auch von ihm verschuldeten Tatgeschehen und dem anschließenden Unfall "in einer gewissen Ausnahmesituation" befunden hat (UA S. 13) und in dieser Lage, gereizt durch das - wenn auch verständliche und in keiner Weise schuldhafte - Verhalten der Frau, "erregt" wurde und "durchgedreht" hat (UA S. 16). Dazu kommt, daß der zur Tatzeit erst 19 Jahre und 4 Monate alte Angeklagte, der in seiner Lebensführung "Ansätze für eine weit angelegte Lebensplanung" hat erkennen lassen (UA S. 22) und "gewillt ist, Verantwortung zu übernehmen" (aa0), eine "gewisse Stimmungslabilität" aufweist und noch keine voll ausgereifte Persönlichkeit ist (UA S. 23).
5. Die Bemessung der Einzelstrafe und der Gesanmtstrafe für die übrigen Straftaten ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.
6. Nach der Aufhebung des Strafausspruchs für den Mord hat die Jugendkammer, an die die Sache zurückverwiesen werden muß, selbständig erneut auch zu prüfen und zu entscheiden, ob der Angeklagte bezüglich des Mordes nach Jugendstrafrecht oder nach allgemeinem Strafrecht zu verurteilen ist. Sollte sie nicht erneut auf lebenslange Freiheitsstrafe, sondern auf eine zeitige Freiheitsstrafe oder auf eine Jugendstrafe
erkennen, so wird sie den § 55 StGB oder den § 105 Abs. 2 JGG anzuwenden haben.
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