Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 22.10.1982 – 2 StR 602/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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f? BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 602/82 BESCHLUSS 22.78.22 in der Strafsache

gegen

Bernd H GE , ohne festen Wohnsitz, geboren am Ep 1960 in Lamp ou

‚„ zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Mordes u.a.

PP

Der 2, St-afsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urt=zil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 31. März 1982 im Strafausspruch mit den zugshörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; Jedoch kann der Strafausspruch nicht be-Stehenbleiben.

Die Jugendkammer hat die Anwendung des § 106 Abs.] JGG rechtsfehlerhaft ausgeschlossen.

Die Entscheidung, ob bei einen Heranwachsenden, gegen den das allgemeine Strafrecht angewendet wird, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe verhängt werden muß, ist unter

Beachtung und Abwägung des Sühnezwecks der Strafe und des Gesichtspunktes der Wiedereingliederung des noch jungen Täters zu treffen. Dabei darf der Sühnezweck nicht überbewertet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 4. November 1976 - 4 StR 549/76). Das Landgericht meint, eine Wiedereingliederung des Angeklagten sei nicht zu erwarten. Eine solche Prognose hätte jedoch bei dem bisher nicht erheblich vorbestraften jungen Angeklagten einer besonders sorgfältigen Begründung bedurft. Die Jugendkammer stützt sich bei ihrer Beurteilung zwar auf ein Sachverständigengutachten, wonach sich ungünstige Persönlichkeitsmerkmale beim Angeklagten weitgehend verfestigt hätten, erörtert in diesem Zusammenhang aber nicht, daß bei ihm auch solche entwicklungsbedingte (jugendtümliche) Merkmale, nämlich eine gewisse Selbstunsicherheit und Unselbständigkeit festgestellt wurden, die er durch Großspurigkeit und Geltungsbedürfnis zu kompensieren versucht (UA S. 27).

Außerdem meint die Jugendkammer, der Sühne- und Abschreckungszweck der Strafe und das "Genugtuungsbedürfnis der Angehörigen des Opfers" verbiete die Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG. Diese Begründung läßt besorgen,

daß hier zusätzlich zum Sühnezweck der Strafe generalpräventive Gesichtspunkte und ein von Sühnegedanken losgelöstes privates Vergeltungsbedürfnis bertücksichtigt wurden. Das wäre fehlerhaft.

Mösl Meyer Maier

Theune Niemöller

fo