Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 02.11.1976 – 1 StR 559/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 6 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Halit A EEE „au: LEE, geboren am. EEE 1935 in sn (TEMEEED),
2. die Hausfrau Fatna A EHE zu: Le, geboren an @R EEE 1935 in Sm (TEE),
- beide zur Zeit in Haft -
wegen besonders schweren Raubes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Halit und Fatma
A GE wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Landshut vom 14. Oktober 1974
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe§
Die Angeklagten sind wegen besonders schweren Raubs im Sinne von § 251 StGB a.F. verurteilt worden, weil sie
nach den Feststellungen bei dem ihnen zur Last gelegten Raub ihr Opfer gemartert haben. Der Erschwerungsgrund der Marterung ist jedoch durch die Neufassung des Strafgesetzbuches entfallen. Die Angeklagten können daher wegen der auch im Revisionsrechtszuge zu beachtenden Rechtsänderung nur noch wegen schweren Raubs im Sinne von § 250 Abs. 1
Nr. 3 StGB n.F. verurteilt werden. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen; die Angeklagten sind ohnehin auch wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung gemäß 88 223, 224, 225 StGB verurteilt worden. Die Änderung des Schuldspruchs führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Vorschrift des § 251 StGB a.F., der die Strafe entnommen worden ist, mit einer Mindeststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht war, während die Vorschrift
des § 250 StGB n.F., der die Strafe jetzt zu entnehmen
sein wird, nur noch eine Mindeststrafe von 5 Jahren vorsieht.
Im übrigen hat die gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen
lassen. Die weitergehenden Revisionen waren daher zu verwerfen.
Pfeiffer Loesdau Pikart Herdegen Kuhn