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BGH Urteil vom 22.06.1976 – 1 StR 216/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 1_StR_216/76 URTEIL 21]6.76

in der Strafsache

gegen

den Schleifer Haralampos I EEE. aus CHE (SE, geboren am EEE 1942 in

Ui on

wegen Vergewaltigung u.a.

093

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt iin | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 13. Januar 1976 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten sowie wegen einer versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Dagegen führt die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Revision des Angeklagten

Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht habe im Fall II 1 der Urteilsgründe zu Unrecht eine gewaltsam begangene Entführung angenommen, weil die Zeuginnen ME und WERE jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, das Kraftfahrzeug des Angeklagten zu verlassen. Damit setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Feststellungen, die klar ergeben, daß der Angeklagte die Aufforderung der beiden Frauen, den Wagen unmittelbar nach dem Abbiegen von der Bundesstraße anzuhalten, nicht befolgte und daß er sie auch dann noch, als das

Fahrzeug auf dem oberen Teil des Waldparkplatzes hielt, am Aussteigen und Entweichen zu hindern suchte (UA S. 5, 6). Fräulein WEB hatte zwar zuvor die Beifahrertür geöffnet, dies aber nur in der Hoffnung getan, den Angeklagten dadurch bei Unebenheiten des Weges zum Anhalten veranlassen zu können. Auf der Bundesstraße war der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Gerichts, der Angeklagte habe jedenfalls die von ihm sexuell mißbrauchte Zeugin Me gegen ihren Willen mit Gewalt unter Gebrauch seines Fahrzeugs auf den einsamen Parkplatz gebracht und dadurch eine für sie hilflose Lage geschaffen (UA S. 22), rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stand einer solchen Annahme

hier auch die Tatsache, daß der Angeklagte es mit zwei Frauen zu tun hatte (vgl. BGHSt 22, 178; 24, 90, 92), nicht entgegen, weil die Zeugin WOEEEEEEEB nicht wagte, ihrer Freundin durch einen tätlichen Angriff auf den ihr an körperlicher Kraft überlegenen Angeklagten beizustehen (UA S. 22).

Unbegründet ist auch das Vorbringen der Revision, die Strafkammer hätte im Fall II 2 einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung annehmen müssen, weil der Angeklagte den Zeuginnen Wog@® und JEEB Gelegenheit zum Weglaufen gegeben habe. Nach den Feststellungen war es den beiden Mädchen zuletzt erst nach heftigem Widerstand gelungen, dem Angeklagten zu entkommen (UA S. 13/14); daß sie möglicherweise vorher bei einem vorübergehenden Halt hätten weglaufen können, ist ohne Bedeutung, weil der Angeklagte in diesem Zeitpunkt noch seine wirklichen Absichten verborgen hatte (UA S. 12).

NS

Auch die weiteren Ausführungen der Revision zeigen keinen Rechtsfehler auf; das gilt namentlich auch für die Angriffe gegen die Strafzumessungserwägungen.

Die Revision des Angeklagten ist somit zu verwerfen.

II.

Revision der Staatsanwaltschaft

Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer von einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin WEEEEEB mit der Begründung abgesehen, dieser Versuch gehe in dem gegenüber der Zeugin ME vo11- endeten Verbrechen der Vergewaltigung auf, da bei beiden Frauen dasselbe Rechtsgut angegriffen worden sei (UA S. 23). Diese Auffassung hält, wie die Revision zutreffend bemerkt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Tatsache, daß es zu einem vollendeten Geschlechtsverkehr nur mit Frau MB gekommen ist, stand der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin WOEEEMEEB nicht entgegen, da höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen betroffen waren. Eine andere Frage ist, ob der Angeklagte wegen eines solchen Versuchs deshalb nicht hätte bestraft werden dürfen, weil er von seinem Opfer wegen dessen angeblicher Periode abgelassen hatte (UA S. 9). Ob hierin ein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) ge-

sehen werden könnte, bedarf weiterer Aufklärung. Das Landgericht war außerdem im Fall II 1 nicht ohne weiteres gehindert, den Angeklagten auch wegen Entführung (§ 237 StGB) zum Nachteil der Zeugin Weir zu verurteilen. Die Ausnützung der entstandenen hilflosen Lage zu außerehelichen sexuellen Handlungen (§ 184 c StGB) kann auch im Versuch einer Vergewaltigung liegen (BGH NJW 1972, 647; Schäfer in LK StGB § 237 Rdn. 6). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands (§ 22 StGB) nach dem äußeren Erscheinungsbild bereits die Sexualbezogenheit erkennen läßt und von einiger Erheblichkeit ist

(vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. vor § 174 Ran. 5 ff).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen erscheint hier

- der Angeklagte hatte nach den Feststellungen bereits mit Anwendung massiver Gewalt und mit sexualbezogenen Aufforderungen begonnen, sich das in hilflose Lage verbrachte und für sexuellen Mißbrauch ausersehene Opfer gefügig zu machen (UA S. 7) - nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach alledem ist auch die Auffassung der Strafkammer, daß der Fall II 1 der Urteilsgründe als minderschwer im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB einzustufen sei, schon vom Ausgangspunkt her nicht haltbar.

Der Revision ist ebenso zuzustimmen, wenn sie beanstandet, daß das Landgericht den Fall II 2 der Urteilsgründe nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt hat. Hier fehlt zunächst die Prüfung, ob der Angeklagte sich nicht auch einer versuchten Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin JE» schuldig gemacht hat.

Daß der Angeklagte im Ergebnis nur eines der beiden betroffenen Mädchen vergewaltigen wollte, stand nicht entgegen. Außerdem läßt das Urteil jede Auseinandersetzung mit dem Anklagevorwurf der - zum Nachteil dieser Zeugin begangenen - Körperverletzung vermissen. Bezüglich der beiden betroffenen Mädchen - Wogp und JE. - kam hier zumindest auch eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) in Betracht.

Die aufgezeigten Mängel nötigen in vollem Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Pfeiffer Mösl Pikart

Herdegen RiBGH Kuhn ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Pfeiffer