Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 14.04.1976 – 4 StR 155/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 155/76 BESCHLUSS Ayı5 6
in der Strafsache
gegen
1. den Bergmann Bayran KU aus CHEND - ER, geboren am GE 340 in DEE Türkei,
2. den Bergmann Niyazi K og aus CUEEEEEEEEEEEED- Fam, geboren am EEE 1956 ir DEE Türkei, zur
Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14.April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Oktober 1975
a) dahin geändert, daß der Angeklagte EP, soweit er nicht freigesprochen worden ist, der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§§ 177, 239,
b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat das rechtliche Verhältnis der in der zweiten Phase des Geschehens verwirklichten Straftaten zu Unrecht nach § 53 StGB beurteilt. Die Tat des § 177 StGB ist ein zweiaktiges Delikt. Tathandlung ist die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangene Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf. Nach den Feststellungen ist hier die Nötigung der Marion CB seitens der beiden Angeklagten durch "dieselbe Handlung" im Sinne des § 52 StGB erfolgt. Die Angeklagten hatten verabredet, beide mit Gewalt den Geschlechtsverkehr mit der im Fahrzeug des Ei festgehaltenen Frau zu vollziehen. Sie sind dementsprechend an die vorgesehene Stelle gefahren, wo zunächst der Angeklagte Kogpp den Geschlechtsverkehr mit der Frau ausführte und unmittelbar anschließend der Angeklagte K@ßdies, wenn auch ohne Erfolg, versuchte. Es liegt danach eine auf demselben gemeinsamen Tatentschluß beruhende einheitliche Gewaltanwendung beider Täter gegenüber der Zeugin vor. Für die Annahme tateinheitlichen Handelns reicht es aus, wenn die tatbestandlichen Ausführungshandlungen teilweise identisch sind.
Der außereheliche Beischlaf, zu dem die Frau genötigt wird, kann nach § 177 Abs. 1 Satz 1 StGB vom Täter selbst oder einem Dritten ausgeführt werden. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht (für den zweiten Abschnitt des Tatgeschehens) beide Angeklagte als Mittäter angesehen. Unter diesen Umständen besteht keine Möglichkeit, im Schuldspruch hinsichtlich derselben einheitlichen Tat neben der Vollendung des Geschlechtsverkehrs (durch Ko@® auch den Versuch, ihn auszuführen (KB), zum Ausdruck zu bringen.
Da sich die rechtliche Folgerung aus den Urteilsfeststellungen eindeutig ergibt, kann der Senat den Urteilsspruch insoweit selbst berichtigen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen: Die Anklage ist bereits von Tateinheit ausgegangen.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der gesamten Strafaussprüche.
Im übrigen sind die Rechtsmittel der beiden Angeklagten, wie auch in dem ihnen bekanntgemachten An-
tragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 25.März 1976 ausgeführt ist, offensichtlich unbegründet.
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