Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 11.11.1976 – 4 StR 266/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, die während der Fahrt mit einem nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge entsprechenden Personenkraftwagen begangen wird, steht zu dieser Dauerordnungswidrigkeit nach der StVZO im Verhältnis der Tateinheit,.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: Ja
owiG 1975 § 19
Eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, die während der Fahrt mit einem nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge entsprechenden Personenkraftwagen begangen wird, steht zu dieser Dauerordnungswidrigkeit nach der StVZO im Verhältnis der Tateinheit,.
BGH, Beschluß vom 11. November 1976 - 4 StR 266/76
AG Olpe OLG Hamm
sr
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 266/76 BESCHLUSS
in.der Bußgeldsache
gegen
den Studenten Martin K ED zus SEE, geboren am MED 1949 in KEN SEEEB
wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten
2;
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mayr und die Richter Börtzler, Hürxthal, Zipfel und Dr. Knoblich
beschlossen:
Eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, die während
der Fahrt mit einem nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung über
die Beschaffenheit der Fahrzeuge entsprechenden Personenkraftwagen begangen wird, steht zu dieser Dauerordnungswidrigkeit nach der StVZO im Verhältnis dr Tateinhei t.
Gründe§
Das Amtsgericht Olpe hat den Betroffenen wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit abgefahrenen Reifen - Ordnungswidrigkeit nach den §§ 36, 69 a StVZO, 24 StVG - zu einer Geldbuße verurteilt. Insoweit wird die Entscheidung von den Beteiligten nicht angegriffen. Gleichzeitig hat es den Betroffenen von dem Vorwurf, auf derselben Fahrt entgegen einem ausgeschilderten Überholverbot überholt zu haben, freigesprochen, und zwar mit den Worten: "Soweit freigesprochen worden ist, beruht dies auf tatsächlichen Gründen."
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die ausdrücklich auf den "freigesprochenen Teil" des Urteils beschränkt worden ist, nach § 80 Abs. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Es möchte das angefochtene Urteil wegen unzureichender Begründung insgesamt, also auchhinsichtlich der Verurteilung, aufheben. Nach seiner Ansicht stehen die dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsverstöße in Tateinheit zueinander, so daß die Beschränkung des Rechtsmittels unzulässig sei.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 1973 - 1 Ss (B) 203/73 - (VRS 46, 194, 197) gehindert, der für den Fall des Zusammentreffens von während derselben Fahrt begangenen Dauerordnungswidrigkeiten nach der StVZO (Fahren mit einem überladenen Kraftfahrzeug bei fehlender Betriebsbereitschaft der Dauerbremse) mit dem Verstoß gegen das Überholverbot des § 5 StVO Tatmehrheit angenommen hat.
Das Oberlandesgericht hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 121 Abs. 2 GVG). Von der Beantwortung der Vorlegungsfrage hängt die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ab. Bei der Anriahme von Tatmehrheit liegt eine wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerde vor. Bei der Zugrundelegung von Tateinheit ist die Beschränkung unwirksam; das Rechtsmittel erfaßt in diesem Falle das gesamte erstinstanzliche Urteil (RGSt 59, 317, 318; BGHSt 6, 229, 230 und BGHSt 21, 256, 258; Kleinknecht, StPO 32. Aufl. § 327 Anm. 1 und 2).
In der Sache vertritt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, nach dr Tateinheit anzunehmen ist. Diese Auffassung wird auch von der ganz
überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum geteilt.
Nach § 19 Abs. 1 OWiG wird nur eine Geldbuße festgesetzt, wnın dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, verletzt,
Die hier maßgebliche Handlung (Willensbetätigung) des Betroffenen, die der rechtlichen Beurteilung unterliegt, ist das "Inbetriebnehmen" des Kraftfahrzeugs. Diese Tätigkeit umfaßt, wie der Senat erst in neuerer Zeit (BGHSt 25, 338, 343) entschieden hat, nicht nur das "Inbewegungsetzen" für die jeweilige Fahrt, sondern auch die unmittelbar anschließende Teilnahme am Verkehr mit dem Fahrzeug, also das "Führen" des Fahrzeugs, das u.a. aus Kuppeln, Schalten, Lenken, Bremsen usw. besteht (BGH VRS 49, 177). Entspricht hierbei die Bereifung nicht den Vorschriften der StVZO, so liegt eine Dauerordnungswidrigkeit vor.
Dieselbe Handlung, das ununterbrochene Führen des Kraftfahrzeugs, stellt aber notwendigerweise zugleich die Ausführungshandlung des weiteren Verkehrsverstoßes dar, das Steuern des Kraftfahrzeugs beim Überholen im Überholverbot. Allerdings bewirkt die bloße Gleichzeitigkeit der Verletzung zweier Tatbestände noch nicht die Handlungsidentität (vgl. BGH VRS 49, 177). Vielmehr ist erforderlich, daß diejenige Handlung, die einen Tatbestand (ganz oder teilweise) verwirklicht, zugleich, d.h. wenigstens in einzelnen der ihr zugehörigen
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Willensbetätigungen, einen anderen Tatbestand ganz oder teilweise erfüllt (so grundlegend RGSt 32, 137, 140; BCHSt 18, 29, 32/33). Zur Abgrenzung gegenüber den "nur gleichzeitigen", "nur gelegentlich" der Dauertat begangenen Verstößen, ist zu fordern, daß Identität in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen in der konkreten Form notwendigen Teil vorliegen muß (vgl. Geerds, Lehre von den Konkurrenzen im Strafrecht
-1961- S. 277), daß das Dauerdelikt selbst einen tatbestandserheblichen Tatbeitrag zu dem anderen Delikt abgibt (BGH, Beschluß vom 14. April 1976 - 4 StR 155/76).
Das ist hier zu bejahen. Das stetige Führen des mangelhaften Kraftfahrzeugs, auch während des verbotenen Überholmanövers, stellt notwendigerweise zugleich die Ausführungshandlung des Verstoßes gegen die StVO dar. Eine isolierte Betrachtung des Überholmanövers ist nicht möglich, ohne damit aus der einheitlichen Dauertat ein notwendiges Teilstück herauszulösen. Es liegt damit Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen vor, die nach ganz allgemeiner Meinung zur Annahme von Ta teinheit führt.
Die erforderliche Verknüpfung der Tatbestände wird allein durch die Überlagerung der objektiven Ausführungshandlung begründet. Darüberhinaus einen "inneren Zusammenhang" zwischen beiden Taten zu verlangen, entspricht nicht der gesetzlichen Regelung (so allerdings OLG Neustadt aa0 und Francke DAR 1955, 121, 125).
Abweichend von der dargelegten Rechtsauffassung stellt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VRS 46, 194, 197) demgegenüber ohne weitere Begründung bei der Annahme von Tatmehrheit zwischen Überladung (§ 34 Abs. 2 StVZO) und fehlender Betriebsbereitschaft der Dauerbremse (§ 41 Abs. 15 StVZO) einerseits und dem Überholen im Überholverbot andererseits lediglich fest, die
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letztgenannte Tat sei "nur gelegentlich" der Fahrt mit dem überladenen und mit einem technischen Mangel behafteten Fahrzeug begangen worden. Anklänge in dieser Hinsicht finden sich auch in einer Entscheidung des Reichsgerichts (HRR 1937, Nr. 1631), in der in einem vergleichbaren Fall auf einen Zusammenhang des Mangels (unzulängliche Bremsanlage) mit dem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (Vorfahrtsverletzung) abgestellt worden ist.
Zwar ist der Auffassung, daß "nur gelegentlich" der Dauertat und ohne ausführungsmäßige Überlagerung mit dieser begangene andere Taten nicht mit dieser in Tateinheit stehen, zu folgen. Dieser Fall liegt hier indessen - wie ausgeführt -— nicht vor.
Danach ist die Vorlegungsfrage in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt in dem aus dem Beschlußsatz ersichtlichen Sinne zu entscheiden.
Mayr Börtzler Hürxthal Zipfel Knoblich