Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 18.03.1976 – 4 StR 77/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Strafmilderung für den des Meineids schuldigen Täter, der, falls zur Zeit der Eidesabnahme der wahre Sachverhalt bekannt gewesen wäre, wegen des Verdachts der Beteiligung oder der Beglinstigung nach § 60 Nr. 2 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen (vgl. BGHSt 23, 30; BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1971 - 3 StR 341/71 -), kommt dem Anstifter nicht zugute.

E

Nachschlagewerk: Ja nur zu BGHSt: Ja II

StGB 1975 8 154

Die Strafmilderung für den des Meineids schuldigen Täter, der, falls zur Zeit der Eidesabnahme der wahre Sachverhalt bekannt gewesen wäre, wegen des Verdachts der Beteiligung oder der Beglinstigung nach § 60 Nr. 2 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen (vgl. BGHSt 23, 30; BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1971 - 3 StR 341/71 -), kommt dem Anstifter nicht zugute.

BGH, Urt. v. 18. März 1976 - 4 StR 77/76 - LG Siegen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_77/76 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hammerschmied Hans Josef LEE zus AG - SEE, geboren ar GE 1957 in SCREEN,

wegen Anstiftung zum Meineid u.a.

16

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1976, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Börtzler

als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Dr. Spiegel

Hürxthal

zipfel

Dr. Knoblich

als beisitzende Richter, Bundesanwältin EB

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED, "REED,

als Verteidiger, Justizangestellter

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. September 1975 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

yp

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum MM (des Mitangeklagten a wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit Anstiftung zum versuchten Betrug (des früheren Mitangeklagten DA) und wegen fortgesetzter Vornahme sexueller Handlungen an einem Mann zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen:

41. Den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat an Stelle des infolge Urlaubs verhinderten ordentlichen Vorsitzenden der Strafkammer I des Landgerichts Siegen, des Vorsitzenden Richters am Landgericht Schmidt, das dienstälteste Mitglied dieser Strafkammer, Richter am Landgericht Kraus, geführt.

Eine Regelung darüber, welches Mitglied der Strafkammer I bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden den Vorsitz führen soll (§ 21 £f Abs. 2 Satz 1 GVG), hat das Präsidium des Landgerichts Siegen im Geschäftsverteilungsplan nicht getroffen. Zu Unrecht schließt die Revision allein aus dem Fehlen einer solchen ausdrücklichen Bestimmung des regelmäßigen Vertreters des Vorsitzenden auf eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts

im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO.

Richtig ist allerdings, daß - im Gegensatz zur früheren Rechtslage des § 66 Abs. 1 GVG aF - nach der durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnung der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 - BGBl I 841 - getroffenen Neuregelung in 8 21 £f Abs. 2 GVG das Präsidium stets vor Beginn des Geschäftsjahres zu bestimmen hat, welches Mitglied des Spruchkörpers den ordentlichen Vorsitzenden im Falle der (vorübergehenden) Verhinderung vertritt. Zwar hatte auch schon 8 66 Abs. 1 GVCG aF in seinem ersten Halbsatz angeordnet, daß bei Verhinderung des (ordentlichen) Vorsitzenden "das von dem Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter bestimmte Mitglied der Kammer" den Vorsitz führe. Im zweiten Halbsatz war jedoch außerdem eine Regelung u.a. für den Fall vorgesehen, daß "ein solcher Vertreter nicht bestellt" worden war; dann sollte das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied der Kammer den Vorsitz führen. Insoweit ist dieser zweite Halbsatz jedoch in die Neufassung des § 21 f Abs. 2 GVG nicht übernommen worden. Satz 2 dieser Vorschrift regelt vielmehr lediglich den Fall, daß (auch) der (vom Präsidium bestellte) Vertreter verhindert ist. Daraus kann nur geschlossen werden, daß der Gesetzgeber die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein regelmäßiger Vertreter zu bestellen ist, nicht mehr dem Ermessen des Präsidiums überlassen, sondern daß er das Präsidium zu einer ausdrücklichen Regelung vor Beginn des Geschäftsjahres verpflichten wollte (so auch die herrschende Lehre vgl. u.a. Löwe/Rosenberg 22, Aufl. Bem. II 1 zu § 21 f GVG; Baumbach/Lauterbach

Ab

34. Aufl. Bem. 3 B zu § 21 £ GVG; Schorn/Stanicki, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege, >, Aufl. S. 89). Mit Recht rügt die Revision daher eine Verletzung des § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG durch das Präsidium des Landgerichts.

Dieser Gesetzesverstoß hat indessen hier eine fehlerhafte Besetzung der Strafkammer im Sinne des 8§ 338 Nr. 1 StPO nicht zur Folge (im Ergebnis so auch Löwe/Rosenberg aa0; Baumbach/Lauterbach aa0). Das Präsidium des Landgerichts Siegen hat im Beschluß vom 19. Dezember 1974 über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1975 für einen Teil der Spruchkörper, z.B. für die Strafkammer II, die Jugendkammer II und die Vollstreckungskamner, ausdrücklich einen regelmäßigen Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden bestellt. Wenn es in anderen Fällen, so auch für die hier erkennende Strafkammer I, eine solche ausdrückliche Bestimmung nicht getroffen hat, so folgt daraus nicht, daß es sich der Möglichkeit, auch in diesen Fällen eine Regelung im Sinne des 8 21 £f Abs. 2 Satz 1 GVG nF zu treffen und dabei nach seinem Ermessen auch einem anderen Mitglied des Spruchkörpers als dem dienstältesten die regelmäßige Vertretung des Vorsitzenden zu übertragen, etwa nicht bewußt gewesen sei. Diese Möglichkeit bestand schon immer. Es war gerade der Sinn der Bestimmung des § 66 Abs. 1 Halbsatz 1 GVG aF, für den Fall, daß der Dienstälteste nicht der geeignetste Vertreter sein sollte, dem Präsidium die Möglichkeit zu eröffnen, ohne Rücksicht

auf das Dienstalter das tüchtigste Mitglied des Spruchkörpers zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden zu bestimmen. An dieser Zwecksetzung hat

sich auch durch die Neufassung des § 21 f Abs. 2 GVG nF nichts geändert (vgl. u.a. auch Löwe/Rosenberg aa0). Wenn also das Präsidium für die Strafkammer I keine ausdrückliche Regelung über die Vertretung des Vorsitzenden getroffen hat, so kann das hier nur die Bedeutung haben, daß es, wenn auch in Verkennung seiner nunmehrigen Verpflichtung zu einer ausdrücklichen Entscheidung, wie bisher (vgl. 8 66 Abs. 1 Halbsatz 2 GVG aF) stillschweigend dem dienstältesten Mitglied dieses Spruchkörpers die regelmäßige Vertretung übertragen wollte. Das war, wie auch die Revision anerkennt, Richter Kraus.

2, Ob die Niederschrift der Aussage des früheren Mitangeklagten Dei im Rechtsstreit IB gegen SED vor dem Amtsgericht Attendorn am 5. September 1973 im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt werden durfte, kann dahinstehen. Auf der behaupteten Verletzung der 88 249, 251, 261 StPO beruht die Verurteilung des Angeklagten Ta jedenfalls nicht. Nach den Urteilsfeststellungen war der frühere Mitangeklagte Di hinsichtlich des Vorwurfs der uneidlichen Falschaussage durch jene Zeugenaussage in glaubhafter Weise geständig (UA Bl. 12). Seine Verurteilung und die des Angeklagten Le als Anstifter beruhen auf diesem Geständnis und nicht etwa auf der verlesenen Falschaussage. Diese ist im Urteil weder als Beweismittel bezeichnet noch sonst irgendwie verwertet worden.

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3, Auch die Aufklärungsrüge (8 244 Abs. 2 StPO) geht fehl. Nach dem eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Geständnis des früheren Mitangeklagten DEE und den dieses Geständnis in seinem wesentlichen Kern stützenden Aussagen der Zeugen SERBES - BB, Georg und Emil Tg sowie Elisabeth De (UA Bl. 12-15), brauchte sich der Strafkammer eine (weitere) Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Geork und Emil WW nicht aufzudrängen. Das Urteil vom 10. April 1973 - 4 StR 55/73 -, auf das sich die Revision bezieht, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt.

II. Sachbeschwerde:

Die Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Beschwerdeführer L@MB benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Nur die Einwendungen gegen die Strafzumessung geben Anlaß zur Erörterung.

Der wegen Meineids verurteilte Mitangeklagte ROEEEEB hat sich nach den Urteilsfeststellungen zu seiner u.a. den Beschwerdeführer [am begünstigenden falschen Aussage in der Berufungsverhandlung vor der 2. Jugendstrafkamner des Landgerichts Siegen am 9. Mai 1972 "auf Bitten des Angeklagten Le unter nicht näher geklärten Umständen und aus nicht geklärten Motiven heraus" bereit gefunden (UA Bl. 8). Die Straf-

kammer ist davon überzeugt, daß "ohne einen wie auch immer gearteten Kontakt zwischen Li und Reini letzterer nie als Zeuge in das Strafverfahren hätte eingeführt werden können" (UA Bl. 15) und daß es

IB war, der an REM dieserhalb herangetreten ist, nicht etwa umgekehrt RE Kontakt mit Tamm aufgenommen habe (UA Bl. 16). Wäre dem Berufungsgericht dies schon damals bekannt geworden, hätte es RE wegen Verdachts der Begünstigung nicht vereidigen dürfen (§ 60 Nr. 2 StPO). Da die Strafkammer die näheren Umstände nicht aufklären konnte, hätte

sie zu Gunsten RE unterstellen müssen, daß

er I die diesen begünstigende Falschaussage bereits vor der Berufungsverhandlung zugesagt und ihn so in seinem Willen, die Tat zu leugnen, bestärkt und ihm damit seine Verteidigung erleichtert habe. Eine derartige Beistandsleistung erfüllt bereits den Tatbestand der vollendeten Begünstigung (vgl. Urteil des Senats vom 16. April 1969 - 4 StR 25/69 - bei Dallinger V"DR 1969, 723, 724 mit weiteren Nachweisen). Fehler

bei der Vereidigung kommen aber als Strafmilderungsgründe in Betracht. Wie die Revision zutreffend ausführt, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Strafmilderungsgrund selbst dann vor, wenn der des Meineids schuldige Täter auf seine Zeugenaussage vereidigt wurde, weil bei der Eidesabnahme noch kein Verdacht der Beteiligung oder der Begünstigung bestand, dieser Verdacht aber später auftaucht (vgl. u.a. BGHSt 23, 30; BGH Beschluß vom 22. Dezember 1971 - 3 StR 341/71 -). Bei dem Mitangeklagten Rp hätte also eine Strafmilderung aus diesem Grunde erörtert

werden müssen.

/W

Dem Beschwerdeführer Lem als Anstifter kommt diese Strafmilderung dagegen nicht zu Gute. Das läßt sich auch nicht etwa, wie die Revision meint, aus der Entscheidung BGHSt 23, 30, 32 herleiten. Dort wird zwar u.a. ausgeführt, die Strafmilderung hänge nicht von dem Motiv für den Meineid ab, ihr entscheidender Grund sei die Erwägung, daß die Beeidigung den Intensionen des Gesetzgebers objektiv widerspreche: Das Vereidigungsverbot wolle drohende Meineide verhindern; die Beteiligung an der Tat hindere aber den Zeugen an einer unvoreingenommenen Aussage und berge die Gefahr der unwahren Aussage. Diese Ausführungen dürfen jedoch nicht ohne den Zusammenhang gesehen werden. Sie werden allein zur Begründung dafür angeführt, daß eine Strafmilderung nicht nur bei einem Verstoß gegen das Vereidigungsverbot des 8 60 Nr. 2 StPO in Betracht kommt, also bei einem Verfahrensfehler, sondern auch dann, wenn der Verdacht der Beteiligung erst nach der Eidesabnahme auftaucht. Daraus kann nicht etwa hergeleitet werden, der einzige Grund für die Strafmilderung sei der (auch auf den Anstifter zutreffende) objektive Umstand, daß nach dem Willen des Gesetzgebers ein Eid nicht hätte abgenommen werden sollen. Der wahre Grund für die Strafmilderung ist vielmehr die typische Zwangslage, in der sich ein Zeuge befindet, der, einmal benannt, zu Gunsten der Rechtspflege zu einer Aussage gezwungen wird und dann entweder eine falsche Aussage beschwören oder aber sich in irgendeiner Form offenbaren und damit andere Nachteile auf sich nehmen muß. Die Strafmilderung in solchen Fällen ist eine Sache der Gerechtigkeit (vgl.

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LK (Willms) 9. Aufl. Bd. 2 Rz. 34 vor § 153 StGB und

die dort angeführte Rechtsprechung). Das alles trifft auf den Anstifter nicht zu. Aus ähnlichen Erwägungen

hat es die Rechtsprechung deshalb auch abgelehnt, die Strafermäßigung des § 157 StGB auf Anstifter und Ge-

hilfen auszudehnen (vgl. BGHSt 1, 22, 28; 5, 320;

7, 2,5).

PRörtzler Spiegel Hürxthal Zipfel Knoblich