Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 04.02.1958 – 5 StR 588/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2220 048
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schneidermeister Karl-Heinz W BD zus EEE, geboren am ED 1919 in WEB (Anhalt),
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär zn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12.Juli 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
2.
Gründe3
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Meineides in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die Strafkammer sieht die beiden Meineide des Angeklagten darin, daß er in den Offenbarungseidsterminen vom 23.März 1954 und 2.Juli 1954 seine Anteile an der IWW cnmbH bezw. seine Ansprüche auf Abtretung dieser Anteile nicht angegeben hat.
Der Angeklagte, der seit 1953 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, war Anfang 1954 als Komplementär in die neu gegründete WÄBKG eingetreten. Er versprach sich aus dieser Gesellschaft aber nur geringe Einnahmen, die im übrigen durch zu befürchtende Pfändungen seiner Gläubiger gefährdet waren.
Um sich die Möglichkeit solcher Einnahmen zu verschaffen, von denen seinen Gläubigern nichts bekannt war, ließ er durch zwei "Strohmänner", MB und Vera CE , die IMEMB GmbH gründen, deren Stammanteile nach außen hin Mm una Frau ID übernahmen. Beide verpflichteten sich in einer notariellen Verhandlung vom 5.Januar 1954, ihre Stammanteile nach Aufforderung kostenlos an den Angeklagten und den Freund des Angeklagten, "iD, der ebenfalls nur als "Strohmann" fungierte, abzutreten und ihr Stimmrecht nur nach den Weisungen des Angeklagten und des Ti auszuüben, während der Angeklagte und Yis
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sich verpflichteten, We und frau CB von allen ihnen aus ihrer Beteiligung an der GmbH entstehenden Verpflichtungen zu befreien. Geschäftisfühnrerin der GmbH wurde eine Frau Fi. Dic Geschäftsamteile wurden entgegen den angaben, die Frau WEB dem Re: istergericht machte, nicht eingezahl:. Der Angeklagte übergab Frau ii inszesamt zur etwa 300 % als Betriebsmittel. Nach den Plänen des Angeklagten s.11ten Geldgeber pesucht werden, die in die I@WWBCnhH als Gesellschafter eintreten sollter, um diese betriebsfähig zu machen. Das relanr aber nicht; die IWW troH wickelte unter der tatsächlichen Geschäftsführung des Angeklagten nur ein Geschäft ab, bei dem kein bedeutender Gewinn erzielt‘ wurde. Durch die fixen Geschäftzunkostei entstand ein Verlust von etwa 1400 “%#, Ende Juli 1954 beauftragte deshalb der Angeklagte seine Rechtsberater, die Ilona GmbH zu liquidieren. Diese verkauften am 21.September 1954 den Mantel der Firma für
5400 M an einen gewissen Gurontzi. Der Betrag solite zur Verteilung an die Gläubiger und Geselischafter der IB GmbH dienen:
Nach Ableistung des ersven Öffenbarungseides vom 23.März 1954, in den der Angeklegte über seine Rechte und Ansprüche an der IB Gmb: nichts angab, trat der An- | geklagte durch notariellen Vertraz vom 9.April 1954 diese Rechte an seine fhefrau ab und veranlaßte auch vi, dasselbe zu tun. Zur Zeit der Leistung des ersten Offenbarungseides war, wie die Strafkammer feststelit, "der reale Wert dieser Rechte nur gering, weil der Angeklapte noch keine Geldgeber für die IB CmbH gefunden hatte",
Im zweiten Cffenbarungseidsterrmin vam 2.Juli 1954 gab der Angeklagte ebenfalls richts über seine Beziehungen zur IB GmbH an und beantwortste auch die Trage nach entgeltlichen bezw. unentgeltlichen Verfügunzen zugunsten seiner Thefrau in den letzten zwei Jahren ver ”idesleistung verneinend. a
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Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen Meineides in den beiden angeführten Fällen. Er hatte sich dahin eingelassen, er habe seine Rechte an der IWW GnbH für völlig wertlos gehalten und deshalb geglaubt, er brauche sie nicht anzugeben. Dazu führt die Strafkammer wörtlich aus;
"Diese Finlassung wird von dem Angeklagten nur vorgetragen, um den strafrechtlichen Folgen seines Handelns zu entgehen. Gerade wenn der Angeklagte die von ihm behaupteten Überlegungen bei der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses angestellt hätte, konnte er chne Bedenken seine Rechte an der IB CEmbH angeben. Kein Schuldner wird Wert darauf legen, bei der Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses Vermögensgegenstände zu verschweigen, die er selbst für wertlos hält. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte seine Rechte an der IB GmbH auch nicht für wertlos gehalten. Das ergibt sich allein daraus, daß er bei der Gründung dieser Gesellschaft alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Zu diesem Zweck schickte er bei der Gründung Strohmänner vor und übertrug schließlich am 9.April 1954 seine Rechte sogar auf seine Ehefrau, um die Rechte noch mehr zu sichern. Für alle diese Manipulationen wendete er erhebliche Kosten an Notariatsgebühren auf, Der Angeklagte bemühte sich auch ständig, Geldgeber als Gesellschafter zu gewinnen, um so den Betrieb der I» GmbH zu vergrößern. Fr tat dies schließlich notgedrungen, weil er in der Weitarführung der Tu GmbH damals die einzige kKöglichkeit sah, zu weiteren Einnahnen zu kommen. Die Firma erschien deshalb dem Angeklagten wertv:11 genug, sie auch weiterhin vor seinen Gläubigern zu verbergen.
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Was er mıt dei: Tarnungswaßnahmen 2.1 der Gründung
der GmbH durch die Einschaltung von Strohmännern begonnen hatte, setzte er planmäßig durch die Verschweigung dieser Rechte im Vermögensverzeichnis fort."
II. Die Verfahrensrügen sind unbegründet:
1.) Rechtsanwalt IM von Amts wegen über den genauen Zeitpunkt zu vernehnen, zu den der. Angeklagte den Auftrag erteilt hat, die Gmbl zu liquidieren, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, Ihre Teststellung. daß dies erst Ende Juli 1954, also einige Wochen nach Ableistung des zweiten Offenbarungseids geschehen sei, beruht offensichtlich auf den Angaben des Angeklagten und der vernommenen Zeugen.
2,) Ebensowenig drängte sich mit Rücksicht auf die Briefe des Rechtsanwalts IB von 1.Juni und 27.Juli 1954 seine Vernehmung dsrüber auf, ob der Anseklagtc vor dem 2.culi 1954 seine Beteiligung an der GmbE für völlig wertlos gehalten oder geglaubt hat, daß ihm keine Rechte an dieser GmbH zustünden. Der Brief vum 1l.duni besagt nur, daß der _ Angeklagte nicht eigenrächtizg an der Geschäftsführung der Firma etwas ändern dürfe, weil bei der Sachlage außer ihm auchdie formellun Gründer an dem Schicksal der Firma interössiert seien. Der Brief? vom 27:Juli, der überdies einige Wochen nach Ableistung des zweiten Offenbarungseids geschrieben ist, dront dem Angeklagten nur Schritte der formellen Gründer für die Zukunft an, weil er seinen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag nicht nachgekommen sei.
3.) Die Zeugin Fi ist vernommen worden. Darauf, daß ihr roch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen, kann die Revision nicht gestützt werden,
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4.) Einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob die Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt pfändbare Vermögenswerte besessen hat, brauchte sich dem Gericht schon deshalb nicht aufzudrängen, weil es nicht hierauf, sondern auf die hiervon verschiedene Frage ankommt, ob die Ansprüche des Angeklagten an den GmbH-Anteilen einen pfändbaren Vermögenswert haben konnten,
5.) Die weiteren Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht mit der Sachrüge zusammenfallen, offensichtlich unbegründet.
III. Auch die Sachrüge greift im Ergebnis nicht durch.
1.) Die Revision bemängelt, die Strafkammer habe nicht ausreichend festgestellt, daß die Rechte oder Forderungen des Angeklagten bezw. seiner "hefrau an den GmbH-Anteilen objektiv überhaupt irgendeinen Wert gehabt hätten. Sie meint, aus den Ausführungen des Urteils darüber, daß der GmbH insgesamt nur einmal 300 i# zur Verfügung gestellt worden seien und sie nur ein Geschäft mit reringem Gewinn gemacht habe, der durch die Unkosten wesentlich überstiegen worden sei, ergäbe sich eindeutig, daß in Wahrheit die Rechte des Angeklagten keinerlei Wert gehabt hätten, Die bloße Hoffnung, durch Gewinnung von Geldgebern der GmbH einen gewinnbringenden Betrieb zu ermöglichen, stelle keinen Vermögenswert dar, da, wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 8,359,400) ausgeführt habe, bloße Frwerbsmöglichkeiten nicht zu den Vermögensgegenständen gehörten, die unter Eid angegeben werden müßten.
Diesen Ausführungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Ein GmbH-Anteil und ebenfalls ein Recht auf seine Abtretung sind V.rmögensgegenstände, die grundsätzlich angegeben werden müssen. Denn derartige Rechte sind pfändbar. Pfändbar ist der GmbH-Anteil und das Recht auf seine Abtretung als Ganzes. Es liegt anders als bei dem Erwerbsgeschäft eines Einzelkaufmanns, bei dem nur die
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einzelnen Sachen und die ernzreinen foräcrungein pfändbar sind, s* daß der Tirwenwert, wie der Bundsszerichtshof
in der von der Revision angeführsen Entscheidung ausgeführt hat, nicht pfändbar ist,
Die Rechte des Anseklagten an den GmbH-Anteilen hätte er deshalb nur dann nicht anzugeben brauchen, wenn sie offensichtlich vöilig wertlos gewesen wären (vgl. RGSt 60,37; BGH NJW 1952,1023). Das war aber hier trotz der Feststellungen, die die Strafikanmer über die Vernögenslosigkeit der Gmtb!! getroffen hat, richt der Fall. Der GmbY-Vantel ist nach der Ableistung des Zweiten Offenbarungseides für 5400 !% veräußert worden. Schon daraus ergibt sich, daß.die Anteile bezw. Rechte des Angeklagten nicht völlig wertlos waren. Hierfür ist es auch unerheblich, daß nach der Rechtsprechunz des Kamnergerichts grundsätzlich der s’genannte Nantelverkauf einer (mbH rechtlich unzulässig und damit nichtig ist. Abz2zseken davon, daß diese Rechtsprechung des Kammerzerichts im Schrifttum vielfach angegriffen worden ist und auch z.3. das Oberlandesgericht Dresden sich ikr nicht anzeschlossen hatte (vel. die Zusammenstellung von Schrifitur und Rechtsprechung bei Hachenburg, Komm.zum GmbHG 6.Aufl. Anm.59 zu § 2), hat das Kammergericht die Entscheidungen, in denen es derartige Abtretungen für nichtig erklärt hat, zum Teil auch mit der Gestaltung des Tinzelfalls begrürdet (vgl. insbesondere KG JW 1934,988 Nr.4). Die Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Nantelverkeufs sird also nicht so offensichtlich, daß aus diesem Grunde der Wert des NMantels bei der Bewertung eines Gmbil-Anteils völlig außer Betracht bleiben müßte (vgl. BGH 1 St” 494/52 vom 9.12.1952 = IM, StGB § 154 Nr.20, wo auszeführt ist, daß in Offenbarungseid aucnForderungen angeseben werden rüssern, deren Bestand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft ist).
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Die Strafkammer ist also mit Recht davon ausgegangen, daß die Rechte des Angeklagten auf die GubH-Anteile nicht s7 völlig wertlos waren, daß sie bezw. die Abtretung dieser Rechte an seine Shefrau in den beiden Offenbarungseidsterminen nicht hätten angegeben zu werden brauchen.
2.) Auch die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite sind im "rgebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist es nicht unbedenklich, wenn die Strafkammer ausführt, kein Schuldner könne Wert darauf legen, bei der Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses Vermögensgegenstände zu verschweigen, die er selbst für wertl;s halte, Ts ist durchaus möglich, daß ein Schuldner Wert darauf legt, bloß künftige Erwerbsmöglichkeiten zu verschweigen, auch wenn er die Gegenstände, die ihm später solchen Trwerb ermöglichen sollen, im Augenblick für wertlos hält. Die übrigen Ausführungen zur inneren Tatseite tragen aber die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß seine Rechte einen gewissen Wert hätten; darauf, cb er dabei. gerade an den Fantelwert gedacht hat, kommt es nicht an.
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Auch im übrige: enthält das Urteii keinen Rechtsfehler.
Die Revision war daher zu verwerfen,.
Die Entscheidung entsprich*; dem Antrage des
Generalbundesanwalts-
Dr.Koffka Siemer Börker
Sarstedt Schmitt