Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 22.09.1953 – 1 StR 341/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Max K GEEEEEB zus (ED. geboren mw. ED > in vB:
wegen betrügerischen Bankrotts
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom
22. September 1953; an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr: Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter;
Amtsgerichtsrat EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
Auf die Revision des Angeklagten 7) wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. ‚Dezember 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesen Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das |
Landgericht zurückverwiesen.
" | Von Rechts wegen
Gründe§
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Im Herbst 1949 erwarb der Angeklagte einen Stehausschank. Zur Begleichung des Kaufpreises stellte ihm der frühere Mitangeklagte Mi einen Betrag von 3 000 DM zur Verfügung; der Angeklagte übertrug ihm zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung das Eigentum an dem Verkaufsstand und der Einrichtung»
| Schon nach einigen Monaten geriet der Angeklagte in wirtschaft-
]iche Schwierigkeiten. Am 8. Juli 1950 verkaufte er den Stand mit der Einrichtung ohne Wissen des Miehr an eine Frau Meg für 9 000 DM; 5 000 Dit wurden sofort an den Angeklagten ausgezahlt. Er verwandte davon 2 000 DM zur Begleichung dringender Schulden. Dann kaufte er einen Ford-Eifel-Sportwagen für
4 000 DM und gab dem Verkäufer den ihm verbliebenen Rest von
3 000 DM als Anzahlung. Als Wi von diesen Vorgängen Kenntnis erhielt, begab er sich mit dem Angeklagten zu Frau | und ließ sich von ihr 1.000 DM, die sie dem Angeklagten noch aus dem Vertrag vom 8, Juli 1950 schuldete, aushändigen. vi» forschte nach dem Verbleib des restlichen Kaufpreises, Der Angeklagte verschwieg zunächst, daß er den Kraftwagen gekauft hatte, und behauptete, daß das Geld irgendwo in München aufbewahrt werde, Erst nachdem el) einen Polizeibeamten herbeigeholt hatte, um nach dem Geld fahnden zu lassen, gab der Angeklagte den wahren Sachverhalt zu und’ überließ das Fahrzeug dem NEED. Am 2. August 1950 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Es wurde mangels Masse eingestellt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts (8 239 Abs I Nr 1 KO) verurteilt, weil er den Kraftwagen dem Gläubiger Mi verheimlicht habe. Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachrüge, der der Erfolg nicht zu versagen iSt:
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Wegen Verbrechens gegen § 239 Abs 1 Nr 1 KO werden Schuldner bestraft, die ihre Zahlung eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, Vermögensstücke verheimlicht oder beiseite geschafft ha-f.. ben, Zum inneren Tatbestand des § 239 KO gehört danach, daß | der Täter die Konkursgläubiger in ihrer Gesamtheit schädigen will, und zwar durch Schmälerung der Masse, die dazu dienen soll, alle Beteiligten gemeinschaftlich zu befriedigen; dage- B: gen genügt nicht die Absicht des Schuldners, nur einen ein-
zelnen Gläubiger zu ‚benachteiligen (RGSt 39, 136, 139 f; RG JW 1938, 2005, 4). Die Darlegungen des Landgerichts lassen es zweifelhaft erscheinen, ob es diese wrundsätze erkannt und beachtet hat,
Die Strafkammer stellt zwar fest, daß der Angeklagte den bestimmten Willen hatte, den Kraftwagen den Gläubigern, also ihrer Gesamtheit, zu entziehen, Sie schließt dies in an sich zulässiger Weise daraus), daß er den "Besitz" - in Betracht kommt in Wahrheit sein Anwartschaftsrecht auf Übereignung (vel BCHSt 3, 32) - einem der Gläubiger verheimlicht und abgeleugnet habe, An anderen Stellen des Urteils Finden sich aber Ausführungen, die hiermit in Widerspruch Stehen und eine abweichende Beurteilung rechtfertigen können.
Im Bröffnungsbeschluß wurde dem Angeklagten u.a, ein Ver-f gehen gegen § 241 KO zur Last gelegt, weil er dem Mi@B äurch I Verschaffung des Eigentums an dem Wagen eine Sicherung oder Befriedigung gewährt habe, die dieser nicht in der Art zu beanspruchen hatte, Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit. nicht verurteilt, weil er der Meinung habe sein können, daß Miehr einen Anspruch auf Übereignung des Wagens habe, Bei die; ser Einstellung des Angeklagten liegt aber die Annahme nahe, daß er, als er kurz vorher das Vorhandensein des Fahrzeugs ab.
stritt, auch nur den Willen hatte, denjenigen zu benachteiligen, dem nach seiner Auffassung das alleinige Anrecht auf den Wagen zustand, also den MB. Darauf deutet auch die Feststellung hin, daß der Angeklagte möglicherweise nicht die Gesamtheit der Gläubiger schädigen wollte, als er die Restkaufgeldforderung von 1 000 DM dem Mi abtrat; denn diese Möglichkeit, die das Landgericht unterstellt, bestand nur dann, wenn der Angeklagte glaubte, vi habe unter Ausschluß aller übrigen Gläubiger das alleinige, Unrecht. auf die ‚Vermögensstücke, a aus der Veräußerung des Verkaufsstandes herrührten. Danach ist es denkbar, daß der Angeklagte nicht die Gesamtheit der Gläubiger, sondern nur den Mi@® benachteiligen
wollte, als er versuchte, ihn hinsichtlich des Kraftwagens irre zu führen. Das: würde .nach dem Gesagten zur Bestrafung aus § 239 KO nicht genügen. Das Urteil muß wegen dieser Unklarheit auf-
gehoben werden.
2, In dem Eröffnungsbeschluß wurde dem Angeklagten ein Verbrechen gegen § 239 Abs 1 Nr 1 KO in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 241, 240 Abs I Nr 1, 2, 3 und 4 KO zur Last gelegt. Die Strafkammer hält die Tatbestände der 88 241, 240 Abs 1 Nr 1 bis 4 KO nicht für gegeben, hat aber eine Freisprechung unterlassen, weil sämtliche Straftaten in dem Eröffnungs- - beschluß als in Tateinheit begangen behandelt worden sind. Die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung haben unter diesen Umständen die Wirkung, daß auch die Straftaten, deren Tatbestände das Landgericht bisher nicht feststellen konnte,
erneut seiner Prüfung unterliegen,
Dabei wird es insbesondere folgendes zu beachten haben:
“dieses Fahrzeuges steht fest, daß der Angeklagte es Mitte
preis. zu verfügen und ihn den Gläubigern zu entziehen (BGH |
a) Es wird zu prüfen sein, ob die Anschaffung des möglicherweise besonders teueren Ford-Eifel-Sportwagens als strafbarer Aufwand im Sinne des § 240 Abs 1 Nr 1 KO anzusehen ist,
Die Strafkammer befaßt sich zwar in diesem Zusammenhang mit dem Ankauf eines Kraftwagens durch den Angeklagten. Nach den Urteilsfeststellungen handelt es sich indessen anscheinenifi um ein anderes Fahrzeug als den Ford-Eifel- -Sportwagen. Das Landgericht führt aus, daß nicht zweifelsfrei habe geklärt werden können, zu welcher Zeit und mit welchen Mitteln die Anschaffung erfolgt ist; die Behauptung des Angeklagten, der Ankauf habe "im notwendigen Interesse seines Geschäftes" gelegen, sei nicht widerlegt worden. Diese Erörterungen können nicht den Ford-Eifel- Sportwagen betreffen; denn hinsichtlich
Juli 1950 gekauft und die Anzahlung mit Mitteln geleistet hat, die Ihm aus der Veräußerung seines Stehausschanks zur Verfügung standen,
»b) Ebenfalls nicht erörtert ist die Frage, ob der Angeklagte den Verkaufsstand durch die Veräußerung beiseite geschafft hat, Selbst wenn er dafür einen gleichwertigen Vermögensgegenstand erhalten haben sollte, kann der Tatbestand des § 239 Abs 1 Nr 1 KO gegeben sein, insbesondere dann, wenn er die Absicht hatte, zu seinem eigenen Nutzen über den Kauf- I
NW 1953, 1152, 15).
e) N macht geltend, der Angeklagte habe "das dunkle Gefühl" gehabt, der Kraftwagen stehe nicht | dem Mi@B allein, sondern allen Gläubigern zur Befriedigung zu; nur deswegen habe er dem Miehr gegenüber den Besitz apgeleugnet,
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Gerade diese Ausführungen legen die erneute Prüfung nahe, ob der Angeklagte sich nicht doch bewußt war, daß er nit der Abtretung der Anwartschaftsrechte auf Übereignung des Wagens und der Restkaufpreisforderung von 1 000 DM dem Mi mehr zukommen ließ, als dieser zu beanspruchen hatte. Ein die Strafbarkeit nach § 241 KO ausschließender Tatbestandsirrtum (RCHSt 2, 194) käme in diesem Falle nicht in Betracht,
4) Sollte die Verhandlung ergeben, daß der Angeklagte,
als er dem Mi@P unwahre Angaben über die Verwendung des Kauf- |
e) 8 239 Abs 1 Nr 4 KO findet - entgegen der Annahme des Landgerichts - auch auf die freiwillig geführten Bücher eines Minderkaufmanns Anwendung (BGHSt 2, 386),
f) Weiter wird zu beachten sein, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiedene Bankrottverbrechen oder -vergehen nicht schon deshalb zu einer einheitlichen Straftat zusammengefaßt werden, weil sie durch dieselbe Zah-
lungseinstellung oder Konkurseröffnung strafbar geworden sind
(BEHSt 1, 186, 190).
3, Auch die Anwendbarkeit des § 23 StGB n,P. wird der. MTatrichter gegebenenfalls zu prüfen haben,
Dr, Hörchner Mantel Jagusch Dr, Heimann-Trosien Dr. Schalscha