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BGH Urteil vom 24.08.1978 – 4 StR 396/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 396/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bauingenieur Meinhard Andreas DB ED aus Hp, geboren am EEE 19.0 in De Sm
wegen Bankrotts.
PL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter sm Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Ruß
Maier
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. RE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. @EEEEEEEB aus Temp als Verteidiger, Justizhauptsekretär es als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom
31, März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Pdä
Gründe§
Der Angeklagte, über dessen Vermögen durch Beschluß des Amtsgerichts Höxter vom 12. Mai 1977, rechtskräftig seit 7. Juni 1977, das Konkursverfahren eröffnet wurde, hatte sich am 10. Januar 1977 von dem mit ihm befreundeten Architekten MB ein Darlehen von 10.400,-- DM geben lassen. Zur Sicherung der Darlehensforderung hatten der Angeklagte und Architekt M> einen Sicherungsübereigungsvertrag über einen vom Angeklagten im Mai 1975 gekauften neuen Pkw, BMW 2500, geschlossen. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung, die die Vertragspartner in der gefertigten Niederschrift - entgegen der wahren Sachlage und dem beiderseitigen Willen - als Kaufvertrag bezeichneten, nahm Architekt Meıe den Kraftfahrzeugbrief in Besitz, während das Fahrzeug leihweise dem Angeklagten überlassen wurde. Als der Konkursverwalter nach Eröffnung des Konkurses den Pkw vom Angeklagten herausverlangte, erklärte ihm dieser, daß Architekt Meile das Fahrzeug gekauft habe und Eigentümer sei. Eine Herausgabe des Wagens zur Konkursmasse lehnten der Angeklagte und Architekt Me ab. Um einer vom Konkursverwalter angekündigten Anfechtung des Vertrages vom 10. Januar 1977 zuvorzukommen und das Fahrzeug nicht in die Konkursmasse gelangen zu lassen, verkaufte es der Angeklagte mit Zustimmung seines Freundes Moemken am 19. Juli 1977 unter gleichzeitiger Übergabe für 6.800,-- DM an den Kraftfahrzeughändler WB.
Den erhaltenen Kaufpreis verbrauchte er für sich und seine Familie. Wie der Angeklagte ferner angibt, habe er die Schuld gegenüber MB in Höhe von 10.400,-- DM begleichen sollen, sobald er dazu in der Lage sei; irgendwelche Sicherheiten habe er Ye nicht gegeben.
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Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe durch den Verkauf und die Übergabe des Pkw an den Käufer We nach Konkurseröffnung einen Bestandteil seines Vermögens, nämlich den zur Konkursmasse gehörenden Anspruch auf Rückübereignung des Fahrzeugs gegen den Architekten "ep nach Rückzahlung des Darlehens bewußt beiseite geschafft. Um zu verhindern, daß der Konkursverwalter seine Anfechtungsankündigung wahrmachte und das Fahrzeug zur Konkursmasse gelangte, habe er sich von VB dessen Einverständnis zum Verkauf geben und den Kraftfahrzeugbrief aushändigen lassen sowie den Wagen veräußert. Die Strafkammer sieht deshalb den Tatbestand des 8 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StGB als erfüllt an und hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensbeschwerde und der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Da die Revision mit der Sachrüge durchdringt, traucht auf die Verfahrensrüge, die im übrigen unbegründet ist, nicht mehr eingegangen zu werden. Insoweit kann auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 20. Juli 1978 verwiesen werden.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Unter den Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB
fallen nur solche Vermögensstücke, die im Falle des Konkurses zur Konkursmasse gehören. Dies ist, wovon die Straf-
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kammer zutreffend ausgeht, bei dem vom Angeklagten seinem Freund MB zur Sicherung übereigneten Pkw der Fall. Zwar erlangte MB durch die Sicherungsübereignung volles Eigentum an dem Fahrzeug. Beim Angeklagten entstand Jedoch zugleich der Anspruch und die Anwartschaft, bei Zahlung der gesicherten Forderung vom Sicherungsnehmer
das Eigentum zurückzuerwerben. Die Sicherungsübereigung gewährte MB nicht das Recht, den Pkw aus der Masse auszusondern, sondern nur die Befugnis, sich aus ihm abgesondert zu befriedigen (§ 48 KO). Unbeschadet dieses Rechts ist der Gegenstand, aus dem die abgesonderte Befriedigung erfolgt, weiterhin Bestandteil der Masse (BGHSt 3, 32, 35 mit weiteren Nachweisen; 5, 119, 120). Ein Vergehen nach § 2§ 3 StGB kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die zur Sicherung übereignete Sache für die Masse deshalb völlig wertlos ist, weil die Forderung des Sicherungsnehmers ihrem Wert entspricht oder ihn gar übersteigt. Sie muß für die Masse einen wirtschaftlichen Wert haben. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie durch den Konkursverwalter gewinnbringend verwertet werden könnte
(BGH GA 1960, 375, 376). Wertlose Gegenstände sind keine Vermögensstücke im Sinne von 8 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB und Aıher untaugliche Tatobjekte (BGH, Urteil von 14. Januar 1976
- 2 StR 592/75).
Diese tatsächliche Frage hat der Tatrichter zu beurteilen. Das Landgericht hat sie hier nicht geprüft. Es teilt lediglich seine Überzeugung davon mit, dem Ange- "Iarten sei es darum gegangen, zu verhindern, daß der Konkursverwalter seine Ankündigung, den Sicherungsübereipnungsvertrag anzufechten, wahrmache. Der Angeklagte habe erreichen wollen, daß das Fahrzeug nicht in die Kon-
kursmasse einbezogen werde und der Verkaufserlös ihm persönlich zugute komme (UA 12/13). Damit ist jedoch zu der Frage, ob der zur Sicherung übereignete Gegenstand unter Berücksichtigung der durch ihn gesicherten Forderung für die Masse noch von Wert ist, nichts gesagt. Zu einer Klärung dieser Frage hätte aber Anlaß bestanden, weil die durch den Pkw gesicherte Forderung des Architekten Me von 10.400,-- DM den vom Angeklagten für das Fahrzeug erzielten Erlös von nur 6.800,-- DM erheblich übertraf und das Landgericht einen Verkauf des Pkw unter wert nicht feststellen konnte (UA 13). Allerdings würde die Tatsache, daß die gesicherte Forderung im Wert eindeutig über dem des Sicherungsgutes liegt, dann ohne Bedeutung sein, wenn die Forderung Ms czegen den Angeklagten nicht, auch nicht teilweise, erloschen wäre. Nach § 64 KO kann der Sicherungsnehmer, der ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat, seine Ausfallforderung zur Konkursmasse geltend machen, sofern der Gemeinschuldner
- wie hier der Angeklagte - persönlich für sie haftet, Findet er aus der Sache überhaupt keine Befriedigung, so kann er cie gesamte Forderung als Konkursforderung anmelden. Für die Konkursmasse erweist sich die zur Sicherung über- .ignete Sache daher nur dann als "wertlos", wenn ihr Wert „ucer der aus ihr gezogene Erlös auf die gesicherte Forderung verrechnet wird (BGHSt 5, 119, 121; BGH, Urteil vom 25. November 1954 - 3 StR 844/53), Auch dazu lassen sich dem angefochtenen Urteil keine hinreichenden Feststellungen entnehmen, Es wird deshalb zu klären sein, ob Architekt Me zumindest in Höhe des vom Angeklagten erzielten Kaufpreises auf seine Darlehensforderung verzichtet und nur den Unterschiedsbetrag als Ausfallforderung oder cb er die gesamte Forderung über 10.400,-- DM als Konkurs-
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forderung angemeldet hat. Zur Entscheidung der Frage des Beiseiteschaffens kann ferner von Bedeutung sein, ob für den Pkw dann ein höherer Erlös zu erzielen gewesen wäre, wenn er nach den Vorschriften über den Pfandverkauf
(88 1233 ff BGB) verwertet worden wäre. Da die abgesonderte Befriedigung außerhalb des Konkurses erfolgt (8 4
Abs. 2 KO) und das Verfahren sich nach dem Inhalt des Absonderungsrechts richtet, ist der Sicherungsnehmer bei Verwertung des Sicherungsgutes zur entsprechenden Beach-
tung dieser Vorschriften verpflichtet.
Die Nichterörterung der Frage, ob der zur Sicherung übereignete Pkw taugliches Tatobjekt im Sinne von 8 28% Abs. 1 Nr. 1 StGB oder ob er im Hinblick auf die gesicherte Forderung eine "wyertiose Sache" war, stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Ür-
teils zwingt.
Salser Spiegel Knoblich Ruß Maier