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BGH Beschluss vom 11.12.1975 – 4 StR 384/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 384/75 BESCHLUSS an: A. 75

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Werner FT (EiEEEB aus U dort geboren am 0] 1929,

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1975 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Die Verfahrensrüge, daß das erkennende Gericht in der Person der Schöffen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, ist begründet (§ 338 Nr. 1 StPO). Nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft und den beigefügten Unterlagen trifft es zu, daß es beim Landgericht Zweibrücken, bei dem nach dem am 17. Dezember 1974 beschlossenen Geschäftsverteilungsplan zwei große und eine kleine Strafkammer bestehen, keine einheitliche Schöffenliste des Landgerichts gab (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG a.F.). Vielmehr wurde für jede Strafkammer eine besondere Hauptschöffenliste geführt.

Die Reihenfolge, in der die Schöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungstagen teilzunehmen hatten, wurde für jede Kammer besonders aus deren "Kammerliste" ausgelost.

Diese Listen waren in der Weise zustandegekommen, daß die Schöffen bereits von den Wahlausschüssen bei den Amtsgerichten nach Strafkammern getrennt ausgewählt worden waren, Die beiden Schöffen, die an der Hauptverhandlung und an dem angefochtenen Urteil in dieser

Sache mitgewirkt haben, sind für die in Betracht kommende Sitzung aus der für die erkennende Strafkammer aufgestellten Liste ausgelost worden,

Dieses Verfahren der Auswahl und Auslosung der Schöffen entspricht nicht dem Gesetz. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dazu in einem gleichliegenden Fall im Urteil vom 24. Juni 1975 - 1 StR 626/74 - ausgeführt:

"Die Vorschriften über die Auslosung der Schöffen (§ 77 Abs. 1 und 3, § 45 GVG) haben den Zweck, daß nur der. Zufall, nämlich das Los, darüber entscheidet, welche Laienrichter als gesetzliche Richter zur Aburteilung einer Straftat bestimmt sind (BayObLGSt 1960, 277, 279). Deshalb wählt der Schöffenwahlausschuß lediglich die als Schöffen heranzuziehenden Personen aus der Vorschlagsliste, während über die weitere Tätigkeit der Ausgewählten das Los entscheidet, Daher bestimmt das Gesetz ausdrücklich, daß der Präsident des Landgerichts die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammenstellt (8 77 Abs. 2 Satz 5 GVG), was schon vom Gesetzeswortlaut her die Aufstellung getrennter Schöffenlisten für die einzelnen Strafkammern ausschließt. Aber

auch vom Sinn des Gesetzes her hat sich die Auslosung der

Schöffen nicht nur auf die Reihenfolge der Heranziehung innerhalb einer Kammer, sondern auch auf die Zuteilung

zu den einzelnen Kammern zu erstrecken (OLG Hamm, NJW 1956, 1937; Löwe/Rosenberg, StPO 22, Aufl. § 44 GVG Anm. 1; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 77 GVG Anm. 1 A)",

Der Senat schließt sich der Auffassung des 1. Strafsenats an. Daß bei einer dem Gesetz entsprechenden Auswahl und Auslosung andere Laienrichter zur Mitwirkung berufen gewesen wären, als diejenigen, die mitgewirkt haben, liegt auf der Hand. Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, Das Urteil muß daher aufgehoben werden,

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