Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 11.10.1979 – 4 StR 425/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BG

BUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Werner Otto Ludwig F MEERE aus ZB, dort geboren am WM. WEEEEE-1929,

wegen Urkundenfälschung u.a.

3I

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,

Bundesanwältin EEE» als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE, GENE, als Verteidiger,

Justizangestellter MB in der Verhandlung, Justizamtsinspektor EB bei der Verkündung . als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Februar 1979 im Strafausspruch über die Bemessung der Tagessatzhöhe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

39 - 3- die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landau i.d.Pf. zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten nach vorausgegangenem Revisionsverfahren, das aufgrund einer Besetzungsrüge zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils geführt hatte (BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1975 - 4 StR 384/75), nach teilweiser Einstellung und Beschränkung des Verfahrens gemäß §§ 154, 154 a StPO wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und fortgesetzten Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen verurteilt; die Höhe eines Tagessatzes hat es auf 35 DM festgesetzt.

Die wirksam auf die Tagessatzhöhe beschränkte Revision (BGHSt 27, 70) der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision, soweit die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet wird.

Das Rechtsmittel ist begründet.

II. Da die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt, braucht auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden.

III. 1. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte mit seiner Frau und seiner Tochter als Kaufmann im elterlichen Schuhgeschäft tätig, das er im Jahre 1974 nach dem Tode seiner Mutter übernommen hat.

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Das Schuhgeschäft befindet sich im Hause Fresiiiiiusstraße MB in Zei, wo der Angeklagte mit seiner Ehefrau auch (mietfrei?) wohnt. Eigentümerin

des Hauses ist die Tochter des Angeklagten; die Mutter des Angeklagten hat es ihr im Jahre 1971 zu Eigentum übertragen. Der Angeklagte entnimmt dem Geschäft "zusammen mit seiner Ehefrau monatlich 2 000,-- DM.

Er hat Bankschulden in Höhe von über 300 000,-- DM, die durch das der Tochter gehörende Hausgrundstück gesichert sind" (UA 4). Daneben betreibt der Angeklagte ein Briefmarkengeschäft in Form des Briefmarkenversandhandels. In diesem Gewerbe, das er auf den Namen seiner Ehefrau angemeldet hat, ist er allein tätig

(UA 5).

2. a) Die Strafzumessung bei einer Geldstrafe spaltet sich nach der gesetzlichen Regelung in § 10 StGB in zwei Abschnitte auf: In die Bemessung der Zahl der Tagessätze und in die Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes. Während sich die Festsetzung der Tagessatzanzahl nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen rich- “tet und es dabei vor allem auf die Schwere des verschuldeten Unrechts ankommt, kommt es beim zweiten Zumessungsakt auf die finanzielle Belastbarkeit des Täters an. Gemäß § 40 Abs. 2 StGB wird die Tagessatzhöhe unter Berlicksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmt (vgl. dazu BGHSt 26, 325, 327;

27, 70, 72; BGH NJW 1976, 634). Aufgabe dieses zweiten Abschnitts der Geldstrafenbemessung ist es, die Reaktion auf Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Belastungsfähigkeit des Täters in ihren für ihn materiell fühlbaren Auswirkung so zu konkretisieren, "daß der Wohlhabende wie der Arme

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unter sonst gleichen Umständen einen gleich schwer treffenden wirtschaftlichen Verlust erleidet" (BayObL6St 1975, 73, 76 = JR 1976, 161 mit Anmerkung Tröndle).

b) Nach $ LO Abs. 2 Satz 2 StGB hat sich die Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes regelmäßig am Nettoeinkommen auszurichten, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Die Vorschrift bedeutet jedoch keine starre Bindung des Tatrichters, sie gibt ihm nur einen Anhaltspunkt, an dem er sich bei der Beurteilung des Einzelfalls ausrichten kann (BGHSt 27, 212, 215). Der Tatrichter hat bei der Errechnung des Nettoeinkommens die Entscheidung darüber, welche Verpflichtungen des Täters im Einzelfall zu berücksichtigen sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das gilt sowohl für Unterhaltsverpflichtungen, als auch für Verbindlichkeiten anderer Art (BGHSt 27, 228; vgl. dazu ferner Tröndle in LK, 10. Aufl., § 40 Ran. 40 ff, 49 mit zahlreichen Hinweisen). Die Grenze für die Ausübung des Ermessens bilden die besonderen Umstände des Einzelfalles. Der Tatrichter muß im Urteil deshalb deutlich machen, ob und in welchem Umfang er z.B. Verpflichtungen des Täters bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe berücksichtigt hat, damit das Revisionsgericht Überprüfen kann, ob alle für die Bemessung des Tagessatzes bedeutsamen Umstände erwogen sind. Die gebotene Würdigung der tatsächlichen Umstände kann das Revisionsgericht dagegen nicht in eigener Zuständigkeit vornehmen, es muß die Wertung des Tatrichters vielmehr "bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen" (BGHSt 27, 212, 215; 228, 230).

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3. Das angefochtene Urteil läßt befürchten, daß die Strafkammer nicht alle für die Festsetzung der Tagessatzhöhe bedeutsamen Umstände berücksichtigt hat. Sie ging nach der vorgelegten Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Kontoauszügen und dem glaubhaften Vortrag des Angeklagten davon aus, daß der Vermögensstatus der Eheleute Fe in den letzten Jahren bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit einem Negativsaldo abschloß, und daß in Anbetracht der betriebswirtschaftlichen Lage des Schuhgeschäfts eine höhere Entnahme als 2 000,-- DM monatlich für die Eheleute Fb nicht verantwortbar ist (UA 11). Die Strafkammer hat jedoch ausweislich der Urteilsgründe keine Feststellungen darüber getroffen, ob und welche Einkünfte der Angeklagte aus dem Briefmarkenhandel gezogen hat. Möglicherweise war die Beurteilungsgrundlage deshalb in tatsächlicher Hinsicht unvollständig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß allein dieser Umstand zu einer fehlerhaften Bemessung der Tagessatzhöhe geführt hat.

Darüber hinaus 1äßt das Urteil besorgen, daß die Strafkammer der Auffassung ist, an die monatliche Entnahme des Angeklagten aus dem Schuhgeschäft von 2 000,-- DM für sich und seine Ehefrau bei der Errechnung des Tagessatzes gebunden zu sein. Dies wäre fehlerhaft. Das Landgericht hat das Einkommen des Angeklagten unabhängig davon festzustellen, welcher tatsächlichen Verwendung er es zuführt, ob er Mittel teilweise im Betrieb stehenläßt oder ob er damit Verpflichtungen irgendwelcher Art erfüllt. Wie die Revision richtig ausführt, kann es im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung von Bedeutung sein, ob die bestehenden Verbindlichkeiten für lebensnotwendige Anschaffungen eingegangen worden sind

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oder ob der Negativsaldo im Status des Angeklagten von "rentierlichen Verpflichtungen" herrührt, die

darauf abzielen, in Zukunft einen wirtschaftlichen Zuwachs bei ihm oder einem Familienangehörigen zu

bewirken.

Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch soweit die Höhe eines Tagessatzes auf 35,-- DM festgesetzt worden ist und zur nochmaligen Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung das Nettoeinkommen des Angeklagten nicht eindeutig ermitteln können, darf sie es nach § 40 Abs. 3 StBG schätzen. Die Schätzung muß dann im Urteil begründet werden.

Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke