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BGH Beschluss vom 25.05.1976 – 4 StR 18/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

A StR 18/76 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Horet S EEE zus SEE, zenoren am GE : 550 i: mm

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

DJ

33

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. August 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 14. Mai 1976 folgendes ausgeführt:

"Die Besetzungsrüge greift durch. Die ergänzende Revisionsgegenerklärung vom 27. April 1976 ergibt in Verbindung mit der dienstlichen Erklärung des Herrn Landgerichtspräsidenten vom 13. April 1976, daß die Auslosung der Hauptschöffen bereits aus vorher erstellten getrennten Kammerlisten und nicht aus der Gesamtzahl der vorgeschlagenen Schöffen erfolgte. Dieses Verfahren ist mit den Vorschriften der §§ 77 Abs. 1 u. 3, 45 GVG nicht zu vereinbaren (BayObLG, Be-

schluß vom 29.10.1973 - RReg. 7 St 166/73 sowie BGH, 1 StR 626/74, Urteil vom 24.6.1975 und 4 StR 384/75, Beschluß vom 11.12.1975).

Daß bei einer dem Gesetz entsprechenden Auslosung andere Laienrichter zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung berufen gewesen wären, liegt nahe.

Die Strafkammer war deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt, so daß das Urteil gemäß.§ 338 Nr. 1 StPpo aufgehoben werden muß. *

Dem stimmt der Senat zu.

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