Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 03.05.1973 – 1 StR 656/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 656/72 URTEIL ls:
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Jozo BaEEB aus "OGEEED = a.N. geboren am BD. EB 548 in VOHED / GEHE,
Zeit in Untersuchungshaft,
- wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden ltichter Dr. Pfeitfer und die lichter Fikart, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom
3. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am Landgericht EEE a1s Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED aus EEE 215 Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter WB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Tübingen vom 10. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landge-
richt Stuttgart zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem im Eröffnungsbeschluß versuchter Mord in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz zur Last gelegt worden ist, wegen gefährlicher Körperverletzung, begansen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz, zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat Erfolg.
Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Schwurgericht das Tatgeschehen unter dem Gesichtspunkt des bedingten Vorsatzes in den Urteilsgründen unvollständig gewürdigt hat. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen ist der Tatrichter verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in den Urteilsgründen erschöpfend zu werten (BGH NJW 1959, 780 Nr. 16; BGE, Urteile vom 2. Juni 1970 - 1 StR 109/70; vom 3. Oktober 1972 - 1 StR 411/72). Das ist hier nicht im erforderlichen Umfang geschehen.
Direkter Vorsatz ist rechtsirrtunsfrei mit der Begründung verneint, es bestünden Zweifel daran, ob der Angeklagte bewußt habe töten wollen (UA S. 9). Es sei nicht auszuschließen, daß er einen gezielten Schuß nur auf die Schulter des Opfers habe abgeben und danach weder den Kopf noch den Hals habe treffen wollen (UA S.10).
Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter den als möglich und nicht ganz fernliegend erkannten Erfolgseintritt billigt. Den Begriff der Billigung erfüllt, wer bei seiner unmittelbar auf einen bestimmten Erfolg gerichteten Handlung bewußt hinnimmt, daß gerade diese Handlung die von ihm für möglich gehaltene weitere Rechtsgutverletzung herbeiführen kann (BGH NJW 1968, 660 Nr.20; BGH, Urteil vom 14. September 1971 - 1 StR 280/71). Billi-
gung kommt daher auch in Betracht, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist und er ihn lieber vernieden hätte (BGHSt 7, 363, 369). Die Annahme der Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn er
es dem Zufall überläßt, ob sich die von ihm erkannte besondere Gefahr verwirklicht oder nicht (BGH, Urteil vom 14. September 1971 - 1 StR 280/71).
Das Schwurgericht führt zum bedingten Vorsatz aus, es sei nicht zu beweisen, daß der Angeklagte eine Tötung des Knezevic als zwingende oder mögliche Folge seines Schusses erkannt habe und daß ihm eine derartige Folge recht gewesen sei (UA S. 8). Darauf, ob der mögliche Erfolg ihm recht war, kommt es jedoch nicht ar. mntscheidenä ist vielmehr, ob er dessen Eintritt, auch wenn er ihm unerwünscht und damit nicht recht war, dennoch als mögliche Folge seines Handelns erkannte und hinzunehmen bereit war.
Die weiteren Feststellungen ergeben, daß der gezielte Pistolenschuß in hohem Maße lebensbedrohend war. Bine schnelle Bewegung des Opfers hätte zum Eindringen des Geschosses in den Hals, zur Zerstörung lebenswichtiger Blut- und Nervenbahnen und damit zum Tode führen können (UA S. 13). Ein weiterer Schuß ging fehl. Der Angeklagte hatte es danach nicht in der Hand, ob er KB töten werde oder nicht. Daran ändert auch die Feststellung nichts, daß die Aussicht, einen "Randschuß" anzubringen, wegen der Abdeckung des Opfers durch König und des geringen Abstandes "ziemlich günstig" war (UA S. 10).
“
Bei dieser Sachlage hätte das Schwurgericht sich in den Gründen damit auseinandersetzen müssen, ob dem Angeklagten bewußt gewesen ist, daß die Verletzungshandlung leicht zum Tode des Opfers hätte führen können, weil es letztlich dem Zufall überlassen blieb, ob der Schuß tödliche Wirkung hatte oder nicht, und ob der Angeklagte eine solche Folge hinnahm. Daß dies erwo-
gen worden ist, wird im angefochtenen Urteil nicht erkennbar.
Die Erörterung, es bestünden Zweifel, ob der Angeklagte bewußt habe töten wollen (UA S. 9), betrifft offensichtlich nur den direkten Vorsatz. Wenn der Angeklagte, wie das Schwurgericht feststellt, seinem Opfer nur einen Schulterschuß beibringen und ihn nur verletzen, nicht jedoch töten wollte, so ist damit lediglich der direkte Tötungsvorsatz ausgeschlossen,nicht aber der bedingte. Entsprechendes gilt für die Ausführung, die Schußabgabe in hoher Erregung sei noch kein Beweis für einen Tötungsvorsatz (UA S. 9). Offen bleibt danach, wie der Angeklagte sich zu einem zufällig herbeigeführten Tod des KB gestellt hätte.
kine solche Feststellung muß nicht unbedingt allein auf den Angaben des Angeklagten fußen. Sie kann sich auch aus dem anderweitig feststellbaren Grad der Feindschaft zwischen dem Angeklagten und Ki, den Begleitumständen und dem Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach den Schüssen ergeben. So gesehen, begegnet auch die Ausführung des Schwurgerichts, es sei hinsichtlich der Willensrichtung des Angeklagten bei Abgabe der Schüsse allein auf die Tatsache angewiesen, daß der Angeklagte die Pistole gezogen habe und auf
KB zugesangen sei (UA S. 11), rechtlichen Bedenken.
Pfeiffer FPikart Woesner
Zipfel Herdegen