Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 03.10.1972 – 1 StR 411/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 211/72 . URTEIL 3,49.92,
in der Strafsache
gegen
den Zuschneider Arthur KÜE zu: ren, geboren mi 1919 in Hex: s. Ta,
wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.
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Dar ?. trafsenal des Bundess erichtshofs het in ler Besetzun®z mit dem Vorsitzenden ilichter am Bundesgerichtshe? Dr. Pfeiffer und den Richtern am Bundesgerichtshof Loesdeu Dr. Mösl, Fikert und Dr. \oesner
in der "„itzung vom 3. Oktober 1972,
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on der [erner teilsenommen haben:
Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, kichter em Landgericht WB ::i Ger Verkündung als Vertreter der Bundesamwaltischaft, Rechtsanvelt Dr. BEE: u: Pe
r1s Verteidiger des Angeklagten,
els Vertreter des Nebenklägers
Susiszonnes were
als Urkundsbeanter der Geschäftsst elle
für Decht erkanni:
Auf die Revisionen des Angeklagten und
der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Schwurgerichts bei dem Landgericht Tübingen vom 11. April 1972 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache
wird zu neuer Verhandlung und Intscheidung, auch über dir Kosten der Rechtsmittel,
an das öchwurgericht zurückverwiesen.
Von itechts wegen
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Das Schvrüursericht hat den Angeklasten, dem im äröffnungsbeschluß versuchter Mord zur Last gelegt war, nur eines tateinheitlich mit unerlaubter Schußwaffenführung besansenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung. für schuldig erachtet und ihn hierwegen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rüst Verletzung verfshrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Zugleich greift die Revision der Staatsanwaltschaft, die im ırgebnis vom Generalbundesanwalt vertreten wird, das Urteil mit der Sachbeschwerde an. Beide Rechtsmittel sind bezriindet.
I.
Der Angeklagte beanstandet in formeller Hinsicht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (8 244 Abs. 2 StPO) und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 ir, 8 StPO). Dazu führt er aus, er fühle sich dadurch be-
schwert, daß das Schwursericht den Antrag der Verteidigung auf »inholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Ballistik "wegen Unerheblichkeit" abgelehnt habe. Das Gericht habe damit die Beweiswürdigung in einen wesentlichen Punkt vorweggenommen. Durch das beantragte Gutzchten habe nämlich bewiesen werden sollen, daß ent-
segen der dem Urteil zugrunde gelegten Annahme eines
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direkteu Zielens auf das Fahrzeug des Nebenkläsers auch ein ungezielter, im Winkel von 159 auch oben abgegebener Schuß möglicherweise durch Blätterwerk in Richtung auf
das Fahrzeug hätte abgelenkt werden können, ohne seine
Stabilität zu verlieren. Diesem Vorbringen kann jedenfalls insoweit der Erfolg nicht versagt werden, als es
die - orcnungsgemäß ausgeführte - Rüge. eines Verstoßes
gegen 8 ah Abs. 3 "StPO enthält.
Das Urteil führt zwar zu dem Beweisamtrag aus, das Gericht sei ohnehin davon überzeugt, daß der Angeklagte direkt in Richtung auf den \iagen gefeuert habe, so daß es auf die Möglichkeit einer Ablenkung des Geschosses aus
einer anderen Schußrichtung nicht ankomme (UA S, 16).
Es bezieht sich dabei auf die Feststellung, daß der Ange- . klagte nach den ersten beiden in die Luft abgegebenen Schüssen beabsichtigte, den Nebenkläger nunnehr gehörig
in Angst zu versetzen, und daß er deshalb nach Sachlage bestrebt sein mußte, den dritten Schuß möglichst nahe am Fahrzeug des Nebenklägers vorbeigehen zu lassen, 50 daß
dieser "die Kugel pfeifen" hörte und dadurch seine körper-
liche Unversehrtheit oder gar sein Leben konkret gefährdet sah (UA $. 15). Diese Erwägung wäre aber nur dann unbedenklich, wenn das Schwurgericht seine Überzeuguns von der Abgabe eines auf das Fahrzeug. gezielten Schusses nicht . doch auch aus der erwiesenen Tatsache des Auftreffens .
' eines stabilisierten Geschosses abgeleitet hätte. Gerade ‘das läßt sich indessen angesichts der ausführlichen Dar-
legungen, die das Urteil der Frage widmet, ob der Nebenkläger durch einen "Querschläger" oder durch ein in sei-. ner Flugbahn stabilisiertes Geschoß verletzt worden sei
(UA S. 13 - 16), nicht ausschließen. Unter diesen Unständen durfte das Schwurgericht daher die unter Beweis gestellte Tatsache nicht als unerheblich abtun, weil sie
in Wirklichkeit durchaus geeignet sein konnte, die An nahme direkten Zielens auf den liebenkläger oder seine unmittelbare Umgebung zu entkräften.
Da dieser Fehler auch den erhobenen Schuldvorwurf
- zumindest hinsichtlich der Voraussehbarkeit des Tat-
erfolges - beeinflußt haben kann, muß die Revision schon aus diesem Grund, ohne daß es auf dis sachlich-rechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung an-
kommt, zur Aufhebung des gesamten Urteils führen.
II.
‚ Die Revision der Staatsanweltschaft bemängelt nicht,
(dr® das Schwurgericht keinen unmittelbaren Tötunssvorsatz
anszenommen het. Insoweit läßt das Urteil auf der Grund- - lage der getroffenen Feststellungen (vgl. UA S. 11 - 13) auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Mit Recht rügt die Revision jedoch eine unvollständige
würdigung des Tatgeschehens im Hinblick auf die vom Schwur-
gericht verneinte Annahme bedingten Vorsatzes. Der Tatrichter ist nach anerkannten Rechtsgrundsätzen verpflichtet, den festgestellten. Sachverhalt, soweit er bestimmte. Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Ange-
klagten nahelegt, in den Urteilsgründen erschöpfend zu
würdigen (vgl. BGH NJW 1959, 780 Nr. 16; BGH, Urteil vom.
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2. Juni 1970 - 1 StR 109/70). Das ist hier, soweit bedincter Vorsatz in Frage kam, ersichtlich nicht geschehen. Insbesondere genügt es nicht, wenn das Urteil in diesen Zusammenhang lediglich ausführt, das Gericht sei auch nicht davon überzeugt, daß bei dem Angeklagten bedingter Tötungsvorsatz vorgelegen habe (UA 5. 13). \ienn der ängeklagte, wie das Urteil annimmt, in- Richtung auf das Fahrzeug des Nebenklägers schoß, um ihm die Kugel "un
. die Ohren pfeifen zu lassen" und ihn damit gehörig zu erschrecken, so bedurfte es vielmehr nach Sachlage einer näheren Prüfung der Vorstellungen, die der Angeklagte sich für den Fall eines - möglicherweise unbeabsichtigten, aber doch nicht unwahrscheinlichen - Treffers gemacht | hat. Dabei hätte neben der Nöglichkeit eines bedingten Tötungswillens auch in Betracht gezogen werden müssen, ob der Angeklagte, wenn er vielleicht auch nicht töten wollte, so doch wenigstens mit einer Körperverletzung gerechnet und diesen ürfolg billigend in Kauf genommen. het, sei es, daß er dabei den Rintritt eines Schocks ins Ause faßte, oder sei es, daß er bereit war, sich mit einer nicht eben lebensgefährlichen Verletzung des Nebenklägers abzufinden. |
Da sich das Urteil mit alledem nicht ausreichenä auseinandersetzt, unterliegt es auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin in vollem Umfang der Aufhebung
und Zurückverweisung.
pPieiffer _ Loesdau Mösl Pikart \ioesner