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BGH Urteil vom 20.01.1976 – 1 StR 766/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 _StR_766/75 URTEIL

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in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Klaus-Dieter GC ER aus Peak. geboren am EEE 19.5 in Ka,

wegen sexueller Nötigung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19. März 1975 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten, Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Dagegen hat die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsenwaltschaft mit der Sachbeschwerde Erfolg.

I. Revision des Angeklagten

1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Obergutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Sg. Soweit diese Rüge sich auf § 244 Abs. 3 StPO stützt, ist sie unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den genauen Inhalt des Beweisamtrags noch den Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses mitteilt. Als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist das Vorbringen jedenfalls unbegründet, weil nichts dafür ersichtlich ist, daß der Tatrichter, zu dessen ureigenen Aufgaben die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen gehört, im vorliegenden Fall Anlaß gehabt hätte, seiner Sachkunde zu mißtrauen, nachdem

er noch zur Überprüfung der Aussage der - bereits volljährigen - Zeugin den sachverständigen Zeugen Dr. Vogler beigezogen hatte (UA S. 12).

2.) Mit der Sachbeschwerde wendet sich der Angeklagte im wesentlichen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese läßt jedoch Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen. Daß die Strafkammer den Aussagen der Zeugin See in einem Punkt nicht zu folgen vermochte, hinderte sie keineswegs daran, die Zeugenbekundung im übrigen als uneingeschränkt glaubhaft anzusehen und die Verurteilung des Angeklagten darauf zu stützen. Ebenso ist die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zu beanstanden; das gilt insbesondere auch für die Strafzumessungserwägungen.

Il.

Revision der Staatsanwaltschaft

Ob die Rüge eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 6 StPO teilweise durchgreifen könnte (vgl. hierzu den „Berichti gungs- und Ergänzungsbeschluß" der Strafkammer vom 12. A gust 1975), bedarf keiner Erörterung, weil Jedenfalls di zum Nachteil des Angeklagten erhobene Sachbeschwerde Erfolg haben muß, und zwar im vollen Umfang der Verurteilung.

Das Landgericht hat sich insofern nicht von der Richtigkeit der von der Zeugin Ss zum Tathergang gemachten Angaben überzeugen können, als die Zeugin ausgesagt hat, der Angeklagte habe sie durch Gewalt zum außerehelichen Beischlaf genötigt. Für eine Vergewaltigung hätten sich zwar erhebliche Verdachtsmomente ergeben; so habe der sachverständige Zeuge Dr. Vogler, der die Zeugin am Tage nach der Tat untersucht hatte, das Vorhandensein von Spermien und Verletzungen im Genitalbereich nachgewiesen (UA S. 12). Spermien seien Jedoch nur in so geringer Zahl festgestellt worden, daß ein Blutgruppennachweis nicht möglich gewesen sei; außerdem habe nicht mehr ermittelt werden können, wie lange sich die Samenzellen in Vagina und Cervix der Zeugin befunden hätten. Ebenso habe aus der Art der vorgefundenen Verletzungen nicht mit Sicherheit auf die Vornahme eines Geschlechtsverkehrs geschlossen werden können. Es komme hinzu, daß die Angaben der Zeugin über die näheren Umstände des angeblichen Geschlechtsverkehrs ungenau und unsicher gewesen seien.

Nach alledem habe zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden müssen, daß es nicht zu einem Geschlechtsverkehr gekommen sei (UA S. 13).

Diese Beweiswürdigung wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Der Tatrichter ist zwar nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen (BGH, Urteile vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70 - und vom 22. Januar 1975 - 1 StR 341/74). Er ist aber nach anerkannten Rechtssätzen gehalten, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten nahelegt, im Urteil erschöpfend

zu würdigen (BGH NJW 1959, 780; BGH, Urteile vom 2. Juni 1970 - 1 StR 109/70, vom 3. Oktober 1972 - 1 StR 411/' und vom 4. November 1975 - 1 StR 552/75). Eine solche Er terung läßt das Urteil vermissen. Das Vorhandensein von Spermien hätte neben den sonstigen Feststellungen nur dann als nahezu zwingendes Indiz für die Vornahme eines Geschlechtsverkehrs durch den Angeklagten und damit für die Erfüllung des Tatbestands der Vergewaltigung ausgeschieden werden dürfen, wenn bei der Zeugin See die Möglichkeit anderweitigen sexuellen Umgangs in Betracht zu ziehen war. Die Strafkammer hätte sich deshalb in den Urteilsgründen damit auseinandersetzen müssen, ob die Zeugin Se» während der in Frage kommenden Zeit mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt hat oder nicht Das Fehlen einer derartigen Erörterung deutet darauf hin daß auch die tatrichterlichen Überlegungen eine entsprechende Lücke aufweisen; jedenfalls läßt sich das Vorliegen einer unzureichenden Würdigung nicht ausschließen. Damit liegt ein Rechtsfehler vor, der das

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Urteil in seinem ganzen Bes

tande berührt und infolgedessen insgesamt zur Aufhebung und

Zurückverweisung führen muß.

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Herdegen