Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 15.10.1975 – 2 StR 289/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR_289/75 BESCHLUSS IS ADS

. in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz H iD aus SED. dort geboren am

0] 1950,

wegen Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. Mai 1974 im Strafausspruch gegen ihn aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Falle, eines versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Falle, des einfachen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen und der Beihilfe zum einfachen Diebstahl in einem Falle, Vergehen nach §§ 242, 243, 43, 47, 49, 74 StGB, zu einer Jugendstrafe "in Höhe der vom 18.6.1969 bis 29.7.1970 verbüßten und anzurechnenden Untersuchungshaft" verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

Zwar zeigt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

- 3.

Im Urteil darf nur auf eine fest bestimmte Strafe erkannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1953 - 3 StR 924/52 -). Hier ist aber in dem Urteil nicht eine ziffernmäßig bestimmte Strafe festgesetzt worden, sondern nur eine nach der Untersuchungshaft zu bemessende Strafe, wobei der Beginn der Untersuchungshaft im Urteil sogar widersprechend angegeben wird (im Urteilsrubrum mit dem 28.6.1969, in der Urteilsformel und in den Gründen mit dem 18.6.1969). Legt man den 18. Juni 1969 einer Berechnung der Strafe zugrunde, würde sich eine Jugendstrafe von einem Jahr, einem Monat und 12 Tagen ergeben. Eine derartige nach Resttagen festgesetzte Jugendstrafe ist so ungewöhnlich, daß sie einer besonderen Begründung bedurft hätte. Daraus, daß es daran in den nur knappen Strafzumessungsgründen fehlt, ergeben sich Bedenken auch in der Richtung, daß die Jugendkammer die Höhe der Strafe nicht unabhängig von der Untersuchungshaft nach sachlichen Gründen bemessen hat, sondern die erlittene Untersuchungshaft für die Strafzumessung entscheidend war. Das ist unzulässig (vgl. BGHSt 7, 214, 216; BGH NJW 1956, 1164). Nach alledem war der Strafausspruch aufzuheben.

Schumacher Willms Kirchhof Müller Meyer