Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 12.11.1953 – 3 StR 924/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes SR

In der Strafsache , ne

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1) den Kaufmann Michael G aus VB, geboren F

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2) den Schneider Richard H aus VW, - >

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wegen fortgesetzter Untreue 2 .3

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Willms

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten CB wira das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 29. Juli 1952

1) im Strafausspruch dahin berichtigt, dass bei beiden Angeklagten die Worte "abzüglich Vorhaft" wegfallen und dafür der Satz eingefügt wird: '

"Den Angeklagten wird die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet",

2) aufgehoben

a) soweit das Landgericht bei dem Angeklagten .. CB nicht über eine etwaige Strafaus- i setzung zur Bewährung entschieden hat,

b) soweit beiden Angeklagten die Berufsaus-Übung untersagt worden ist.

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Die weitergehende Revision wird verworfen.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen = Verhandlung und Entscheidung, auch liber die Kosten .. des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver- .

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Der Angeklagte CEWMB ist wegen fortgesetzter Untreue in zwei Fällen zu einer Gesautstrafe von sieben llonaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von je 16C.- DM verurteilt worden. Zugleich wurde ihm auf die Dauer von fünf Jehren die Ausübung des Berufs als Vertreter in selbständiger und unselbständiger Form untersayt. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie bleibt im wesentlichen ohne ürfolg.

1) Die Verfahrensbeschwerde (Verletzung der Aufklärungspflicht) genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO, da zwar die zu beweisende Tatsache, nicht aber die Beweismittel angegeben sind, deren sich die Strafkanmer zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen. Die Revision vermisst eine Feststellung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt im 2. Falle die dem Angeklagten erteilte Inkassovollmacht bestanden habe, weil sie der Auffassung ist, dass unberechtigte Geldeinziehungen nach widerruf der Inkassovollmacht nicht als Untreue bestraft werden könnten. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung zutrifft und ob infolgedessen das 3eweisthema für die Anwendung des sachlichen Rechts wesentlich war. Jedenfalls hätten die Beweismittel für eine weitere Aufklärung angegeben werden müssen. Sollte die Revision, wie dem Zusaumenhang der Rechtfertigungsschrift allenfalls entnommen werden könnte, eine weitere Aufklärung durch Vernehmung des Zeugen Dr. DEB meinen, so wäre das ebenfalls keine zulässige Aaufklärungsrüge. Denn Dr. DD ist ausweislich der 5itzungsniederschrift als Zeuge vernommen worden. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, dass an einen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt worden seien.

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2) Der Verurteilung wegen Untreue in zwei Fällen liegt folgender Sachverhalt zugrunde;

a) Der Mitangeklagte HE hatte den Beschwerdeführer als Vertreter in seinen Textilhandelsgeschäft engestellt, mit dem Auftrag, Bekleidungsstücke, die im wesentlichen aus Lieferungen der Firma FB stammten, an Privatkunden zu verkaufen. Der Angeklagte war dabei befugt, Ratenzahlungen nach eigenem Ermessen zu vereinbaren und die Kaufpreise zu kassieren. Diese Vertreterstellung missbrauchte der Angeklagte bewusst dazu, in der Zeit von September bis November 1949 Waren teilwaise weit unter dem von HB vorgeschriebenen Preis zu verkaufen Dadurch ist ein Schaden von mindestens 4 000,- Di entstanden.

Damit sind die dierkmale der Untreue zur äusseren und inneren Tatseite einwandfrei festgestellt. Die Revision erhebt insoweit auch keine besonderen Einwendun-

b) Nachdem die Warenschuld des ilitangeklagten 3 5) bei der Firma FEED immer mehr angewachsen war, verlangte die Firma Sicherheiten. Durch Verträge vom 2. und 21. Februar 1950 trat HM seine gesamten Aussenstände an Dr. DEE. den Synäikus der Firma EEE ab. im 16. Februar 1950 wurde der Angeklagte beauftragt, alle Aussenstände HEED's einzuziehen und das Geld an Dr. DEE abzuführen. Unter bewu:ster Missachtung äieser Vereinbarung trieb der Angeklagte Aussenstände in Höhe von 790.- Däi ein, gab sie aber vertragswidrig nicht an Dr. DEE weiter,. sondern verbrauchte mindestens die Hälfte des Betrages für sich. Ob er auch den Rest für sich verbraucht oder an HB abgeliefert hat, konnte nicht geklärt werden.

-5.

Die Revision vermisst eine nähere Feststellung über den Zeitpunkt der Tat. Da Untreue nicht mehr vorliegen könne, wenn die Verfügungsbefugnis erloschen sei, habe das Gericht prüfen müssen, wie lange die Inkasso-Vollmacht bestanden habe, und ob der Angeklagte die Aussenstände vor ihrem Erlöschen eingezogen habe, Diese Bedenken werden zu Unrecht erhoben. Es ist ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte unter bewusster Missachtung der Vereinbarung gehandelt habe, Auf ein etwaiges Erlöschen der Inkassovollmacht kommt es rechtlich nicht an. Der Angeklagte hatte zunächst kraft Rechtsgeschäfts die Pflicht, die Vermögensinteressen der Firma Fa in einer bestimmten Weise wahrzunehmen. Daraus erwuchs zugleich ein Treueverhältnis, das über ein formelles Erlöschen der Inkassovollmacht hinaus fortwirkte mit der Folge, dass der Angeklagte verpflichtet war, etwa später eingezogene Gelder an Dr. DEE weiterzuleiten (vgl RG IW 1933, 1495)

Der Schuldspruch besteht also zu kecht.

3) Die Strafzumessungserwägungen der Strafkaunmer lassen keinen Fehier erkennen: Jedoch war dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, nach der inzwischen in Kraft getretenen Vorschrift des § 23 StGB über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung ZU entscheiden (§ 2 Abs 2 StGB; § 354 a StPO; Urteil des Senats 3 StR 907/52 vom 22. Oktober 1953).

Die Verurteilung zu einer "Gefängnisstrafe abzüglich Vorstrafe "ist nicht zulässig, weil nur auf eine fest bestimmte Strafe erkannt werden darf. Die Fassung des Strafausspruchsist ungenau, weil sie nach ihrem Wortlaut den Eindruck erweckt, der Angeklagte werde zu einer um die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft gekürzten Gefängnissirafe verurteilt. Das ist ersichtlich nicht

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gemeint. Die Strafkammer wollte die Untersuchungshaft auf die Gefängnisstrafe von sieben lionaten anrechnen. Der Strafausspruch kann entsprechend berichtigt werden.

4) Das von der Strafkammer ausgesprochene Berufsverbot entbehrt bisher einer ausreichenden Begründung.

‚Die Urteilsgründe erschöpfen sich in einer wiedergabe

des Gesetzeswortlauts. Das genügt nicht, um der einschneidenden wirkung der Massregel und ihrer schwerwiegenden Bedeutung für den Betroffenen gerecht zu werden. Es muss im einzelnen dargelegt werden, warum nach Ansicht des Tatrichters die Untersagung der 3erufs-

ausübung erforderlich ist. Anderenfalls ist das Kevisions-

gericht nicht in der Lage, das Urteil auf richtige Rechtsanwendung nachzuprüfen. „öglicherweise hat die Strafkanmer auch übersehen, dass bei der Iintscheidung nach § 42 1 StGB nicht vom Zeitpunkt der Aburteilung auszu-

gehen ist. Massgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in den der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird. Des-

halb muss erörtert werden, ob nicht bereits die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe erwarten lässt, dass der Angeklagte schon hierdurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Zu dieser Prüfung bestand im vorliegenden Fall umso mehr Anlass, als der Angeklagte nicht wesentlich vorbestraft ist. Seine erste Strafe liegt schon 20 Jahre zurück. Die zweite Strafe aus dem Jahre 1948 war nur eine Geldstrafe.

Sollte die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis kommen, dass die Untersagung der Berufsausübung erforderlich ist, so wird sie auch zu beachten haben, dass es nicht angängig ist, schlechthin ohne nähere Abwägung auf das gesetzliche Höchstmass zu erkemuen.

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5) Gemäss § 357 StPO ist das Urteil auch aufzuheben,

soweit gegen den Angeklagten HB auf Untersagung der Berufsausübung erkannt worden ist. Hierzu sei bemerkt,

dass Urteilsspruch und Begründung der angefochtenen Ent-

scheidung nicht übereinstimmen. Nach dem Urteilsspruch ist dem Angeklagten HE die Ausübung des Berufs als selbständiger Kaufmann oder Handwerker untersagt worden, während die Begründung von dem Beruf des selbständigen

Kaufmanns oder Handelsvertreters spricht.

Rotberg Koeniger Busch Baldus willms