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BGH Beschluss vom 27.08.1975 – 2 StR 222/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 222/75 BESCHLUSS Ir.

in der Strafsache

gegen

den berufslosen Anir Hap sus >OMEMHEEEEED WEB, geboren am EEE 19:8 in EEEED/ Iren, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

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- 2.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bonn vom

15. November 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Die Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Ebenso greifen die Einwendungen gegen den Schuldspruch, der auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zeigt, nicht durch.

Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schwurgericht die Anwendbarkeit des

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§ 213 StGB hätte erörtern müssen, da der Strafausspruch schon aus anderen Gründen der Aufhebung unterliegt. Das Schwurgericht hat die Strafe gemäß §§ 43, 44, 51 Abs. 2

i. V.m. § 44 StGB aF (jetzt §§ 23, 21, 49 Abs. 1,

2 StGB nF), also doppelt gemildert. Gegenüber dem zur

Zeit der Entscheidung geltenden Strafrahmen von drei Monaten und drei Wochen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe enthält das Strafgesetzbuch 1975 einen anderen Strafrahmen. Insbesondere ist die angedrohte Höchststrafe erheblich geringer als früher. Sie beträgt statt 15 Jahren Freiheitsstrafe nur noch acht Jahre neun Monate Freiheitsstrafe. Diese Änderung hat das Revisionsgericht gemäß

§ 354 a StPO, § 2 Abs. 3 StGB 1975 zu beachten. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Schwurgericht bei Anwendung des neuen Strafrahmens auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

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