Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 14.08.1975 – 4 StR 253/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Hat das Amtsgericht in einer Bußgeldsache auf den Einspruch des Betroffenen durch Urteil sachlich entschieden, obwohl der Bußgeldbescheid bereits (z.R, wegen Versäumung der Einspruchsfrist) rechtskräftig war, so sind im Rechtsbeschwerdeverfahren das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und der Einspruch als unzulässig zu verwerfen, Eine Einstellung des (weiteren) gerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht.

NK

Nachschlapewerk: Ja

BGHST: ja

owiG 1975 8 79

Hat das Amtsgericht in einer Bußgeldsache auf den Einspruch des Betroffenen durch Urteil sachlich entschieden, obwohl der Bußgeldbescheid bereits (z.R, wegen Versäumung der Einspruchsfrist) rechtskräftig war, so sind im Rechtsbeschwerdeverfahren das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und der Einspruch als unzulässig zu verwerfen, Eine Einstellung des (weiteren) gerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht.

BGH, Beschl, v. 1%. August 1975 - 4 Str 253/75 - AG Bielefeld

7,3 7 CLG Hamm

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 253/75 BESCHLUSS

in der Bußgeldsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Siegfried B EEE in EEE, geboren am GE 192° in zug

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. August 1975 durch den Vorsitzenden Richter Schmidt sowie die Richter Börtzler, Hürxthal, Salger und Dr. Knoblich beschlossen:

Hat das Amtsgericht in einer Bußgeldsache auf den Einspruch des Betroffenen durch Urteil sachlich entschieden, obwohl der Bußgeldbescheid bereits (z.B. wegen Versäumung der Einspruchsfrist) rechtskräftig war, so sind im Rechtsbeschwerdeverfahren das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und der Einspruch als unzulässig

zu verwerfen. Eine Einstellung des (weiteren) gerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht.

Gründe§

Durch Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld ist gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt worden. Nachdem der Betroffene Einspruch eingelegt hatte, hat der Amtsrichter durch Urteil ebenfalls auf eine Geldbuße (in derselben Höhe wie im Bußgeldbescheid) erkannt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist vom Oberlandesgericht Hamm zugelassen worden.

Dieses ist der Auffassung, daß der Betroffene den Einspruch nicht rechtzeitig nach der wirksamen Zustellung

des Bußgeldbescheids eingelegt hat, so daß letzterer Rechtskraft erlangt hat. Nach seiner Meinung - die hier nicht nachzuprüfen ist - hätte daher der Amtsrichter den Einspruch, nachdem nun einmal die Hauptverhandlung begonnen hatte, durch Urteil als unzulässig verwerfen müssen.

Das Oberlandesgericht möchte nunmehr das Verfahren dadurch abschließen, daß es das Urteil des Amtsgerichts aufhebt und den Einspruch als unzulässig verwirft. Daran sieht es sich jedoch gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Mai 1973 - VRS 46, 61 -, Dieses hat in einem Fall, in dem der Amtsrichter sein Urteil erlassen hatte, obwohl - von ihm nicht bemerkt - der Einspruch zurückgenommen war, entschieden, daß die "Einstellung des gerichtlichen Verfahrens" auszusprechen sei; da beim Bußgeldverfahren das Verfahren der Verwaltungsbehörde und das nach Einspruchseinlegung anschließende gerichtliche Verfahren zwei verschiedene Verfahren seien, könne in einem Falle wie in dem hier in Rede stehenden das gerichtliche Verfahren nicht durch bloße Aufhebung des amts-| gerichtlichen Urteils und Verwerfung des Einspruchs abgeschlossen werden.

Das Oberlandesgericht Hamm hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.

1. § 121 Abs. 2 GVG ist auch bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anwendbar (§ 79 Abs. 3 OWiG). Die Vorlegung ist zulässig.

2. In der Sache tritt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dem vorlegenden Oberlandesgericht bei.

a) Der Bundesgerichtshof war mit einem Fall befaßt (BGHSt 13, 306), in dem ein Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet eingelegt war, der Amtsrichter aber die Verspätung übersehen und ein Sachurteil erlassen hatte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß in einem solchen Falle das Revisionsgericht nicht das weitere (an die Strafverfügung anschließende) Verfahren einzustellen hat, sondern daß das Verfahren vom Revisionsgericht dadurch zum Abschluß zu bringen ist, daß dieses das Urteil des Amtsgerichts aufhebt und den Einspruch gegen die Strafverfügung als unzulässig verwirft.

Diese Auffassung hat für das Strafverfügungsverfahren auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (DAR 1960, 237) und für das Strafbefehlsverfahren das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1962, 118) vertreten.

b) Es besteht kein Grund, diese Auffassung im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten für die Entscheidung nach Einspruchseinlegung nicht zu vertreten. Denn auch das Bußgeldverfahren ist ein einheitlich geregeltes und trotz der Verschiedenartigkeit seiner Verfahrensabschnitte einheitliches Verfahren. Nach der Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid wird mit der Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht zur weiteren Entscheidung das gerichtliche Bußgeldverfahren anhängig; das Verfahren der Ver-

waltungsbehörde wird damit in das gerichtliche Verfahren überführt (Göhler OWiG 4. Aufl. Anm. 6 vor § 67).

Behandelt das Gericht (das Amtsgericht oder das Rechts. beschwerdegericht) den Einspruch als zulässig, entscheidet es demgemäß in der Sache und wird diese Entscheidung rechts. kräftig, so verliert der Bußgeldbescheid jede Wirkung. Verwirft dagegen das Gericht (das Amtsgericht oder das Rechtsbeschwerdegericht) den Einspruch als unzulässig, so steht mit der Rechtskraft dieser Entscheidung fest, daß einerseits das gerichtliche Verfahren beendet ist, aber andererseits der Bußgeldbescheid voll seine Wirkung behält.

Wie in den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Strafverfügungsund Strafbefehlsverfahren haben auch im Bußgeldverfahren bereits das Bayerische Oberste Landesgericht (VRS 42, 49/50) und das Oberlandesgericht Hamm (NJW 1970, 1092) entschieden.

c) Aus den Kostenvorschriften der maßgebenden Gesetze, insbesondere aus dem § 109 OWiG, kann entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Koblenz nichts für dessen Standpunkt hergeleitet werden.

Hat nach Einspruchseinlegung das Gericht in der Sache abschließend entschieden, so ist allein diese Entscheidung auch hinsichtlich der Kostentragung für das gesamte Verfahren von Bedeutung. Auf Grund des - wegge-

N ER

fallenen - Bußgeldbescheids können keine Kosten erhoben werden. Die Kostenpflicht bemißt sich nach den gemäß

§ 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß geltenden §§ 464 ff StPo

(und gegebenenfalls den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes) und außerdem nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (bes. § 88),

Wird dagegen der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom Gericht verworfen, dann bleibt mit der Rechtskraft dieser Entscheidung der Bußgeldbescheid wie in übrigen so auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens, d.h. allerdings nur hinsichtlich der seit Verfahrensbeginn bis zum Bußgeldbescheid angefallenen Kosten, wirksam; die Kostenregelung ist in den §§ 105 bis 108 OWiG getroffen. Da aber ein Betroffener durch seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zunächst einmal die Überleitung des Verfahrens in das gerichtliche Verfahren veranlaßt und damit einen weiteren, erhöhten Aufwand verursacht hat, bringt - gerade mit Rücksicht auf die grundsätzliche Einheit des Bußgeldverfahrens - der § 109 OWiG eine sinnvolle Regelung, wonach der Betroffene bei Rücknahme oder Verwerfung seines Einspruchs zusätzlich zu den auf Grund des Bußgeldbescheides sich ergebenden Kosten "auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens" zu tragen hat. Hier sei des Zusammenhangs wegen im Hinblick auf den oben erwähnten umgekehrten Fall, wonach bei einer sachlichen Entscheidung über den Einspruch die Gebühren nur für das gerichtliche Verfahren erhoben werden können, darauf hingewiesen, daß die Gebühren für das gerichtliche Verfahren nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz ? GKG wesentlich höher sind als die Gebühren für das Verfahren der Verwaltungs-

behörde nach § 107 Abs. 2 OWiG.

(Vgl. zu den vorstehenden Ausführungen unter c) auch Göhler OWiG 4. Aufl. vor § 105 Anm. 1 sowie § 107 Anm. 2 B; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG § 107 Anm. 4 sowie § 109 Anm. 1; Rotberg OWiG 5. Aufl. § 105 Rz 1).

dad) Nach allem ist die in der Beschlußformel niedergelegte Entscheidung gerechtfertigt.

Ob und in welcher Weise sich in einem Fall, in dem der Amtsrichter in seinem irrigerweise ergangenen Sachurteil die Geldbuße niedriger festgesetzt hat, als es im Bußgeldbescheid geschehen war, das Verbot der Schlechterstellung auswirken muß (vgl. dazu z.B. OLG Hamm in NJW 1970, 1092, 1093), braucht hier, weil nicht entscheidungserheblich, nicht erörtert und entschieden zu werden.

Schmidt Börtzler Hürxthal Salger Knoblich