Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 13.08.1975 – 2 StR 10/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 10/75 BESCHLUSS

Near

in der Strafsache

gegen

den Fahrverkäufer Kurt Josef S Em zus ze. dort geboren am ED 13545, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

13. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Mai 1974

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte anstatt wegen versuchten schweren Raubes wegen versuchten Raubes verurteilt ist (§§ 249, 25 Abs. 2, 22, 55 StGB);

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

III, Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung der Strafkammer geltenden Recht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

. geklagten ergeben. Vom Revisionsgericht ist jedoch nach § 354 a StPO i. Verb. mit § 2 Abs. 3 StcB zu berücksich-

tigen, daß nach der jetzigen Rechtslage der auf einem öffentlichen Weg oder Platz begangene Raub nicht mehr als schwerer Raub zu beurteilen ist (vgl. § 250 StGB nF). Deshalb muß der Schuldspruch geändert werden. Der Angeklagte ist nur wegen eines Verbrechens des (einfachen) Raubes (§ 249 StGB) zu verurteilen.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da die Strafkammer die Strafe dem - gemäß § 44 StGB aF nach unten erweiterten - Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB aF entnommen hat. Der Strafausspruch wäre im übrigen auch deshalb zu beanstanden gewesen, weil das Landgericht zu Lasten des Beschwerdeführers die "Vorstrafe" unter Nr. 2 des Strafregisterauszugs gewertet hat, bei der es sich ersichtlich um die nach Begehung der jetzt abgeurteilten Tat verhängte und deshalb nach § 76 StGB aF jetzt einbezogene Strafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Schöffengerichts Saarlouis vom 16. Dezember 1971 handelt.

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