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BGH Urteil vom 24.07.1975 – 4 StR 243/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 243/75 URTEIL WIE

in der Strafsache

gegen

den Betriebsmaler und Gärtner Rudolf. WEB aus

PEN, dort geboren am ES 1936, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 24. Juli 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Professor Dr. Willms Börtzler Mayr Dr.Dr.Spiegel als beisitzende Richter,

Bundesanwältin me

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ME, EEE , als Verteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

7. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen eines: fortgesetzten Vergehens des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen des Beischlafs zwischen Verwandten (Fall Evelyne) verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

2, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landau zurückverwiesen,

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen eines fortgesetzten Vergehens des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen des Beischlafs zwischen Verwandten sowie wegen eines Verbrechens der Vergewaltigung in Tateinheit mit einem Vergehen des Beischlafs zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die sexuellen Handlungen an der Tochter Evelyne

Insoweit bedarf es einer Überprüfung, ob nicht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung gegeben ist,

Die Verjährungsfrist für das Verbrechen gemäß § 176 StGB hatte ursprünglich zehn Jahre betragen. Als

durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 die Straftat im Regelfall mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht und dadurch gemäß § 1 StGB in der damals geltenden Fassung zu einem Vergehen umgestaltet wurde, wurde aber zugleich gemäß

§ 67 Abs. 2 StGB in der damaligen Fassung die Verjährungsfrist auf fünf Jahre herabgesetzt. Zwar ist durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB n.F. die Verjährungsfrist für die Straftat gemäß § 176 StGB allgemein wieder auf zehn Jahre erhöht worden. Für eine vor dem 1. Januar 1975 begangene

Tat gilt aber die bisherige, kürzere Verjährungsfrist (Art. 309 Abs. 3 EGStGB). Für die Tat gemäß § 173 StGB beträgt die Verjährungsfrist ohnehin nur noch fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB a.F.).

In der vorliegenden Sache war die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung (§ 68 StGB a.rF. i.V,m. Art. 309 Abs, 2 EGStGB) die richterliche Vernehmung der Ehefrau und der Töchter des Angeklagten am 24. Juni 1974, Wenn die sexuellen Handlungen, die der Angeklagte mit Evelvne vorgenommen hat, schon mehr als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt (um "Weihnachten 1968") beendet gewesen sind, dann ist die Strafverfolgung verjährt.

Im Urteil ist ausgeführt (UA S, 5, 10, 12), der Angeklagte habe die sexuellen Handlungen zwischen Weihnachten 1966 und Weihnachten 1968 begangen, Das Urteil räumt aber bisher den Widerspruch nicht aus, der sich hinsichtlich der Tatzeit daraus ergibt, daß der Angeklagte selbst Handlungen "im Oktober/November 19691! (UA S. 5) zugegeben hat. Das Landgericht hat sich mit dieser abweichenden Einlassung nicht auseinandergesetzt, Da auch Anklageschrift und Er-

öffnungsbeschluß einen Zeitraum "von Dezember 1966 bis Dezember 1969" zu Grunde legen (Bl. 91, 99 d.A., vgl.

dazu ferner die Ermittlungsergebnisse auf Bl. 12; IR,

18 u. 30 R; 36 R; 49, 69 d,A.), kann der Senat nicht ausschließen, daß die Zeitangabe "bis Weihnachten 1958"

(UA S. 3) auf einem Versehen beruht. Die Klärung, ob

der letzte Einzelakt der fortgesetzten Handlung Weihnachten 1968 oder Weihnachten 1969 begangen worden ist, kann nur durch den Tatrichter erfolgen. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben,

2. Die sexuellen Handlungen an der Tochter Rosemarie

a) Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet: Die Revision übersieht, daß nach der seit 1. Januar 1975 geltenden Neufassung des § 273 Abs. 2 StPO die von ihr vermißte Niederschrift der wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen im Verfahren vor einer Strafkammer entfällt, Sie übersieht auch, daß entgegen ihrer Behauptung das Frotokoll klar erkennen läßt, daß die Zeuginnen Emma, Evelyne und Rosemarie WM auch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als "Ehefrau" bzw. als "Tochter" hingewiesen worden sind (vgl. Bl. 123, 124 d.A.). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht erkennbar. Weder aus dem Urteil noch aus den Akten ergibt sich irgendein Anhaltspunkt für eine schwere seelische Abartigkeit 1.5. des § 20 StGB. Auch der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung keinen Anlaß gesehen, in dieser Richtung Beweis zu beantragen.

b) Gegen die Verurteilung aus § 177 StGB bestehen keine Bedenken, Rosemarie war nicht fähig, sich gegen den Geschlechtsverkehr zu wehren, "weil sie infolge der voraus-

pegangenen Drohung mit dem Messer um ihr Leben fürchtete" (VA S. 5). Ersichtlich wirkte der Schock nach, den ihr der Angeklagte unter Drohung mit dem Messer vorher mit

dem Hinweis versetzt hatte, sie überlebe die Nacht nicht, wenn sie sich wehre, Wenn das Landgericht diese psychische Situation des Kindes bei der rechtlichen Würdigung auf

UA 5. 8, 9 zusammenfaßt, setzt sie sich daher keineswegs, wie die Revision behauptet, in Gegensatz zu den Feststellungen.

Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Höhe der Strafe im Falle Rosemarie durch die Verurteilung im Fall Evelyne beeinflußt ist, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Schmidt willms Börtzler Mayr Spiegel