Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 02.07.1975 – 2 StR 129/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 129/75 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
den Großhandelskaufmann Alfred 5 uni aus MB, dort geboren an ME ' 936 ,
wegen versuchten Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-
führers am 2. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
‘Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht
in Darmstadt vom 23. Juli 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch mıß der Strafausspruch aufgehoben werden.
Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob das Schwurgericht sich bewußt gewesen ist, daß die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen mildernden Umstand im Sinne des § 213 StGB begründen kann (BGHSt 16, 360 sowie BGH, Urteil vom 8. Juni 1962 - 4 StR 61/62 -).
Ferner ermöglicht § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB in der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung eine mildere Bestrafung, als sie nach dem Tatzeitrecht zulässig gewesen wäre. Das hat das Revisionsgericht ge-
mäß § 354 a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB nF zu beachten.
Aus diesen Gründen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß eine dem Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (BGHSt 24, 239).
Schumacher willms Müller
Baumgarten Meyer