Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 31.03.1976 – 2 StR 681/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
vr
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 681/75 URTEIL 03%
in der Strafsache
gegen
den Tierarzt Dr. Horst Manfred W END aus Lei, dort geboren am EEE 1936,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus Bonn als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. Juli 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Gründe§
Der Angeklagte ist - nach Aufhebung des gegen ihn ursprünglich ergangenen freisprechenden Urteils - wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Landgericht hätte die beiden Sachverständigen über die Ursache ihrer unterschiedlichen Auffassungen befragen müssen, läuft auf den Vorwurf hinaus, die Strafkammer habe insoweit Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft. Hierauf kann die Revision jedoch regelmäßig nicht gestützt werden. Unbegründet ist ferner die Rüge, die Strafkammer wäre verpflichtet gewesen, einen weiteren (dritten) Sachverständigen zu hören, wenn jener Aufklärungsversuch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hätte. Daß die beiden ihr vorliegenden Gutachten sich teilweise widersprachen, drängte aber nicht schon zur Einholung eines zusätzlichen Gutachtens.
2. Entgegen der Ansicht des Angeklagten sind die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Re in ausreichendem Maße im Urteil wiedergegeben worden.
3. Das Landgericht war nicht gehalten, den Zeugen Prof. Dr. PB von Amts wegen darüber zu vernehmen, "aus welchen Gründen der Angeklagte seine Tätigkeit mit
-L-
Ende März 1972 in Bonn beenden wollte". Aus dem Schreiben dieses Zeugen vom 23. Mai 1972 (Bd. I
Bl. 113, 115 d.A.) ergibt sich eindeutig, daß er den Anstellungsvertrag mit dem Angeklagten wegen dessen wechselhaften Arbeitseifers gekündigt hatte. Davon abgesehen fehlte nach den getroffenen Feststellungen jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte sich von Frau MB Lösen wollte.
II. Die Überprüfung des Urteils hat, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Die Urteilsgründe enthalten zwar widersprüchliche Angaben über die Zahl der Frau ME durch den Angeklagten versetzten Messerstiche. - So werden auf Ss, 27 UA "9 tiefe Stiche ... in die Brust" erwähnt, während es auf S. 29 UA heißt, daß von den Stichen "sieben den Oberkörper" trafen. - Dieser Fehler hat sich jedoch nicht auf den Schuldspruch ausgewirkt. Denn das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte, nachdem er seinem Opfer den ersten Stich versetzt habe, seine Steuerungsfähigkeit verloren habe. Der Widerspruch berührt auch nicht die Folgerung, die das Landgericht aus der Art des ersten Stiches zog (S. 29 UA).
2, Der vom Beschwerdeführer auf S. 24 Absatz 1 seiner Revisionsbegründung behauptete Widerspruch zwischen den dort angegebenen Urteilsstellen besteht nicht. Durch die auf S. 44 UA verwendete Formulierung ("als er den Tatentschluß erst im Augenblick der Zurückweisung des Körbchens gefaßt hat") hat das Land-
-5-.
gericht in gleicher Weise wie auf S. 35 und 43 UA zum Ausdruck gebracht, daß der Tatentschluß des Angeklagten durch dieses abweisende Verhalten von Frau Münch ausgelöst worden ist.
3. Die Strafkammer hat zu Recht die Ansicht vertreten, daß der nach dem ersten Stich möglicherweise eingetretene Verlust der Steuerungsfähigkeit einer Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags nicht entgegensteht (BGHSt 7, 325, 329; 23, 133).
h. Soweit auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schuldspruch vorstehend nicht eingegangen ist, han-. delt es sich bei seinen Ausführungen um unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.
III. Im Strafausspruch kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob das Landgericht sich bewußt gewesen ist, daß die Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB begründen kann (BGHSt 16, 360 sowie BGH, Urteil vom 8. Juni 1962 - 4 StR 61/62 - und Beschluß vom 2. Juli 1975 - 2 StR 129/75 -). Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles hätte für das Landgericht Anlaß bestanden, sich in den Urteilsgründen mit diesem Gesichtspunkt auseinanderzusetzen.
-6 -
Bei der erneuten Strafentscheidung wird das Landgericht wiederum über die Einziehung der Tatwaffe zu befinden haben.
Schumacher Müller Baumgarten
Meyer Buddenberg