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BGH Entscheidung vom 08.06.1962 – 4 StR 61/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im namen des v Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauhelfer Johannes Frieärich Wilheln L

aus > dort geboren an > 1937,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

hat der 4. Strafsenat des bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Arumme als Vorsitzender, Bundesrichter Lr.Sauer Bundesrichter Hartin Bundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter ür.Flitner als beisitzende Kichter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr., in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Lr, bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Mönchengladbach vom 16.0ktober 1961 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafaussprucnh aufgenoben.

Insoweit wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wirä die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen Totschlags, begangen im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Strafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Lie bürgerlichen ihrenrechte hat ihm das Schwurgericht auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I. Der Schuldspruch

Die Darlegungen des Schwurgerichts zum Schuldspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Lie Einzelangriffe der Revision gehen fehl.

1. Die Revision behauptet, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhanälung dahin eingelassen, seine Angaben vor der Polizei am 6. Dezember 1960 habe er gemacht, "um seine Ruhe zu haben", im Widerspruch zu ihnen sei er bei den Mißhandlungen am 14. Oktober 1960, dic zum Tode des zweijährigen Walter Fb führten, "infolge hochgradiger Erregung unfähig gewesen, überhaupt zu denken", Diese Einlassung sei dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht zu widerlegen gewesen.

Aus dem angefochtenen Urteil ist indessen nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte in der Hauptiverhandlung versucht hat, die tichtigkeit seiner Angaben vor der Polizei in der von der Revision behaupteten Weise

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in Frage zu stellen. Da das Revisionsgericht an den Sachverhalt des Tatrichters gebunden ist, bleibt dieser Revisionsangrifi erfolglos.

2. Die Kkevision führt außerdem gegen den Schuläspruch an, der Sachverständige habe in der Hauptverhandlung auf die Frage des Verteidigers, ob der Angeklagte bei den Walter rg am 14. Oktober 1960 zugefügten Mißhandlungen "die Todesfolge vorausgesehen oder mit einer solchen Möglichkeit gerechnet und diese auch gebilligt habe", dargelegt: Dem Angeklagten fehle es an einer planmäßigen Durchdringung des Augenblickserlebnisses. Er könne sein Tun "nicht willensmäßig durchäenken", onwonl er eine normale Intelligenz besitze. Seine Handlungen nätten sich "nicht gegen das Kind gerichtet, sondern gegen die Situation, also gegen den Schmutz und gegen die sanitären Unzulänglichkeiten. Damit enifalle bei Ausfünrung der Tat der Vorsatz, auch der bedingte Vorsatz".

Auch insoweit ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, daß die Behauptung der Revision zutrifft, obwohl die Ausführungen des Seehverständigen Dr.Feige bei der Stellungnahme zur Anwendung des § 51 StGB ausführlich wiedergegeben sind. Als Ergebnis des Sachverstänäigengutachtens ist dort mitgeteilt, daß beim Angeklagten Störungen des Aflektlebens mit der Neigung zu Wut- und Zornesausbrüchen aufträten, die sich der willens- und verstandesmäßigen Kontrolle oft weitgehend entzögen, so daß die Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, während derartiger Affektausbrüche als "erheblich herabgemindert" zu beurteilen und die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB gerechtfertigt sei. Das Schwurgericht hat sich mit der Frage, ob der Angeklagte minäcestens

bedingt vorsätzlich gehandelt hat, in der Begründung des angefochtenen Urteils ausführlich auseinandergesetzt und ist zu der Überzeugung gelangt, dem Angeklagten sei im Augenblick der Tat bewußt gewesen, daß die gegen Gas Kind geführten Schläge zu dessen Tode führen xönnten. Das habe er auch gebilligt. Seine Überzeugung gründet das Schwurgericht im wesentlichen auf die Angaben, die der Angeklagte am 8. Dezember 1960 vor Ger Polizei gemacht hat. is besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß es bei dieser seiner Überzeugungsbildung die geistig-seelische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit außer acht gelassen hätte, mit der es sich in anderem Zusammenhang eingehend befaßt hat. Mitnin ist auch dieser Revisionsangriffi eriolglos.

II. Der Strafausspvruch

Die Strafzumessungserwägungen dagegen unterliegen durchgreifienden rechtlichen Bedenken. Denn sie lassen nicht hinreichend erkennen, ob das Schwurgericht sich bewußt gewesen ist, daß es die Strafe nicht nur gemäß §§ 51 Abs.2, 44 StGB, sondern zusätzlich nach § 215 StGB mildern konnte, und zwar auch wegen der von ihm angenommenen erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Lies führt zur Aufhebung des Straiausspruchs.

Bei der neuen Verhandlung unä Entscheidung wird das Schwurgericht, auch wenn es die Strafmiläierung nach § 215 StGB ablehnt, die nach § 44 Abs.3 StGB mögliche Ermäßigung der Strafe sorgsam zu erwägen haben. Auch wird cs beachten müssen, daß die in den Strafzumessungsgründen zu Ungunsten des Angeklagten gewertete besonders brutale und gemeine Hanälungsweise gerade eine Folge der nach Aufiassung des Schwurgerichts vom Sach-

verständigen überzeugend festgestellten Störungen des Affektlebens des hirnverletzten Angeklagten darstellt, deretwegen bei ihm die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs.2 StGB bejaht worden sind. Ein Verhalten, das auf die unverschuldete geistige Verfassung ües Angeklagten zurückzuführen ist, darf aber nicht zu seinem Nachteil herangezogen werden (vgl. BGHSt 16, 360 = NdW 1962, 498 Nr, 16).

Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner