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BGH Beschluss vom 24.04.1975 – 4 StR 150/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 150/75 BESCHLUSS A 23

in der Strafsache

gegen

1. den Installateur Hans-Dieter x En aus EB dort geboren am EEE 1946, j

2. den Eisenbieger Kurt S EEE zus EEE, dort geboren am GÜMEEEEEEED 1950,

3. den Arbeiter Heinz Werner F aus EB, geboren am EEE 1949 in Niedersachsen,

zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen Raubes

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Juli 1974

1. dahin geändert, daß die Angeklagten des gemeinschaftlichen Raubes schuldig sind (§§ 249, 47 StGB ar),

2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen,

Gründe§

Die Entscheidung entspricht, soweit sie den Schuldspruch betrifft, dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. März 1975. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift, die den Angeklagten bekannt gemacht worden ist, wird insoweit Bezug genommen.

-3-

In den Strafaussprüchen muß das Urteil infolge der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuchs aufgehoben werden,

Das Landgericht hat den Angeklagten KB und Sm mildernde Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB aF zugebilligt. Es hat dabei - neben anderen Umständen - berücksichtigt, daß "der Tatentschluß aus einem sich über den ganzen Tag hinziehenden Trinkgelage" zu erklären ist. Außerdem hat es in Anbetracht der festgestellten Blutalkoholkonzentrati zur Tatzeit die Strafen wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB aF gemildert. Es hat demzufolge bei diesen beiden Angeklagten seiner Entscheidı einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Fre! heitsstrafe zugrundegelegt. Nach dem neuen Recht beträgt dagegen bei Annahme eines minder schweren Falls des Raube: und gleichzeitiger Milderung wegen verminderter Schuldfähigkeit die Mindeststrafe nur einen Monat und die Höchs’ strafe drei Jahre und neun Monate (§ 249 Abs. 2 i.V. mit 88 21, 49 StGB nF). Nach den Strafzumessungsgründen läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen daß das Landgericht bei Zugrundelegung dieses milderen Strafrahmens geringere Strafen festgesetzt hätte. Die Str: aussprüche gegen diese beiden Angeklagten müssen deshalb aufgehoben werden.

Bei dem Angeklagten Faber hat das Landgericht zwar das Vorliegen mildernder Umstände verneint, die Strafe ab wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit gemildert. Es hat demgemäß seiner Entscheidung einen Strafrahmen von einem Jahr und drei Monaten bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zu

grundegelegt (§ 250 Abs. 1 i.V. mit §§ 51 Abs. 2, 44

StGB aF). Da nunmehr die Strafe der Vorschrift des § 249 Abs. 1 StGB zu entnehmen ist, beträgt bei Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit die Mindeststrafe drei Monate und die Höchststrafe 11 Jahre und drei Monate (§ 21 i.V. mit § 49 StGB nF). Es 1&ßt sich nicht sicher ausschließen, daß das Landgericht bei Zugrundelegung dieses milderen Strafrahmens eine geringere Strafe festgesetzt hätte. Deshalb muß auch der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben werden.

Schmidt Richter aBGH Börtzler Mayr ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.

Schmidt Hürxthal Knoblich