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BGH Urteil vom 29.07.1982 – 4 StR 265/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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HK 0° BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR_265/82 URTEIL Er

in der Strafsache

gegen

1. “udwi K EEE zus ABB, dort geboren m EB 195,

2. Harry S En aus Amp, geboren an m ME 1959 ir AUn- ANNE ,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1982, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr Ruß :Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED au: EEE a1s Vver-

teidiger des Angeklagten Kleinsmann,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. Dezember 1981, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß

aa) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubes (Fall II 7 der Urteilsgründe; Volksbank

LU in ABM) entfällt,

bb) der Angeklagte im Falle II 6 der Urteilsgründe (Egim-Markt) statt wegen vollende-

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ten wegen versuchten schweren Raubes verurteilt wird,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten SCHE wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn und den Mitangeklagten Sch betrifrt,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß diese Angeklagten im Fall II 6 der Urteilsgründe (EEE Markt) statt wegen vollendeten wegen versuchten schweren Raubes verurteilt werden,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen im Fall II 6 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten KO wegen schweren Raubes in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und den Angeklagten SB wegen schweren Raubes in vier Fällen und wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischenm Menschenraub, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.

aD

1. Verfahrensvoraussetzungen

a) Der Angriff der Revision auf die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs im Fall II 7 der Urteilsgründe (Volksbank LE in AU) ist durch die Ausscheidung dieses rechtlichen Gesichtspunktes gemäß § 154 a StPO erledigt. Die Beschränkung der Verfolgung auf die übrigen Gesetzesverletzungen führt zum Wegfall des Schuldspruchs wegen erpresserischen Menschenraubes in diesem Fall.

b) Der Verurteilung des Angeklagten Kuh wegen schwerer räuberischer Erpressung im Fall II 7 der Urteilsgründe steht ein Verfahrenshindernis nicht entgegen.

Die Strafverfolgung gegen diesen Angeklagten ist durch das Auslieferungsrecht beschränkt. Ein daraus sich ergeben-

des Verfahrenshindernis muß von Amts wegen beachtet werden (BGHSt 19, 118, 119).

Maßgebend für die tatsächliche und rechtliche Begrenzung der Strafverfolgung im Inland sind die Auslieferungsbewilligungen vom 21. Mai 1981 (Bd. IV Bl. 667 ff d.A.) und vom 17. Juni 1983 (Bd. IV Bl. 685 ff d.A.) sowie die Bestimmungen des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 2. Mai 1878 (RGBl S. 213). Der Verurteilung liegt dasselbe Geschehen zugrunde, dessentwegen der Angeklagte ausgeliefert worden ist. Soweit die Schwurgerichtskammer den Angeklagten wegen schweren Raubes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt hat, deckt das Urteil sich auch mit der rechtlichen Würdigung in den Auslieferungsbewilligungen. Anders verhält es sich, soweit der Angeklagte im Fall II 7 der Urteilsgründe der schweren räuberischen Erpressung schuldig befunden worden ist. Diese Tat ist in dem der Auslieferung zugrunde liegenden Haftbefehl des Amtsgerichts Ahaus vom 24. Februar 1981 - 4 Gs 90/81 (Ba. VIII Bl. 1242 ff d. A.) - als gemeinschaftliche räuberische Erpressung bezeichnet worden. Der Auslieferungsbeschluß vom 21. Mai 1981 hat diese Würdigung allerdings nicht übernommen, sondern die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen schweren Raubes bewilligt.

Art. 6 Abs. 1 des Vertrages vom 2. Mai 1878 beschränkt die Strafverfolgung einer ausgelieferten Person nicht streng auf die Straftaten, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, sondern läßt die Verfolgung auch wegen anderer (nichtpolitischer) Verbrechen und Vergehen zu, sofern sie nur in dem Vertrag als auslieferungsfähige Straftaten vorge-

d

sehen sind. Dementsprechend schließt die Würdigung der von dem Angeklagten begangenen Tat in der Auslieferungsbewilligung als schwerer Raub die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht aus. Denn die Erpressung ist gemäß Art. 1 Nr. 17 des Vertrages vom 2. Mai 1878 auslieferungsfähig, soweit sie von der deutschen und der spanischen Gesetzgebung mit Strafe bedroht ist. Der Tatbestand der in Art. 500 Codigo penal als "robo" bezeichneten Straftat umfaßt auch die Erpressung, da er nicht eine Wegnahme im Sinne von § 249 StGB fordert, sondern genügen läßt, daß der Täter sich einer fremden beweglichen Sache "bemächtigt"; dazu gehört auch die Nötigung zur Herausgabe im Sinne von § 253 StGB. Nach Art. 501 Abs. 2 Codigo penal tritt eine Strafschärfung ein, wenn der Täter zur Begehung der Tat Waffen gebraucht.

c) Dem Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) im Fall II 6 der Urteilsgründe (EWER-Markt) steht ebenfalls ein Verfahrenshindernis nicht entgegen.

Der Auslieferungsbeschluß vom 17. Juni 1981 (Bd. IV Bl. 685 ff d.A.) nimmt ausdrücklich auch auf § 223 a StGB Bezug. Ob der Beschluß insoweit mit dem Auslieferungsvertrag vom 2. Mai 1878 in Einklang steht oder nicht, ist unerheblich. Daß die Auslieferung nach dem Recht des ersuchten Staates zulässig war, daß es sich also nach diesem Recht um eine "Auslieferungstat" handelt, haben nur die Behörden des ersuchten Staates zu beurteilen. Das erkennende deut- | sche Gericht hat grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, ob die Auslieferung nach dem Recht des ausländischen Staates zu Recht erfolgt ist (BGHSt 18, 218, 220; 22, 307, 309).

2. Verfahrensrüge

Die Revision beanstandet mit Recht, daß der Angeklagte

im Fall E@iB-Markt (II 6 der Urteilsgründe) nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, hinsichtlich der dem stellvertretenden Filialleiter des EEEB-Marktes mit der Luftpistole zugefügten Verletzung als Alleintäter verurteilt zu werden. Ein solcher Hinweis ist nicht erfolgt. Er war nach § 265 Abs. 1 StPO aber erforderlich (BGHSt 11, 18, 19; BGH NStZ 1981, 296).

Auf den Schuldspruch kann dieser Verfahrensfehler sich Jedoch nicht ausgewirkt haben, weil der Senat hier ausschließen kann, daß der Angeklagte sich im Falle eines Hinweises anders hätte verteidigen können. Ob für den Strafausspruch etwas anderes gilt, kann dahinstehen, da dieser aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.

3. Sachrüge

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes im Fall EWiB-Markt (II 6 der Urteilsgründe) ergeben.

Nach den Feststellungen nahmen die Angeklagten die Aktentasche des stellvertretenden Filialleiters EEE - unter Ausnutzung der vorangegangenen Gewaltanwendung - nur mit, weil sie in ihr Geld vermuteten (UA 30); als diese Vermutung sich nicht bestätigte, wurde die Tasche weggeworfen (UA 31). Danach ist davon auszugehen, daß die Zueignungsabsicht des Angeklagten - und seiner Mittäter - allein auf das in der Tasche vermutete Geld, nicht auf die Tasche selbst und ihren sonstigen Inhalt, gerichtet gewe-

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sen war; daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Tasche nicht zurückgegeben wurde (BGH, Beschluß vom

15. April 1975 - 1 StR 54/75 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 543). Mangels anderweitiger Beute können daher der Angeklagte und seine Mittäter in diesem Fall nur wegen versuchten schweren Raubes verurteilt werden. Das führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs in diesem Fall.

§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich gegen den Vorwurf des versuchten schweren Raubes anders hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II 6 und 7 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich, denn der Senat kann nicht ausschließen, daß die übrigen Einzelstrafaussprüche von der Beurteilung der Fälle II 6 und 7 beeinflußt sind.

II. sn 1. Verfahrensrüge

Die Rüge, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, ist unbegründet.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts war die erkennende Strafkamner zuständig in den Sachen, in denen "der Hausname des ersten Angeklagten" mit dem Buchstaben K begann. Dies traf in der vorliegenden Sache zu, da der Angeklagte Ku in der Anklageschrift an erster

. Stelle stand. Daß die Aufstellung der Reihenfolge der Angeklagten in der Anklageschrift auf Willkür beruhe (vgl. BVerfGE 22, 254, 262), ist jedenfalls nicht be-

wiesen.

2. Sachrüge

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Sn nur hinsichtlich des Falles II 6 der Urteilsgründe (Eg-Markt) ergeben. In diesem Fall ist der Angeklagte wegen vollendeten schweren Raubes verurteilt worden (UA 47). Es lag aber, wie bereits zur Revision des Angeklagten Kin ausgeführt (vgl. I 3), nur ein versuchter schwerer Raub vor. Die demnach auch hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten SGB gebotene Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in diesem Fall und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die übrigen Einzelstrafaussprüche gegen den Angeklagten Sb können bestehenbleiben, da der Senat hier ausschließen kann, daß sie durch die fehlerhafte Beurteilung des Falles II 6 beeinflußt sind. |

3. Erstreckung

Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II 6 der Urteilsgründe sowie die Aufhebung des zugehörigen Einzel-

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strafausspruchs und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sind auch auf den Angeklagten Sch zu erstrecken, obwohl er seine Revision zurückgenommen hat (§ 357 StPo).

Hürxthal Knoblich Ruß Engelhardt Goydke