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BGH Urteil vom 03.04.1975 – 4 StR 72/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IV

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR _72/75 URTEIL

1.

2.

3.

74.75

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinrich REED zu: CHE,

dort geboren am EB 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Maurer Reinhard Ge EEE aus ‚ geboren

COEEEEEEEEEEEEED am EEE 1954 in —— zur Zeit in Untersuchungshaft,

die Hausfrau Marlies Erika G e geborene MB aus CE, ort geboren am 1952,

wegen gemeinschaftlichen Raubes

Sp

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Mayr Dr.Dr.Spiegel Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwältin EB

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt um, TEE.

als Verteidiger des Angeklagten RE, Rechtsanwalt Dr. EEE, Gelsenkirchen,

als Verteidiger des Angeklagten R. Gef,

Justizangestellter a als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Run und Reinhard Gel wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Essen vom 3. Juli 1974, soweit es sie betrifft, in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision der Angeklagten Marlies Erika Geil wird das Urteil

JU

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß diese Angeklagte des gemeinschaftlichen Raubes schuldig ist (§ 249 StGB aF., § 25 Abs. 2 StGB nF.),

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen,

4, Die weiter gehende Revision der Angeklagten Marlies Erika Gerber wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagten Rp und Reinhard Ge@B wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes nach § 251 StGB aF., die Angeklagte Marlies Erika Gelb wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF. verurteilt, REM zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, Reinhard Gef zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und Marlies Erika Ge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten.

Alle Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten FB und

Marlies Erika Gef beanstanden auch das Verfahren. Die Rechtsmittel der Angeklagten RE und Reinhard Geß haben vollen Erfolg, das Rechtsmittel der Angeklagten Marlies Erika Ge hat teilweise Erfolg.

T. RAM und Reinhard Gopg:

Die Verurteilung dieser Angeklagten wegen besonders schweren Raubes nach § 251 StGB ar, entspricht der Rechtsund Gesetzeslage zur Zeit der Urteilsverkündung. Die Einwendungen der Revisionen insoweit sind unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen Antrag auf Beschlußverwerfung vom 17. Februar 1975 zutreffend dargelegt.

Durch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des StGB ist jedoch (auch) die Bestimmung des § 251 StGB über den Raub mit Todesfolge geändert worden, während es bisher zur Erfüllung des Tatbestandes genügte, daß der Räuber den Tod eines anderen fahrlässig, d.h. also auch "leicht" fahrlässig verursacht hatte (vgl. § 56 StGB aF.), kann der Räuber nach der Neufassung des § 251 StGB für den Tod nur noch dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und nach dieser Bestimmung schwerer bestraft werden, wenn er leichtfertig gehandelt, d.h. also den Tod in grobem Maße fahrlässig verschuldet hat (vgl. die Nachweise bei Dreher 35. Aufl. § 15 StGB Anm. 3 H). Diese für den Angeklagten günstige Gesetzesänderung (§ 2 Abs. 3 StGB) hat auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 354 a StPO).

Jo

Mit der Frage der Leichtfertigkeit hat sich das Schwurgericht, von seinen Standpunkt aus zu Recht, nicht auseinandergesetzt. Die im Urteil unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt getroffenen Feststellungen lassen es auch nicht zu, daß der Senat die Frage selbst abschliessend entscheidet. Das Schwurgericht wird vielmehr den Sachverhalt unter dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt erneut prüfen und würdigen müssen. Dazu ist die Aufhebung des die beiden Angeklagten betreffenden Urteils in vollem Umfang geboten,

Auf die Verfahrensrügen des Angeklagten Re , die, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, im übrigen auch keinen Erfolg haben könnten, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.

Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

a) Die Bestimmung des § 250 Abs, 1 Nr. 3 StGB ar, über die schwerere Bestrafung des Raubes auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ist durch die Neufassung ersatzlos weggefallen.

b) Sollte das Schwurgericht Leichtfertigkeit nicht feststellen können, käme jedenfalls aber eine schwerere Bestrafung nach § 250 Abs. 1 Nr, 3 StGB nF. wegen gefährlichen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht.

II. Marlies Erika Gef:

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF. entspricht der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Urteilsfindung. Der ersatzlose Wegfall der schwereren Bestrafung des Raubes auf öffentlichen Straßen oder Plätzen (vgl. oben unter I) führt jedoch (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO) zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des die Angeklagte betreffenden Strafausspruchs. Obwohl das Schwurgericht der Angeklagten mildernde Umstände gemäß § 250 Abs. 2 StGB aF. zugebilligt hat, läßt sich nicht von

vornherein ausschließen, daß es sie milder bestraft hätte, wenn es ihr strafrechtliches Verhalten nur unter dem Gesichtspunkt des einfachen Raubes nach

§ 249 StGB beurteilt hätte,

Schmidt RiaBGH Börtzler ist beur- Mayr laubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert

Schmidt Spiegel Hürxthal