Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 02.04.1975 – 2 StR 408/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
a
2 StR_408/74 BESCHLUSS v7 in der Strafsache gegen die Hausfrau Ursula > geschiedene Ni» aus CEWw, geboren am 1939 in Si, Kreis Ru »
den Arbeiter Bill Edward C ED aus CE. dort geboren an EB 1943,
die Raumpflegerin Hannelore W EEEEEED zus Gi, geboren am EMS 1946 in SB, Kreis HEN,
die Hausfrau Renate Ingeborg Rosemarie B 5 m : geborene KB aus Rep, geboren am GEEEEED 1952
in He.
den Arbeiter TVdo Mo aus Ci, dort geboren am GUEEEEREEED ' 952,
wegen Raubes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 29. April 1974 wird mit den Feststellungen aufgehoben,
1. auf die Revision des Angeklagten Ci, soweit es ihn betrifft,
2, auf die Revisionen der Angeklagten Bw, Ve, BSD uni ME in den Straf-
aussprüchen gegen sie.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten DE, VD, SS uni MB werden verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin klargestellt, daß die Angeklagte BB des Raubes in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des räuberischen Diebstahls (§§ 249, 252, 223 a, 47, 73, 74 StGB) schuldig ist.
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Gründe§
I. Die Revision des Angeklagten Ci hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Zwar hat die Strafkammer die Tat rechtlich einwandfrei als Beihilfe zum Raub und Körperverletzung gewürdigt. Jedoch hat sie die von ihr angenommene Tatmehrheit zwischen beiden Taten mit keinem Wort begründet. Dafür könnte nur die von ihr als nicht widerlegt bezeichnete Einlassung des Angeklagten sprechen, er habe WB geschlagen, weil er sich durch ihn beleidigt gefühlt habe (UA Bl. 16). Im Hinblick darauf, daß nach den sonstigen Tatumständen Tateinheit zwischen den beiden Taten nahe liegt, hätte es jedoch näherer Darlegungen der Strafkammer zu dieser Frage bedurft. Deshalb war die Verurteilung dieses Angeklagten in vollen Umfange aufzuheben.
II. Soweit die übrigen Angeklagten allgemeine Verfahrensrügen erhoben haben, sind diese unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen ergibt in den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Dagegen können sämtliche Strafaussprüche keinen Bestand haben, weil die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB aF (jetzt § 21 StGB) nicht geprüft hat, obwohl nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen die Angeklagte BE mindestens im Falle II 1 der Urteilsgründe sowie die Angeklagten Bö@WP und ME bei ihrer Tat angetrunken (UA Bl. 6), die Angeklagte W-WEB sogar erheblich angetrunken (UA Bl. 20) waren und nach UA Bl. 17 die Angeklagte BP auch in den Fällen II 2 und II 3
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Schumacher Kirchhof Baumgarten
Meyer Buddenberg