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BGH Beschluss vom 29.02.1968 – 2 StR 749/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2805 074 vd BUNDESGERICHTSHOF |

2 StR _149/67 BESCHLUSS

De Te rs

in der Strafsache

gegen

den | Kaufmannsgehilfen Johenn A run ohne festen

Wohnsitz, geboren an ED ' 1926 in POEED, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 2. Strafsenat des Bühdesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1968 ‚gemäß § 349 Abs. ® bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24.. Novenber 1966 - auch soweit es den Mitangeklagten oo ] betrifft -

1. dahin. ‚geändert, daß beide in den Fällen des Dicb- * stahls’aus den drei. Booten und der Entwendung der Fahrräder in Griesheim nicht zweier schverer .. Diebstähle im Rückfal3, sondern nur eines solchen " Verbrechens” schuldig sind, BE

2. in diesen Fällen in den Strafaussprüchen sowie ferner in den Gesamtstrafaussprüchen wit den Feststellungen aufgehoben.

In Unfang der - Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, euch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. '

Gründer me Die Revision ist offensichtlich unbegründet: mit fol-

gender Ausnahme:. Die. Strafkammer hat zu Unrecht angenonmen, der Diebstahl:aus den drei Booten und der Diebstahl der beiden Fahrräder in Griesheim seien zwei selbständige Taten. Als die Fahrräder entwendet wurden, war der Dieebstahl aus den drei. Booten noch nicht vollendet, geschwei-

“ge denn:-beendet; denn die Täter - der Angeklagte, der i frühere. Mitangeklagte BEE. der keine Revision eingelegt hat, und ein weiterer, in einem anderen. Verfahren verfolgter Mittäter - hatten die Beute. noch nicht vom Tatort weggeschafft. Das geschah vielmehr erst mit :; Hilfe der beiden Fahrräder, die gerade. hierzu herbei- . geholt wurden. Unter diesen Umständen ist Fortsetzungs- : zusammenhang gegeben {vgl. BGHSt 19, 323). Der Senat hat den Schuldepruch entsprechend geändert. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, gaß insoweit eine fortgesetzte Tat angenommen werden könnte. Die Änderung des Schuldspruches nötigt in den davon betroffenen Fällen zur Aufhebung der Eingelstrafen. Damit ent- “ fällt auch die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen werden von der Änderung nicht berührt.

Gemäß § 357 StPO sind Änderung und Aufhebung auf den Mitangeklagten Bandow zu erstrecken.

Willms | Meyer Henning Müller Baumgarten