Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 12.09.1972 – 5 StR 364/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

Bagen

den Arbeiter Klaus V EB =: x, dort geboren en EB 19:5, - Sachbezeichnungs ZU. 5. -

wegen schweren Diebstahls u.a.

Zw

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.September 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schnidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siener Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangsstellte EEEED

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Vin wird das Urteil des Landgerichts in Kiel

vom 6.September 1971 in allen Strafaussprüchen samt den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Kiel

zurückverwiesen, die auch Über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,

= Von Rechts wegen =

an nn ng a a

Gründe§

Die Strafkammer hat Cen Angeklagten Vo wegen sechs ÖLebstählen Im schweren Fall, eines versuchten Diebstahls im schweren Fall und wegen Ticbstahls in drei Feilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt,

Dle Revision beanstandet das Verfahren und rtigt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg. Es führt

zur Aufhebung sämtlicher gegen den Angeklagten Vin verhängten Strafen,

I, Die Verfahrensbeschwerden

1. Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß kein meälzinischer Sachverständiger gehört worden ist, Die in der Revisionsbegründung vorgetragsnen Tatsachen drängten dem Landgericht die vermißte Beweiserhebung nicht auf, Auch der Verteidiger des Beschwardeflhrers hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer keinen Anlaß gesshen, die Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen zu beantragen.

2. Im Übrigen beanstandet die Revision, daß vier Berichts der Bewährungshelfer in ve uni CemEiD aus der Zeit vom 4.November 1964 bis zum 6.Januar 1966 in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verlesen worden sind. Die Revision meint, das verstoße gegen § 256 Abs.1 StPO,

' Ob ein Verstoß gegen § 256 StPO vorliegt, brauchte der Senat nicht zu prüfen. Von diessr Rüge können nur die Strafaussprüche betroffen werden, nicht aber «is Schuldsprüche. Die Strafaussprüche müssen aber ohnehin auf die Sachrlge aufgehoben werden.

II, Die Sachrüge

41, Die auf die Sachrüge vorgenomnens Prüfung des gesenten Urteils hat, sowsit es den Beschwerdeführer VE Hetrifft, keine rechtlichen Bedenken zum Schuldspruch ergeben.

2. In den Strafaussprüchen kann das Urteil jedoch

nicht bestehenbleiben. | !

a) Wie dia Revision zucheftgn vorgetragen hat, ist in den Fällen 6, 7 und 8 adr Urteilsgründe zwar sin Schüispruch ergangen, aber |die Verhängung von Einzsi=- strafen unterblleben, Dieser'Mangel zwiugt hier zur Aufhebung säntiicher Strafanssprüiche und nicht nur zur Zurtlickverwaisung zwecks Verhängung der fehlenden Einzel» strafen und Bildung einer n6uen Gesamtstrafe, Denn der Senat kann nicht nur nicht prüfen, ob die Gesamtstrafe dem Gesetz entspricht. Er kahn auch nicht ausschlisßen, daß der aufgezeigte Mangel sich auf die Übrigen Einzel» strafen ausgswirkt hat.

§ 358 Abs.2 StPO steht der Verhängung von Strafen in den Fällen 6, 7 und 8 nicht entgsgen. Die übrigen Einzeistrafen dürfen allerdings nicht erköht Werden. Auch die Gesamtstrafe darf nicht zum Nachteil äss Angsklagten VEREEEEED ;eändert werden (vg1l,BGHst 1,345, 346/347);

„5.

t) Auf die weiteren Einzelangriffe der Revision gegen üle Strafzumessungsgründe brauchte der Senat nicht einzugshen. Bemerkt wird nur, daß im Falle 3 der Urteilsgiiinde das Landgericht von einer unrichtigen gesetzlichen Mindeststrafe ausgegangen ist. Sie beträgt nicht sechs Monate Freiheitsstrafe, sondern einen Monat und 15 Tage (vgl. Koffka in Leipz.Komm, 9.Aufl. StGB § 17 Rdz 24 und Heimann-Frosien § 245 RdZ 48 gegen Dreher StGB 33,Aufl.

§ 243 Anm.10).

IIl.

Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen, In die Griinde des neuen Urteils brauchen sie aber nicht Übernommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundasanwaltschaft.

Bundesrichter Schmidt Sismer Herrmann 4st beurlaubt und kann nicht unterschreiben:

Sienmer Fleischmann Schuster