Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 19.08.1959 – 4 StR 266/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Vo
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er Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshafs in
der Sitzung vom 19. August 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus ‚als Vorsitzender,
Bundesrichter Krünne, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bunäesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Flitner „als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ae
als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,
Jg Justizangestellter m aıs Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 9, März 1959 mit aen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Ver rhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Reckts wegen
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_G_z_U_n_d_e:_ Der Angeklagte ist wegen schweren Raukes in Taieinheit mit vorsätzliicher Körperverletzung zu einem
Jahr G fängni verurteilt worden.
Am 8. Juni 1958 gegen 17 WE Uhr traf sich der Angeklagte mit seine igen Klassenkameraden TED :: Tee VAR in einer Gaststätte. Dort und in anderen Wirtschaften trank er bis gegen 1 1/2 Uhr insgesamt bis zu 20 Glas Bier und bis zu 5 Glas Schnaps. ach brachte der Angeklagte seinen Freund YO Weclae Hause. Plötzlich fiel ihm ein, daß er viel Geld vertrunken habe und daß seine Frau ihm das vorhalten weräs. Unwiderlegt hat er angegeben, es sei "plötzlich über ihn gekommen", sich von F@> Geld zu beschaffen, weil er sich von diesem betrogen gefühlt habe; Fiege habe keim ‚Besu ch der ersten Gaststätte der Wahrheit zuwider behauptet, kein Geld mehr zu besitzen und nach Hause gehen zu wollen, sei dann aber geblieben, als er sich bereit verklärt gehabt habe, für ihn zu bezahlen. Fam kan der. unerwart veten Aufforderung des An \gekl ‚agte 1, ihm Geld zu geben, nicht nach. Daraufhin schlug ihn dieser mit mehreren Faustschlägen zu Boden. Bi Fr 210 en am Boden liegenblieb, entnahm ex 7 Angeklagte dessen Brieftasche 20 DM.
nacklaste beanständet das Verfahren und rügt cz ‚sachlichen Rechts. Seine Revision hat
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Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, weii die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. Nach e Feststellungen bejaht das Landgericht rechtsbeäenkenfrei, daß dis äußeren Tathestandsmerkmaie für die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperver\.etzung woriisgen, Aus der Einlassung des Angeklagten hat es nickt entnommen, daß er geglaubt habe, gegen seinen Schuskameraden FTD eiren Anspruch auf Rückerstattung seiner Auslagen *ür ihn zu haben oder befugt zu sein, sich wegen dieses Anspruchs durch einen Griff in FT Brieftvasche schadlos zu halten, Die rechtlichen Darieungen äss Landgerichts sind insoweit nicht zu beanstan-
Mit Recht greift der Beschwerdeführer aber die. Ausführangen an, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 2 Abs + StGB ablehnt. .
In ihndn heit ey; der Klkoneigenib des Angeklagten habe nicht dazu beigetragen, dessen Zurechnungsfähigkeit auszus :chließen; ‚der Angeklagte habe seibst erklärt, nicht sinnlos betrunken gewesen zu sein, und habe sich noch gut an die Vorgänge in der Nacht vom 8. zum 9. Juni
58 erinnern können; auch folge aus dem Verhalten des Ihgsklagten unmittelbar nach der Nat, daß er in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln; denn FEB ın Hilfe gerufen habe, sei er aus schlechten Gewissen schi eunigst geflohen.
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Diese Ausführungen erwecken die Besorgnis, daß die Strafkammer die für den Begriff der Zurechnungsun-
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fähigkeit maßgebiichen Umstände nicht bedenkenfrei b
urteilt hat.
Bei alkıhribedingten Bewißtseinstrübungsn kann im Rinzelfalie noch ein gewisses Maß von \ Einsichtsfähigkeit orliegen, die freie Willensbestimmung aber dadurch
chlsssen sein, daß infolge des Aikonoligenusses die Hemmungen weggefallen sind. die den Täter in nücha)
+raftat abgehalten hätten (vei-
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Beust 2, 384, 385 /BGH 2 StR 45 1/51 vom 26.0kteber 195317): Dason ist die Strafkammer wohl auch ausgegangn. Indessen kann ihrer Folgsrüns nicht beiget treten werden, der Angeklagte habe sich deshaib seiner Einsicht gemäß verten können, weil er, als ia _ Hilfe gerufen hab®;, chtlich seines schlecht ten Gewissens wegen schleuünigst geflohen s®l. Aus dieser Planmäßigkeit seines Handelns Lassen sich keine entscheidenden Schlüsse auf äie strafrechtlic che Zurechnungsfähigkeit ziehen; denn planmäßiges Handeln spricht zwar für Verstandestätigkeit und Binsichtsfähigkei +, ist aber mit der Unfähigkeit Zur freien Willen nsbe stimmung durchaus vereinbar (vgi: BGESt 2, 584, 585; Rast 63, 465 54 3535 67, 149).
Bedenken bestehen femar gegen die Errechnung des Bi utalkohslgehal tes des Angeklagten zur Tatzeit. Bei dieser Ber echnung. der insgesamt: aufgenommenen Alkoholmeng® mii8 zugunsten des Angeklagten im Zweifelsfall® yan den Höchstwerten des Promillegehalts; für die Resorption aber Im Zweifelsfalle on den der Erfahrung entsprechenden Nieäri | gstwerten ausgegangen werden. Im übrige en kommt es wesentlich auf Konstitution; Körpergewicht; Gesunäheitszustand, Alter, Alkoholgewöhnung vd Nahrungs zur Zeit des Alkoholgenusses an. Inwi®-
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gegnet Gurchgreifenden Bedsnken, Diese . Abbauwer: kann wohl bei Verkehrsunfällen für die Berechnung des Blut- ‚alikohols verwendet werden. Denn dann geschieht es zu Gunsten des Angeklagten. Sonst gilt das aber nicht. Der Abbauwert unterli iegt Schwankungen; als Mindestwert (vgl. im einzelnen Ponsoid, Lehrbuch der
hen Medizin 1957 8,246), Er ist im Zweifelsun
nsten des Angeklagten zugrundezulegen, während dis Verwendung von sogenannten Mittelwerten bsi der Rückrechnung bedenklich ist (vgl. Kraftverkehrsrecht von
A bis Z unter Alkoholblutprobe Bl. 18 r; Eibel, Blutalkohol, 1956, 8.15). Hätte das Landgericht im vorliegenden Falle mit einem stündlichen Abbauwer; "on nur
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0,1 %o gerechnet, so wäre es zu einen Biutalkoholgehalt von 2,95 %o (3.75 - 0,80), also annähernd 3 %o, zur Tatzeit gelangt. Von 3 %o an ist die Zurechnungsfähigkeit des Menschen sehr wahrscheinlich aufgehoben. Dseh gikt es auch Menschen, bei denen die Zarechnungs- ınfähigkeit schon bei geringerem Blutalkoholspiegel auftritt (vgl. Weltzien in DAR 1955, 48, 51). Denn der Alkoholspiegei \lein gewährt keinen genauen, unbedingten Maßstab dafür, in welchem Grade die Verantwortlichkeit des Menschen beeinträchtigt worden ist: Täterpersönlichkeit und: Tatumstände spielen eine entscheidende Rolle, Dabei kommt es auch auf die Arı des Deliktas und die Art der Begehung an (vgl, Ponsold aa0 8.270). Die. Beurteilung des Honmungsvermögens kann davon abhängen, segen welches Rechtsgut der Täter sich wendet, .d der Bedeutung der Rechtsgüter in aller Regel äie Stärke des Hemmungsvermögens entspricht. In diesem Zusammenhang wird in vorliegenden
Tglie berücksichtigt werden müssen, daß nach den bisherigen Feststellungen in den Strafzumessungsgründen die Handlungsweise des Angeklagten seiner Veranlagung nicht entspricht, zumal sie sich gegen einen früheren Klassenkameraden gerichtet hat. Zur Beurteilung dieser Fragen wird das Landgericht zweckmäßigerweise einen geeigneten Sachverständigen heranziehen. Sollte ihm zweifelhaft bleiben, ob die Alkoholeinwirkung die Zu-
rechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen
oder nur erheblich vermindert hat, so wird es zu prüfen haben, ob der Angeklagte nach § 330 a StGB zu verurteilen ist (vel. BCHSt 9, 390).
Baldus 2 0. Krumme © Dr.Dotterweich Bundesrichter Dr.Seibert Flitner ist ortsabwesend und des- “ halb verhindert zu unterschreiben. “ Baldus