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BGH Urteil vom 29.09.1971 – 2 StR 319/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF | 2032 087

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 319/71 URTEIL 29..4.

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Edmund S t EEE zus "ce dort geboren am 9. wi 1924,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Kirchhof

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Em au EREEEREEERED als Verteidiger,

Justizsekretär (Em als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Scohwurgerichts bei dem Landgericht in Saarbrücken vom 23. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte sprach im Lokal des Gastwirts TOD nach Mitternacht in erheblichem Maße dem Alkohol zu. Er bestellte zunächst "zwei Runden § 15 bis 20 Glas Schnaps". Von der zweiten Runde trank er den größeren Teil selbst. Als er gegen 19° Ihr eine dritte Runde bringen ließ, nahm hiervon keiner der anderen Gäste mehr etwas zu sich. Der Angeklagte trank jedoch weiter. Einer der Anwesenden brachte nunmehr das Tablett mit den restlichen vollen Gläsern zur Theke. Der Angeklagte forderte daraufhin "seinen Schnaps" zurück und ging in Richtung Theke. Trunzler und ein anderer ergriffen ihn am Arm, um ihn wegzuführen oder ihn daran zu hindern, sich hinter die Theke zu begeben. Der Angeklagte schüttelte sie ab. Hierdurch fiel TE zu Boden. Er erhob sich wieder und machte ein oder mehrere Schritte in Richtung auf den Angeklagten zu, ohne allerdings eine bedrohliche Haltung einzunehmen. Der Angeklagte glaubte jedoch, TED wo1lle ihn angreifen. Er ergriff deshalb eine zur Ausstattung des Lokals gehörende Hellebarde und schlug auf ihn. Dabei löste sich der Eisenteil vom Stiel und traf Tee-DB an Kopf, worauf er zu Boden stürzte. Dann schlug der Angeklagte mit dem Stiel nochmals auf ihn. Die Benutzung der Waffe gegenüber TB hielt er selbst nicht für erforderlich. Er erkannte auch die Gefährlichkeit des verwendeten Gegenstandes. Als jemand versuchte, ihm den Stiel der Hellebarde zu entreißen, wehrte er sich dagegen

und beschimpfte den anderen. Auf der Polizeiwache verhielt er sich zunächst ruhig, wurde aber erneut aggressiv, als ihm eröffent wurde, daß eine Blutprobe entnommen werden müsse. Diese ergab für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,64 %0. Durch den Schlag mit der Hellebarde erlitt TED zwei Platzwunden über dem Schädeldach sowie eine Impressionsfraktur. An den Folgen dieser Verletzungen starb er.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Begründung, mit der vom Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint worden sind. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, die sich bei einem Blutalkohol von 2,64 %0o ergebende erhebliche alkoholische Beeinflussung bedeute "noch nicht zwingend", daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten völlig ausgeschlossen gewesen sei. Dieser habe sich vor, während und nach der Tat, "wenn auch quantitativ abnorm, so doch jeweils situationsadäquat und sinngesetzlich verhalten." Im Rahmen der Tatsachenfeststellungen heißt es im Anschluß an die gleiche Beschreibung, eine "ausgeprägte Sinnlosigkeit seines Verhaltens" sei nicht gegeben.

Diese Begründung läßt nicht erkennen, ob das Schwurgericht die Wirkungsunterschiede des Alkohols bei gleichem Blutalkoholgehalt während und nach dem Ende des Alkoholübergangs ins Blut berücksichtigt hat. Seit langem ist anerkannt, daß die Ausfallserscheinungen bei demselben Promillegehalt in der Resorptionsphase allgemein stärker sind als nach deren Ende (vgl. hierzu u.a. BGHSt 13, 83, 88; 19, 243, 244; 21, 157, 165 sowie

den zur Aufnahme in die Sammlung BGHSt vorgesehenen Beschluß vom 19. August 1971 - 4 StR 574/70 -). Auf Grund der Feststellungen des Schwurgerichts ist davon auszugehen, daß der Angeklagte während der letzten 1 1/4 Stunden vor der Tat in rascher Folge erhebliche Mengen Schnaps getrunken hat und bei der Tat das Maximum der Blutalkoholkonzentration noch nicht erreicht war.

Ferner hat das Schwurgericht die Bedeutung eines zweckgerichteten Verhaltens für die Beurteilung der Schuldfähigkeit in Fällen der Trunkenheit verkannt. Ein solches Handeln spricht zwar dafür, daß der Angeklagte das Unerlaubte der Tat eingesehen hat. Für sich allein kann es aber nicht als ein ausreichendes Beweisanzeichen dafür angesehen werden, daß der Täter über die zur Unterlassung des Unrechts erforderlichen Willemskräfte verfügte. In Fällen alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit besitzt der Täter oft die Einsichtsfänigkeit, nicht aber mehr das Hemmungsvermögen, das ihn in nüchternem Zustand von der Straftat abgehalten hätte (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH Urteil vom 13. Januar 1961 - 4 StR 379/60 - und vom 7. November 1967 - 5 StR 472/67 -.

Die Ausführungen des Schwurgerichts deuten darauf hin, daß nach seiner Ansicht nur eine bis zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit die Schuldfähigkeit ausschließe. Das wäre aber rechtsirrig. Denn bei sinnloser Trunkenheit entfällt schon die natürliche Handlungsfähigkeit, die in § 51 Abs. 1 StGB vorausgesetzt wird.

Schließlich hat das Schwurgericht bei der Prüfung der Zurechnungsunfähigkeit, jedenfalls nach den schriftlichen Urteilsgründen, allein auf die durch den Alkohol verursachte Beeinflussung abgestellt und die beim Ange-

klagten bestehende große Erregung (Bl. 7 UA ') und seine Neigung zur Aggressivität (vgl. Bl. 14 UA) nicht erwähnt. Es 1äßt sich deshalb nicht ohne weiteres ausschließen, daß der Tatrichter diesen Gesichtspunkt, vor allem aber die sich aus dessen Zusammentreffen mit dem Alkoholeinfluß ergebende kumulierende Wirkung nicht berücksichtigt hat.

Aus allen diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden. Es bedarf daher nicht mehr eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde,

Bei der erneuten Entscheidung wird eventuell Anlaß zur Prüfung der Frage bestehen, welchen Einfluß das Ausmaß der dann festgestellten, durch den Alkoholgenuß und die übermäßige Affektbereitschaft des Angeklagten bedingte Bewußtseinsbeeinträchtigung auf die Voraussehbarkeit der Todesfolge durch den Angeklagten (§ 56 StGB) gehabt hat.

Kirchhof Müller Baumgarten Meyer Meise