Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 18.03.1975 – 1 StR 23/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

7 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_23/75 URTEIL 488.75

in der Strafsache

gegen

den Ingenieur Norbert Feiiimmp aus NGEEEEERD, dort geboren am HE» 194°,

wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung

+

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1975, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretäriii> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Heil» wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 5. April 1974, soweit es diesen Angeklagten betrifft, unter teilweiser Änderung wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung (§§ 218 Abs. 1, 22, 27 StGB) zu 120 Tagessätzen Geldstrafe in Höhe von je 50,- DM und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. 250,- DM der Geldstrafe gelten als durch die erlittene Untersuchungshaft bezahlt.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe?!

Das Schwurgericht hat den Angeklagten His wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung zur Geldstrafe von 6.000,- DM, ersatzweise vier Monaten Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist unzulässig.

Die Beanstandung der Revision, das Schwurgericht sei dem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten gerichteten Beweisamtrage des Verteidigers nicht nachgegangen, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Revision teilt die vom Schwurgericht gegebene Ablehnungsbegründung nur unvollständig mit.

II. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Schwurgericht erblickt die Beihilfehandlungen des Angeklagten darin, daß er seiner Ehefrau psychische Unterstützung bis zur Abfahrt zum Abtreiber gewährte, eine vom Abtreiber ausdrücklich verlangte Einverständniserklärung unterschrieb und billigte, daß seine Ehefrau den für die Abtreibung geforderten Geldbetrag von 1.200,- DM der gemeinsamen Urlaubskasse entnahm (UA S. 64).

Durch dieses Verhalten förderte der Angeklagte bewußt die Tatbestandsverwirklichung. Er erleichterte dadurch beim Abtreiber den Entschluß zur Tat. Damit sind die Voraussetzungen des § 49 StGB a.F., § 27 StGB n.F. erfüllt.

2, Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Die Beihilfe braucht nicht notwendige Ursache für die Haupttat zu sein, es genügt, wenn sie diese fördert. Deshalb ist unerheblich, ob der Abtreiber die Tat auch ohne Einverständniserklärung des Angeklagten und ohne dessen Zustimmung zur Entnahme des Geldes ausgeführt hätte. Auch Beihilfe zum untauglichen Versuch der Fremdabtreibung ist strafbar (§ 218 Abs. 4 StGB n.F.).

3, Die Strafzumessung ist nach früherem Rechtszustand rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat kann ausschließen, daß die Herabsetzung der Strafobergrenze in 8§ 22, 27, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. sich auf die erkannte Geldstrafe ausgewirkt hätte. Die ab 1. Januar 1975 geltende Fassung des § 51 Abs. 4 StGB zwingt jedoch zu einer geringfügigen Änderung.

Das Schwurgericht hat eine Geldstrafe von 6.000,- DM, ersatzweise vier Monaten Freiheitsstrafe, verhängt und 100,- DM der Geldstrafe als durch die erlittene Untersuchungshaft bezahlt erklärt. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache vom 17. bis 21. Oktober 1970 in Untersuchungshaft (UA S. 5). § 51 Abs. 4 Satz 1 StGB bestimmt nunmehr, daß bei der Anrechnung auf Geldstrafe ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz entspricht. Das Schwurgericht legt der verhängten Geldstrafe 120 Tagessätze zu 50,- DM zugrunde. Es mußte deshalb bei der Anrechnung der Untersuchungshaft von fünf Tagen nach § 51 Abs. 4 Satz 1 StGB n.F. dazu gelangen, 250,- DM (und nicht 100,- DM) als durch die erlittene Untersuchungshaft bezahlt zu erklären. Diese Maßnahme kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen. Dabei ist der Geldstrafenausspruch insgesamt dem neuen Rechtszustand anzupassen.

Loesdau Mösl Pikart Woesner Zipfel