Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 13.03.1975 – 4 StR 82/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_82/75 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Richard W ohne festen Wohnsitz, geboren am 1952 in EM, zur Zeit in Haft,
2. den Betonbauer Bodo W o WW, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1954 in TEE, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Juli 1974
1. dahin geändert, daß
schuldig sind, 2. mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Einzelstrafaussprüchen wegen Straßenraubes (Fälle 10, 13, 17) und dem Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten
VEREEB sowie
b) im Strafausspruch gegen den Angeklagten
Vol.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründezs
1. Die Entscheidung entspricht, soweit sie nicht die Strafaussprüche betrifft, dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 1975. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift, die den Angeklagten bekanntgemacht worden ist, wird insoweit Bezug genommen.
2. Im Strafausspruch gegen den Angeklagten ih | sowie in den Einzelstrafaussprüchen wegen Straßenraubes und dem Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten WR muß dagegen das Urteil infolge der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuches aufgehoben werden.
a) Das Landgericht hat dem Angeklagten WW in den drei Fällen, in denen es ihn wegen Straßenraubes verurteilt hat, mildernde Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB aF zugebilligt und demzufolge seiner Entscheidung in diesen Fällen einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zugrundegelegt. Nach § 249. Abs. 2 StGB nF beträgt dagegen in minder schweren Fällen
bei gleicher Höchststrafe die Mindeststrafe nur sechs Monate. Diese Vorschrift stellt sich deshalb als das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB nF dar (vgl. BGH Beschluß vom 15. Januar 1975 - 2 StR 45L/74 -). Da sich nicht sicher ausschließen läßt, daß das Landgericht bei Zugrundelegung dieser milderen Vorschrift geringere Einzelstrafen festgesetzt hätte, sind die Einzelstrafaussprüche in diesen drei Fällen aufzuheben.
In den anderen Fällen müssen dagegen die Einzelstrafaussprüche bestehenbleiben. Das Urteil 1&ßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Nach den Urteilsgründen ist auch auszuschließen, daß sich die Höhe der Einzelstrafen in den Fällen, in denen das Landgericht Straßenraub angenommen hat, auf das Strafmaß in den übrigen Fällen ausgewirkt hat. Mit der Aufhebung der drei genannten Einzelstrafaussprüche entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
b) Bei der Festsetzung der Jugendstrafe gegen den Angeklagten Wo hat das Landgericht die Fälle, in denen es Straßenraub angenommen hat, besonders erschwerend berücksichtigt. Es ist danach nicht auszuschließen, daß sich bei der Strafzumessung die damalige gesetzliche Bewertung des in Taten dieser Art hervortretenden Unrechts, die in § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF ihren Ausdruck gefunden hatte, für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt hat.
Das nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen diesen Angeklagten.
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