Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 27.02.1975 – 4 StR 19/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AV
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 19/75 URTEIL 4.2.75
in der Strafsache
gegen
Heinz MED zu: (EEE, dort geboren am EB 1932, zur Zeit in Haft,
wegen besonders schwerer Untreue
BA
nD
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin EEE in der Verhandlung , Staatsanwalt EB dei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellteriii als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Januar 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 2.500,--DM verurteilt worden ist.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe;z:
Der Angeklagte ist wegen eines tateinheitlichen Vergehens der besonders schweren Untreue in sechs Einzelfällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd (§§ 266 Abs. 1 und 2, 73 StGB), zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 2.500,--DM verurteilt worden, Seine Revision, die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts rügt, führt zu einer teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die Verfahrensrügen
Die Verfahrensrügen sind sämtlich offensichtlich unbegründet, Das hat bereits der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 22. Januar 1975, der dem Verteidiger des Angeklagten bekanntgemacht worden ist, im einzelnen zutreffend dargetan,
2. Die Sachrüge
a) Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
b) Die Ansicht der Revision, das Landgericht habe bei der Strafzumessung die Bestimmung des § 13 Abs. 3 StGB aF (§ 46 Abs. 3 nF) verletzt, trifft nicht zu. Ein Verstoß
gegen das Verbot der Doppelverwertung liegt nicht vor, wenn der Richter auf die Zumessungstatsachen, die ihn zur Annahme eines besonders schweren Falles bestimmt haben, später bei den eigentlichen Strafzumessungserwägungen nochmals zurückkommt. Das hat der Bundesgerichtshof schon in VRS 9, 350, 352 dargelegt (vgl. dazu auch Dreher 35. Aufl. § 46 Anm. 9; Schönke-Schröder
17. Aufl. § 13 aF Anm. 45).
c) Der Strafausspruch kann jedoch aus einem anderen Grund nicht bestehenbleiben. Die vom Landgericht zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe, die nach § 266 StGB aF vorgeschrieben war, sieht die ab 1. Jamuar 1975 geltende neue Fassung des § 266 Abs. 2 nicht mehr zwingend vor. Sie kann zwar unter den Voraussetzungen des § 44 StGB auch weiterhin zusätzlich verhängt werden, die Entscheidung darüber obliegt aber ausschließlich dem Tatrichter.
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In Anwendung von § 2 Abs. 3 StGB nF muß der Strafausspruch daher insoweit aufgehoben werden als auch auf Geldstrafe erkannt worden ist. Die Aufhebung erstreckt sich nicht auf die Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
Hürxthal Knoblich