Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 03.06.1975 – 1 StR 240/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 240/75 BESCHLUSS 3.75

in der Strafsache

gegen

den Diplomkaufmann Walter C EEE aus

Ren DEE, Zeboren aı A 1921 im Ulm,

wegen Untreue

9,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2,

3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Mai 1974 im Geldstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an'eine andere Strafkammer des Landge- »richts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründez3

Soweit das Landgericht den Angeklagten zweier Vergehen der Untreue für schuldig erachtet und ihn hierwegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt hat, vermag die Revision keinen Re htsfehler darzulegen. Mit Recht wendet der Beschwerdeführer sich jedoch gegen die zusätzliche Verhängung einer Gesamtgeldstrafe. In der ab 4. Januar 1975 geltenden neuen Fassung des § 266 StGB ist - entsprechend der allgemeinen Neuregelung des Strafrechts - eine zusätzliche Geldstrafe, wie sie die alte Fassung vorsah, nicht mehr angedroht. Eine zusätzliche

Geldstrafe kann zwar weiterhin noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB verhängt werden; ob die Anforderungen dieser Vorschrift - auch zur Höhe einer gegebenenfalls festzusetzenden Geldstrafe - erfüllt sind, hat aber der Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 19/75). Ein die Entscheidung des Revisionsgerichts rechtfertigender Ausnahmefall, wie ihn der Senat in seinem Urteil vom 4. März 1975 - 1 StR 34/75 - angenommen hat, liegt nicht vor. Die Revision führt daher im angegebenen Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung.

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