Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 05.11.1976 – 5 StR 620/76
5. Strafsenat
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».5th_620/76
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Maurer Jürgen B ie zus ve, geboren an EB 5: in zen.
wegen Brandstiftung
„ar 5, strafisenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörunr,
) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5.November 1976
einstimmig beschlossen:
1.
„2
kuf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom G,Juni 1976 nach § 349 Abs.4 StPO im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aus-
gesetzt worden ist.
Im übrigen wird die Revision nach 5 349 Abs.2 StPO als offensichtlich ınbegründet verworfen.
in Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung an eine andere Straf- «ammer des Landgerichts zurückverwiesen,
die auch über die Kosten des Rechtsmittels
zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Bestehen einer einmaligen, an Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründe heranreichenden Konfliktslage ist nicht der einzige Anwendungsfall des § 23 Abs.2 StGB ar (§ 56 Abs.2 StGB) (Senatsurteil vom 23.9.1975 - 5 StR 424/75 -; BGR Urteile vom 25.2.1975 - 1 StR 706/74 - und vom 22.10.1975 - 2 StR 432/75 -). Das hat das Landgericht verkannt.
Die sonstigen Revisionsangriffe sind offensichtlich
unbegründet.
Sarstedt Schnidt Herrmann Schuster Horstkotte