Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 11.11.1970 – 2 StR 486/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

§ 6 6428 059

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Rentner Willi JEW zus REED, zeboren am Er m 1920 (GG. EEE 1920 >) ir Timm,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

.2_ %

Der 2. Strafsenat des Bundesgeriohtshofs hat in der Sitzung

vom 11. November 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Wwillms

Dr. Müller

Baumgarten

Dr. Meyer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww

Rechtsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Justizangestellter WW in der Verhandlung, Justizhauptsekretär MM vei der Verkündung

für Recht erkannt;

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Landau/Pfalz vom 10. Juni 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wor-

den ist,und die Sache in diesem Umfange zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte hat am 30. März 1969 bei einer Streitigkeit seinen Nachbarn Werner DEE mit einem Hirschfänger ohne Warnung in den Unterleib gestochen unä so schwer verletzt, daß dieser am 7. April 1969 im Krankenhaus verstarb. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen eines Verbrechens nach § 226 StGB zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie erstrebt mit dem Rechtsmittel die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit auf Strafaussetzung zur Bewährung erkannt worden ist. Damit hat sie Erfolg.

Nach § 23 Abs. 2 StGB kann die Strafvollstreckung

für Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zur Höchst-

grenze von zwei Jahren nur ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Die Strafkammer findet diese bes»anderen Umstände einmal in der von den Ehefrauen des Angeklagten und seines Opfers angefachten Familienfeindschaft, zum anderen darin, daß die Tat des bisher unbestraften Angeklagten durch das ungeschickte Verhalten des Opfers und durch den Umstand begünstigt wurde, daß der Angeklagte zufällig noch den Hirschfänger von der morgendlichen Gartenarbeit mit sich führte.

Der Senat kann dieser Beurteilung nicht beitreten. Sie verkennt, daß nicht jeder beliebige Strafmiiderungsgrund als besonderer Umstand im Sinne der angegebenen Vorschrift gelten kann. Der Gesetzgeber wollte für Freiheits-

strafen über einem Jahr nur in ungewöhnlichen Ausnahmefällen die Aussetzung der Vollstreckung ermöglichen. Die vom Landgericht angeführten Umstände haben jedoch einzeln und insgesamt nur das Gewicht alltäglicher Milderungsgründe, wie sie bei tätlichen Auseinandersetzungen durchaus nicht selten vorkommen.

Zudem hätte mit Rücksicht auf die Art der Tat geprüft und erörtert werden müssen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 23 Abs. 3 StGB). Zwar war dies nicht nach § 267 Abs. 3 StPO erforderlich; der Tatrichter ist auch nicht allgemein

verpflichtet, stets zur Frage des § 23 Abs. 3 StGB Stel-

lung zu nehmen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an; hier geboten sie eine Prüfung und Erörterung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Baldus willms Müller Baumgarten Meyer