Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 29.01.1975 – 2 StR 579/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Über die Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §§ 21, 63 StGB nF ist auch dann ‚sachlich zu entscheiden, wenn seine Verantwortlichkeit mangels ‚Reife ausgeschlossen ist.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja
StGB 1975 88 63, 21; ICE § 3
BGH, Urt.v. 29. Januar 1975 - 2 StR 579/74 — Landgericht Bremen Jugendkammer beim AG Bremerhaven -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 579/74 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schüler Christian WolD aus u, geboren ans 1955 ir rag.
wegen Mordes
xD
Der 2. Straisenät des Bundeszserichislofs hat in der
Sitrunmz vom 29. Janunn 197,, an der Leilnzenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. wWillms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt END
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jusiizangestellte iE> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil der Jugendkammer bei dem Amtsgericht in Bremerhaven vom 20. Juni 1974 aufgehoben, soweit Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist,und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die zu verhängende Maßnahme sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Jugendkammer beim Landgericht in Bremen zurückverwiesen. Die Feststellungen werden aufgehoben, soweit sie nicht den Freispruch betreffen.
Von Rechts wegen
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ürände:
Der zur NWatzeit 15 Jahre und Zwei lionate alte Angeklagte hat zusammen mit einem anderen Jugendlichen eine alte Frau getötet und beraubt. Bei der Prüfung seiner Schuldfähigkeit hat die Jugendkammer einserseits die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB (jetzt § 20 StGB) verneint, jedoch eine durch Debilität begründete erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB (jetzt § 21 StGB) als gegeben angesehen, andererseits ein so erhebliches Zurückbleiben des Jugendlichen in der sittlichen und geistigen Intwicklung festgestelli, dal sie seine Verantwortlichkeit nach §§ 3 JGG verneinen mußte. Sie hat den Angeklagten deshalb freigesprochen und in Anwendung des § 3 Satz 2 JGG die Fürsorgeerziehung angeordnet.
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß die Jugendkammer nicht auf Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB (jetzt § 63 StGB) erkannt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Jugendkamer ist der im Schrifttun vorwiegenden, auch vom Bayerischen Obersten Landesgericht geteilten Auffassung gefolgt, daß bei mangelnder Verantwortungsreife nach § 3 JGG von vornherein kein Zugang zu einer Maßregel nach 8 42 b StGB (jetzt § 65 StGB) bestehe (BayObLGSt 1958, 2565; &rethlein/Brunner, JGG 3. Aufl. § 3 Anm. 4; Potrykus, JGG 4. Aufl. 8 7 Anm. 2; Sauer NJW 1949, 289).
Der Senat tritt demgegenüber der vor allem von Dallinger/ Lackmer (JGG 2. Aufl. § 3 Rän. 34, 8 7 Rdn. 4) vertretenen Ansicht bei, daß beim Zusammentreffen entwicklungsbedingter und
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krunkhaflter Störimsen, die einerse It3 die Nichtveranlworiliehkeit nach $ % duc, andererseits einen veintiren sustband im sinne des § 51 Abs. 2 Stu (jeimt § 21 StGB) begründen, Maßnahmen in beiden Richtungen möglich werden und das Jugend. gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen muß, falls die bessnderen Voraussetzungen des
§ 42 b StGB (jetzt § 63 StGB) gegeben sind.
Er geht dabei von folgenden Erwägungen aus: Die Unterbringung nach § 53 StGB zehört, wie der Regelung in 885 Abs. 3, 7 JGG zu entnehmen ist, zu den grundsätzlich auch gegen Jugendliche statthaften Maöregeln. Dai diese Maöregel im Fall der Verneinung der Yeraniwortlichkeit wegen fehlender Reife des Jugendlichen ausgeschlossen sei, ist der Vorschrifi des § 3 JEG nicht zu entnehmen, Diese hat es ausschließlich miv entwicklungsbedingten Störungen zu tun und gibt dem Jugeni richter in diesem Rahmen die Befugnis, dieselben Maßnahmen vie der Vormundschafüsrichter anzuordnen. Über ihr Verhältnis zu § 51 (jetzt §§ 20, 21 StGB) unä über die Frage, ob nach ?eststellung einer Intwicklungsunreife Raum für Maßregeln bleibt, die das allgemeine Strafrecht mi; der Regelung des § 63 StGB an den Zustand krankhafter Sschuldunfähigkeit oder verminderter Schuläfähigkeit knüpft, sibt die Bestimmung keine Auskunft. Das spricht dafür, beides selbständig nebeneinander zu sehen und im Faile eines Zusammenireffens dem unabhängig vom Lebensalter gegebenen allgemeineren Zustand mitsamt seinen rechtlichen Folgen gegenüber einer Beachtung des bloß altersbedingten Zustandes der Entwicklung mit den allein hierauf berechneten Maßnahmen den Vorzug zu geben. Die Meinung, daß im Falle erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit bei gleichzeitig gegebener, den “usspruch einer Strafe ausschließender Entwicklungsunreife [ür die Maßregel der Unterbringung in ein Anstalt für Geisteskranke von vornherein kein Raum sei, ist
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allerdings in erster Linie auf die Vorschrift des § 42 b Abs. 2 StGB aF gestützt worden, nach der bei vermindert Zurechnungsfähigen die Unterbringung neben die Strafe trat. Ob diesem Satz wirklich so etwas wie ein Verbot zu entnehmen war, eine Unterbringung ohne gleichzeitige Bestrafung auszusprechen, und ob ein solches Verbot nicht für das Jugendrecht auf jeden Fall durch die Regelung des § 5 Abs. 3 JCG ausgeschaltet wurde, der für den Fall einer ausreichenden Wirksamkeit der Unterbringung ausdrücklich das Absehen von Jugendstrafe oder Jugendarrest vorschreibt, bedarf keiner Erörterung mehr. Bei der Neufassung der Vorschrift über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in § 63 StGB hat der Gesetzgeber den Satz über das Nebeneinander von Strafe und Maßregel im Falle erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht übernommen und damit dieses Argument ausgeräumt.
Der Senat verkennt allerdings nicht, daß nun immer noch ein notwendiger Zusammenhang von Strafe und Maßregel darin gefunden werden könnte, daß die Regelung des § 21 StGB nF im Anschluß an § 51 Abs. 2 StGB aF dabei geblieben ist, die verminderte Schuldfähigkeit in erster Linie in ihrer Bedeutung für die Straffrage zu sehen. Indessen handelt es sich hier um einen ausschließlich gesetzestechnisch veranlaßten Umstand, der sich daraus erklärt, daß der krankheitsbedingte Ausschluß der Schuldfähigkeit bis zum Gesetz vom 24. November 1933 (RGBl I 995), das die Maßregeln der Sicherung und Besserung in das deutsche Strafrecht einführte, ausschließlich im Verhältnis zur Strafe gesehen und dementsprechend zugeordnet wurde. Indessen ist entscheidend, daß krankheitsbedingt geminderte Schuldfähigkeit im Rahmen des § 63 StGB nF dem krankheitsbedingten Ausschluß der Schuldfähigkeit, bei dem eine Bestrafung immer auszuscheiden hat, sachlich uneingeschränkt gleichgestellt wird. Für das Jugendstrafrecht kommt folgende Erwägung hinzu: Liegen bei einem Jugendlichen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB aF, § 20 StGB nF vor, so wird
daneben die "rase der möwickiungsreife gänzlich bedeubunzslos. Ihr dann enizevren der Gleichordnung in 8 63 Stern | in völliger Unkehruns dieses Verhiltnisses in ihrer. Bedeutung. das lbergewicht zu eben, wenn ein “ustand im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB af, § 21 StGB nF vorliegt, wäre nicht nur logisch verfehlt, sondern auch sachwidrig, weil nicht nur dem allge-
meinen Sicherungsbedürfnis, sondern auch dem Wohl des betrorffenen Jugendlichen mit einer Behandlung in einer psychiatrischen Krankenanstalt auf jeden Fall besser gedient ist.
Der Senat hat es deshalb als geboten angesehen, der | Revision der Staatsanwaltschaft zu entsprechen und der Jugend. kammer erneut die Möglichkeit der Entscheidung über die dann neben dem rechtskräftigen Freispruch gebotenen Haßnahnmen zu
geben. Die Jugendkammer wird dabei von den Feststellungen auszugehen haben, die im ansefochtenen Urteil zum latgeschehen und sur Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 3 JCG getrolfen worden sind. Zu den Voraussetzungen des § 63 SB einschlieslich der 9% 20, 21 StGB hat sie aufgrund neuer jestsvellungen zu entscheiden.
Schumacher willms Kirchhof Hüller Meyer