Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 10.12.1974 – 1 StR 219/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 0424 046° IM NAMEN DES VOLKES
SER URTEIL . dez, 74
in der Strafsache
gegen
1. den Rentner Fritz SCENE zu: Henn, Krs. SEE geboren an EEE 1899 in KEEEe-ED. “rs. Te, |
2. den Unternehmensberater Friedrich vn ACEB> aus
PO Dei Ra. geboren am EEENEED 1920 in engl
wegen Rechtsbeugung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, “ Dr. Woesner _ als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ie
. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED au: EEE | als Verteidiger des Angeklagten EEE» ‚
Rechtsanwalt Dr. EEE zu: GENE
als Verteidiger des Angeklagten von Em Rechtsanwalt Prof. Dr. EB au:
als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellter 8 2 als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten SCHERE von AB gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Juni 1975 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Beide Beschwerdeführer haften als Gesamtschuldner für die dem Nebenkläger durch das Revisions-
verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht München II hatte mit Urteil: vom 22. Juni 1968 den Angeklagten von AUBund den Mitangeklagten Dr. Ze vom Vorwurf der Rechtsbeugung, den Angeklagten SCEEEEEB vom Vorwurf des versuchten Betrugs jeweils aus subjektiven Gründen freigesprochen. Dieses Urteil hatte der erkennende Senat auf die Revision des Nebenklägers mit Urteil vom 30. September 1969 (1. Rev. Urt.) - 1 StR 33/69 - aufgehoben. Das Landgericht München I hatte sodann mit Urteil vom 16. April 1970 die drei Angeklagten wiederum freigesprochen; der Senat hatte diese Entscheidung auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers mit Urteil vom 9. September 1971 (2. Rev. Urt.) - 1. StR 93/71 - aufgehoben und die Sache an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten ScmEEEp wegen versuchten Betrugs (§§ 263, 43 StGB) und den Angeklagten von AilBwegen Rechtsbeugung (§ 336 StGB) je zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte . Dr. Z&Bwurde erneut freigesprochen.
Die Angeklagten EEE und von Aggprügen mit ihren Revisionen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,
I. Die Revision des Angeklagten En
1. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. -
a) Die Revision bemängelt, daß dem Zeugen Lo , der als Patentanwalt den Angeklagten SW beraten hat. ' te, als Schwiegervater des Angeklagten von A0Bies Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO auch insoweit zugebilligt worden sei, als es sich um den Ablauf. des von WB Hetrievenen Patenterteilungsverfahrens vor dem Deutschen Patentamt und dem Bundespatentgericht gehandelt habe.
Die Rüge ist unbegründet. Zwar besteht das Zeugnisverweigerungsrecht dann und insoweit nicht, als die Verhandlung außer der Straftat, die dem Angehörigen zur Last liegt, noch eine weitere selbständige Straftat betrifft, bei welcher er nicht Beschuldigter ist (RGSt 16, 154; vgl. auch BGHSt 7, 194). Die Revision hebt dementsprechend darauf ab, daß von AllBwegen Rechtsbeugung angeklagt ist, während SED eine andere Straftat, nämlich versuchter Betrug zur Last liegt. Sie übersieht dabei, daß die beiden Straftaten in einem untrennbaren Zusamnenhang stehen, der eine Teilung des Zeugnisverweigerungsrechts als undurchführbar erscheinen läßt.
Von Bird leschuldigt, er habe als Schiedsrichter in dem Schieisgerichtsverfahren SCHERER ge gen den VEB Harmonikawerke mit unbedingtem Vorsatz für einen Schieisspruch gestimmt, mit dem dem Schiedskläger SB ein |Schadensersatz von mehr als 19 Millionen DM wegen Verletzung gines Lizenzvertrages über ein von SCEED angemeldet>s Patent zu Unrecht zugesprochen worden sei. S wird vorgeworfen, er habe bezüglich dieser Schadensersatzforderung das Schiedsgericht in betrügerischer Atisicht zu täuschen versucht, indem er
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verschwiegen habe, daß er während des Schiedsgerichtsverfahrens seine Patentanmeldung beim Deutschen Patentamt zurückgenommen hat.
Mögen sich auch die Vorgänge um das Anmeldeverfahren, insbesondere um die Rücknahme der Patentanmeldung _ am 19. April 1962, unmittelbar nur zwischen E ) und seinem Patentanwalt Logiiiip abgespielt haben, so sind sie doch von erheblicher Bedeutung nicht nur für die Beurteilung des gegen SED erhobenen Betrugsvorwurf, sondern ebenso für die Frage, ob das Schiedsgericht einen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe bejahen durfte oder ihn wider besseres Wissen bejaht hat. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich geprüft, ob Lange-. wiesche den Angeklagten von AP, seinen Schwiegersohn, von der Antragsrücknahme informiert hat (UA S. 78) und nimmt zugunsten SC an, daß dies geschehen sei. Schon daraus ergibt sich, daß jede Angabe Logp-GEEEEEED über den Verlauf des Anmeldeverfahrens mindestens indizielle Bedeutung auch für die Frage haben konnte, ob von AP, wie ihm zur Last liegt, wissent- - lich für einen objektiv falschen Schiedsspruch zum Vorteil SED ze stinnt hat (UA S. 59).
Wegen des untrennbaren Zusammenhanges zwischen der Patentanmeldung und deren weiterem Schicksal einerseits und dem Schiedsspruch andererseits ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht ein uneingeschränktes Recht Le das Zeugnis zu verweigern, anerkannt hat.
b) Die Revision beanstandet als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), daß der Tatrichter eine Stellungnahme EB nicht berücksichtigt habe, mit der dieser auf den Aktenvermerk des Berichterstatters des Bundespatentgerichts vom 10. April 1962 geantwortet und seine Überzeugung von der Patentfähigkeit seiner Erfindung dargelegt habe. |
Der Beschwerdeführer hat schon nicht dargelegt, wo sich diese ‘Stellungnahme befinden soll - nach Sachlage kann es sich nur um den Schriftsatz SCHNEE von.
19. April 1962 handeln (UA S. 18) -, so daß bereits zweifelhaft sein kann, ob die Rüge zulässig erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sachlich scheitert die Rüge daran, daß die Meinung SCHE, seine Erfindung sei patentfähig, nicht der Überzeugung der Strafkammer entgegensteht, er habe gleichwohl mit der Möglichkeit
'. gerechnet, das Bundespatentgericht werde - entsprechend
der vorläufig geäußerten Auffassung seines Berichterstatters - der Beschwerde der Firma HA gegen die Anmeldung stattgeben und; das Patentgesuch abweisen
(va Ss. 73/74).
Aus dem gleichen Grunde war das Landgericht nicht gedrängt, das Gutachten eines Sachverständigen zu der Frage einzuholen, ob die Erfindung SEE patentfähig war oder nicht. Higene Sachkunde brauchte die Strafkammer zu dieser ! 'rage nicht; denn es kommt für die strafrechtliche Würdigung nicht darauf an, ob die Erfindung objektiv patentfähig war, sondern allein
' darauf, wie SEEN heine Aussichten im Beschwerdeverfahren vor dem Bundj:spatentgericht beurteilt hat,
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nachdem ihn dessen Berichterstatter in der Verfügung von 10. April 1962 darauf hingewiesen hatte, daß in den wesentlichen Punkten erhebliche Bedenken gegen die Patentfähigkeit bestünden (UA S. 18). Das aber konnte der Tatrichter ohne Sachverständigen beurteilen.
c) Unbegründet ist auch die weitere Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte bei den Patentäntern der in 8 3 des Lizenzvertrages genannten Staaten Auskünfte über das Schicksal der dort eingereichten Patentanmeldungen einholen müssen. Die Revision geht dabei von der Auffassung aus, daß „das deutsche Stammpatent nur dann von wirtschaftlicher Bedeutung sein konnte, wenn auch die Aus-
landsanmeldungen ordnungsgemäß erfolgt sind" (Rev.Begr. S. 8).
Dies trifft nicht zu; denn das deutsche Patent sichert den
Binnenmarkt auch gegen Einfuhr und Vertrieb ausländischer Erzeugnisse (§ 6 PatG) und schützt den Inhaber kraft seiner Priorität darüber hinaus gegen spätere ausländische Patentanmeldungen. Das hat der Senat bereits dargelegt (2. Rev. Urt. S. 5). Ein zu erteilendes Patent war da-
her keinesfalls wirtschaftlich wertlos, als sich Samy
zur Rücknahme entschloß, auch wenn Auslandsrechte mangels Kostenzahlung nicht entstanden sein sollten.
2. Die Ausführungen zur Sachrüge enthalten im wesent-
lichen nur den Versuch, das Ergebnis der Beweisaufnahme anders zu würdigen als der Tatrichter. Damit kann die
Revision nicht gehört werden. Die Strafkammer hat eingehend dargelegt, worauf sie ihre Überzeugung gründet,
der Angeklagte habe mit einer für ihn nachteiligen Entscheidung des Bundespatentgerichts gerechnet, habe deshalb die Anmeldung zurückgenommen und habe diese Rück-
nahme in Kenntnis von deren Bedeutung für das Schiedsgerichtsverfahren dem Schiedsgericht bewußt verschwie- ‚gen (UA S. 73 bis 76). Die dabei gezogenen Schlüsse sind möglich und verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung; ebensowenig ist ein Verstoß gegen den Grundsatz: „Im? Zweifel für den Angeklagten" erkennbar.
Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts ist ebensowenig zu beanstanden wie die Strafzumessung.
II. Die Revision des Angeklagten von Age
1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
a) Die Revision beanstandet, der Tatrichter habe den Beweisamtrag des Nebenklägers übergangen, Auskünfte der Patentänter der in § 3 des Lizenzvertrages genannten Staaten darüber zu erholen,’ daß die auf Grund des zwischen SC und dem Nebisnkläger geschlossenen Lizenzvertrages angemeldeten Patehte vor dem Rücktritt des Nebenklägers vom Lizenzvertrag - ah. September 1958 - nicht erloschen waren. . l
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Die Rüge ist unbegrünlot, Bei dem von dem Beschwerdeführer angeführten Bewsisamtrag handelte es sich um einen Hilfsbeweisamtrag, der für ‚en Fall gestellt war, daß die vom 'Nebenkläger getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht als erwiesen arlgesehen werden" (Bl. 1333/1334 d.A.). Zwar sind damit die Joraussetzungen nicht protokolliert worden, unter denen ler Nebenkläger die Erhebung des Be-
weises begehrte; die Revision hat jedoch nicht darzutun vermocht, daß diese Voraussetzungen vorgelegen hätten und das Landgericht dementsprechend genötigt gewesen wäre, sich in den Urteilsgründen mit dem Antrag auseinanderzusetzen; vor allem ist nicht erwiesen, daß eine sogenannte „Komplott-Theorie" des Nebenklägers
zu diesen Voraussetzungen gehört hätte.
Ist demnach schon nicht dargetan, daß der Tatrichter den Hilfsbeweisamtrag übergangen hat, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte, der sich diesem zu seiner Belastung dienenden Antrag nicht angeschlossen hatte, einen Revisionsgrund aus der Übergehung des Antrags herleiten könnte (vgl. BGH NJW 1952, 273 für die rechtsirrige Ablehnung eines Beweisamtrags der Staatsanwaltschaft). .
Auch die Aufklärungspflicht gebot keine Beweiserhebung durch Erholung von Auskünften der Patentämter. Denn der Sachverhalt bot der Strafkammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei den im Schreiben ‚des Patentanwalts Dr. HE von 9. September 1958 (UA S. 62) erwähnten Auslandsschutzrechten um Rechte "handeln könnte, die für eine andere als die dem Lizenzvertrag zugrunde liegende Erfindung angemeldet waren;
. das Landgericht brauchte daher auch nicht weiter darauf einzugehen, daß sich. SC in §§ 10, 11 des Lizenzvertrages (mitgeteilt im Urteil des Landgerichts München I vom 16. April 1970 ;S. 13/14) verpflichtet hatte, weitere einschlägige Erfindungen dem Nebenkläger unentgeltlich
zu überlassen oder zur Auswertung anzubieten (vgl. Rücktrittsschreiben des, Nebenklägers vom 20. September 1958, UA S. 15).
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b) Die Aufklärungsrüge, die sich darauf bezieht, der Tatrichter habe die Erklärungen des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen „unbesehen und kritiklos zur Kenntnis genommen" und überdies „zu seinem Nachteil aufgebauscht", ist unzulässig, weil nicht angegeben wird, welche Aufklärungsmöglichkeiten sich dem Gericht insoweit aufgedrängt hätten.
2. Die Ausführungen zur Sachrüge enthalten im wesentlichen nur Angriffe auf die Beweiswürdigung. Im einzelnen ist nur zu bemerken:
a) Darauf, wer die „Zwischenentscheidung vom 6. Juni 1962" (gemeint ist offfenbar die Verfügung des Schiedsgerichts von diesem Tage, UA S. 46) verfaßt hat, kommt es nicht an. Dem Angeklajten liegt zur Last, daß er für den gegen das Recht verskoßenden Schiedsspruch gestimmt hat, dessen Rechtswidrigkeit er kannte und wollte. Die
. Überzeugung, daß er sich! so verhalten hat, gewinnt der
Tatrichter aus dem gesanl:en Verhalten des Angeklagten
im Schiedsgerichtsverfahl'en, in dessen Verlauf er sich als Schiedsrichter S gefühlt (UA S. 63) und in hohem Maße engagiert hat (UA S. 64) und in dessen Ablauf er mehrfach bestimmend jeingegriffen hat (UA S. 64). Die Schlüsse, die die Stra:ikammer aus den hierzu getroffenen Singehenden Foststeltunlen zieht, sind möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden.
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b) Ein Verstoß gejen die Denkgesetze kann insbesondere nicht daraus hergjleitet werden, daß der Tatrichter einerseits annimmt, dei Angeklagte habe bewußt unrichtig
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abgestimmt, und andererseits ausführt, der frühere Obmann des Schiedsgerichts, Hiw, habe von All in der kurzen Zeit von der Konstituierung des Schiedsgerichts bis zur Vorbereitung der Klagezustellung „als: einen Mann kennengelernt, der seine eigene Meinung stets als die richtige erachtet und der diese Meinung mit Arroganz vorgetragen hat" (UA S. 65). Diese Schilderung aus der Sicht Hi, der zur Zeit des Schiedsspruchs auf das Drängen von längst aus dem Schiedsgericht aus- - geschieden war, besagt nichts darüber, ob der Angeklagte von AP die von ihm nach außen als richtig vertretenen Ansichten auch innerlich selbst für richtig gehalten hat.
c) Die Strafkammer hat sich endlich nicht selbst die Entscheidung in einer patentrechtlichen Fachfrage zu- . getraut. Sie hat nicht darüber entschieden, ob die Erfindung CE patentfähig war, sondern hat lediglich beurteilt, wie sich die Aussichten auf die Erteilung des Patents für den unbefangenen Betrachter nach Kenntnis des Vermerks des Berichterstatters des Bundespatentgerichts vom 10. April 1962 darstellen mußten. Dazu aber bedarf es „erade keiner patentrechtlichen Spezialkenntnisse. 0 oo
d) Aus der Tatsache, daß die Freisprechung des . Mitangeklagten Dr. prechtskräftig geworden ist, karın der Angeklagte von MBnichts für sich herleiten. Insoweit sei nur bemerkt, daß das Landgericht gute Gründe für die unterschiedliche strafrechtliche Würdigung des Verhaltens der beiden Schiedsrichter an- | geführt hat.
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III. Nach allem sind beide Revisionen als unbegründet zu verwerfen. Soweit der Senat einzelne Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich behandelt, erachtet er sie für offensichtlich unbegründet. u
Die Entscheidung entspricht. den Anträgen der ‚Bundesanwaltschaft und des Nebenklägers.
Pfeiffer Loesdau ‚Mösl
Pikart Woesner