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BGH Entscheidung vom 22.10.1974 – 1 StR 525/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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den Reifenmonteur Erwin —— U y dort geboren on GEED 951, a u

wegen Körperverletzung mit ‚Todesfolge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1974, an der teilgenomnen haben:

Vorsitzender. Richter am Bundesgerichtehof” ‚Dr. Pfeiffer, ae Richter am. Bundesgerichtshof Dr. Mösl, .. Pikart, Dr. Woesner, - Herdegen . als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in ‘der Verhandlung, Br Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung 5 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

| Justizangestellterp

. als Urkundsbeanter der > Geschäftsstelle,

. für Recht erkannt: or

I. Auf die Revision des | Angeklagten wird das ‚Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht

_ Regensburg vom 29. April 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben Bu

Te soweit der. Angeklagte wegen versuchter . . ‚sexueller Nötigung verurteilt worden ist,

u 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe. "IT. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung. und Entscheidung, auch:

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine, “ . Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge,- versuchten Diebstahls. und ver- |

suchter sexueller ‚Nötigung zur. Gesamtfreiheitsstrafe von =

fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich ‚die Revision des Angeklagten. mit der Rüge der Verletzung. \ 'sachlichen. Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1 Die Annahme versuchten Diebstahls mit Waffen

(88 242, 2uh Abs. I Nr. 1, 43 StGB) ist rechtlich nicht - zu beanstanden. \

ı. Auch die Verurteilung wegen Körperverletzung mit. Todesfolge (§§ 223, 226 StGB) wird durch die getroffenen Feststellungen. getragen.

Das Schwurgericht stellt fest, der Angeklagte habe zwei- bis dreimal kräftig mit beiden Fäusten gegen den Oberkörper des getöteten Wachmannes. gestoßen. Dabei habe | er in der rechten Hand eine scharf. geladene Pistole gehalten, die er infolge eines Defekts nicht mehr habe "sichern können. Bei einem der Stöße habe sich, vom Angeklagten nicht gewollt, ein Schuß gelöst und den Wachmann ‚in die Brust getroffen. Dieser. ‚sei an einer Bauchfell- ‚entzündung als Folge der Schußverletzung gestorben.

Ohne Rechtsirrtum erblickt das Schwurgericht in die- 'sem Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung mit Todesfolge. Die vorsätzliche Körperverletzung

besteht darin, daß der Angeklagte mit der Pistole in der Faust kräftig auf den Oberkörper des Wachmannes einstieß. Sie umfaßt den gesamten Vorgang vom willentlichen Ausholen mit den Fäusten bis zu deren Aufschlag auf den Körper des Wachmannes.' Maßgebend ist, ob die von dem Willen, das Opfer zu verletzen, getragene und diese Verletzung _ auch bewirkende Handlung zugleich auch den Tod des Opfers. herbeigeführt hat (BGHSt 14, 110, 112). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. ‘Der Fahrlässigkeitsvorwurf erstreckt sich auf den Tod ‚des Opfers als mögliche Folge der Verletzung (ua Ss. 5). " |

_ III. Gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen beiden Straftaten bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Diebstahlsversuch war bereits beendet, als der Angeklagte aufgrund neuen Entschlusses auf den Wachmann einstieß.

IV. Dagegen kann die Verurteilung wegen versuchter

. sexueller Nötigung (88 178, 43 StGB) nicht bestehenbleiben.

Das Schwurgericht ist überzeugt, daß der Angeklagte die Zeugin Ursula FB entweder unter der Drohung, er werde sie umbringen, zum Beischlaf zu nötigen versucht hat oder daß er nach einverständlichenm Geschlechtsverkehr

mit ihr unter der Androhung einer Ohrfeige versucht hat,

sie zur Duldung des Leckens an ihren Geschlechtsteil zu veranlassen. Von einer Wahlfeststellung sieht der Tat-

richter unter Berufung auf BGHSt 11, 100 ab, weil zwischen

versuchter sexueller Nötigung und. versuchter Vergewaltigung ein Stufenverhältnis bestehe. Nach dem Grundsatz

"im Zweifel für den Angeklagten" gelangt er zur Verurteilung allein wegen versuchter sexueller Nötigung.

' Dieses Ergebnis begegnet rechtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in BGHSt 11, 100 dargelegten Rechtsgrundsätze auch gelten, wenn - wie hier - zwei ver- ‚schiedenartige, zeitlich klar voneinander abgegrenzte Verhaltensweisen und nicht nur - wie dort - eine Tathandlung zur Beurteilung stehen, denn die Voraussetzungen der ss 178,

73 StGB sind nicht hinreichend festgestellt.

Die Nötigungsmittel des § 178 Abs. 1 StGB sind Gewalt

. . oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Auch § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. enthielt die gleichen Erfordernisse. Das. Schwurgericht stellt dazu fest,. der Angeklagte habe der Zeugin Ursula FEED ine Ohrfeige E ‚angedroht (UA S. 17). Gewalt ist die Anwendung von Kraft . zur Überwindung eines Widerstandes. Die Verabreichung ei-

ner Ohrfeige kann Gewalt sein (BGH, Urteil vom 30. August 1972 - 2 StR 328/72), nicht aber ihre Androhung. Das Merkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben erfordert eine gewisse äußere Schwere des in Aussicht | gestellten Angriffs auf die ‚körperliche Unversehrtheit. Nicht jede ‚Drohung mit einem Übel, das den Tatbestand der einfachen‘ Körperverletzung erfüllt, ist schon eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 178 StGB (BGH, Beschluß vom 28. August 1974 - 3 StR 196/74; Dreher, StGB 34. Aufl. § 52 Anm. 3 A b). Die Zusammenstellung Leib

‚oder Leben ergibt, daß nicht jede drohende einfache Körper- = verletzung genügt, sondern nur eine gewichtige. Die Drohung .

mit einer Ohrfeige reicht nicht aus. Zu Recht nennt das . Sehwurgericht sie eine "Drohung mit einem leichten. Übel"

. An anderer Stelle (UA S. 23). stellt der Tatrichter "die Ankündigung von Schlägen" durch den Angeklagten fest. Eine solche allgemein gehaltene Darlegung erfüllt gleich-

‚falls nicht die Voraussetzungen des § 178 StGB. Sie läßt

offen, ob bei Verwirklichung ‚der Drohung mit einer erheblichen Körperverletzung der Zeugin zu rechnen gewesen wäre

oder nicht. Unklar ist auch, ob mit der "Ankündigung von Schlägen" nur die festgestellte Drohung mit einer Onrfeige oder mit weiteren Mißhandlungen gemeint war.

"Die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung

muß deshalb‘ aufgehoben werden. Das hat zur Folge, daß auch

die Gesamtstrafe aufzuheben ist. _

u Brei Mil 2.0 Pikart

Woesner - Herdegen