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BGH Beschluss vom 15.03.1984 – 1 StR 72/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem vom Täter verfolgten Handlungsziel der sexuellen Nötigung muß eine f i na 1 e Verknüpfung bestehen. b) In bereits angewendeter Gewalt kann die konklu - dente Drohung des Täters liegen, er werde körper- lich wirkenden Zwang fortsetzen oder erneut zufügen.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

StGB 1975 § 178 Abs. 1

a) Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem vom Täter verfolgten Handlungsziel der sexuellen

Nötigung muß eine f i na 1 e Verknüpfung bestehen. b) In bereits angewendeter Gewalt kann die konklu -

dente Drohung des Täters liegen, er werde körper-

lich wirkenden Zwang fortsetzen oder erneut zufügen.

BGH, Beschl. v. 15. März 1984 - 1 StR 72/84 - LG Ravensburg

Do

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 72/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Heinz D EB aus Fr, geboren am WW. ED 123° in SEE. zur Zeit in Haft,

wegen Zuhälterei u.a.

IB]

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 1984 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

I.

II.

"Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. Oktober 1983 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben,

l. soweit der Angeklagte wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von Gabriele Mm» verurteilt worden ist (Fall II 2 der Ur-

teilsgründe),

2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-

strafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

I

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung, weaen eines weiteren Vergehens der ?7uhälterei, wegen vorsätzlich begangener Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und weaen drei vorsätzlich begangener, rechtlich zusammentreffender Vergehen gegen das Waffengesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags zur Frage seiner Schuldfähigkeit beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechts-

mittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

I.

Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von Gabriele MB (Falı 11 2 der Urteilsgründe)

begegnet durchgreifenden Bedenken.

l. Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die 7eucin “En "mit Gewalt" genötigt, an ihm sexuelle Handlunaen vorzunehmen (UA S. 36), nicht. Der Angeklagte hatte "aus irgendeinem nicht mehr feststellbaren Grund" mit einem Aschenbecher, einer Kaffeekanne, einer Kaffeetasse und einem Wandteller nach der Zeugin geworfen, er schlug sie dann mit der Hand und mit den Fäusten etwa zehn Minuten

lang zusammen, anschließend tobte er in der Wohnung

herum; zwischen dem Ende der Mißhandlungen und den vom Angeklagten verlangten sexuellen Handlungen lag ein Zeitraum von etwa einer Stunde (UA S. 16,36). Fiernach diente die Gewaltanwendung durch den Angeklagten nicht dem ziel, die Zeugin zur Vornahme sexueller Handlungen zu bewegen. Denn erst nach Anwendung der Gewalt sagte er

- offenbar auf Grund eines neuen Entschlusses - zu ihr: "So und jetzt bedienst Du mich wie einen Deiner Freier" sowie: "So jetzt gehen wir ins Bett" (UA S. 16). Da

der Täter im Falle des § 178 Abs. 1 StGB das Nötiqunasmittel zum Zwecke der sexuellen Nötigung einsetzen muß, genücdt es nicht, wenn er eine mit anderer zielrichtung oder ohne ein bestimmtes Motiv durch Nötiguna geschaf-

fene, psychisch fortwirkende 7Zwangslage zur Tatbegehung

ausnutzt, ohne daß eine andauernde Zwangsausübung vor-

liegt (vqal. BGH, Urteile vom 9. November 1976

- 1 StR 393/76 - und vom 27. Mai 1982 - 4 StR 181/82 - bei Holtz MDR 1982, 810/811 sowie Herdegen in LK

10. Aufl. S$S 249 Rdn.ı16). Eine finale Verknüpfung zwischen der vorangegangenen Gewaltanwendung und dem sexuell

motivierten Ansinnen an die Zeugin bestand indessen nicht.

2. Nahe liegt allerdings, daß der Angeklagte die zeugin MED "durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" nötigte, ihn durch Mundverkehr zu befriedigen. "Drohen" kann der Täter nicht nur mit unmißverständlichen Worten oder Gesten,sondern auch durch

schlüssige Handlungen (BGHSt 7, 252, 253). Insbesondere

kann in bereits zugefügter Gewalt die konkludente Drohung liegen, der körperlich wirkende Zwang werde fortgesetzt

oder erneut angewendet, falls das (weitere) Vorhaben oder

Verlangen des Täters auf Widerstand stoßen sollte (vgl. Herdegen aa0 und Rdn. 10 sowie Geilen JZ 1970, 521, 525 und Jura 1979, 109/110). Dafür, daß die Zeugin das Gesamtverhalten des Angeklagten in diesem Sinne auffaßte, also für eine entsprechende Einschüchterung des Opfers spricht, daß sie nur "unter dem Eindruck der zuvor bezogenen Schläge und aus Angst, erneut geschlagen zu werden," die sexuellen Handlungen an dem Angeklagten vornahm (UA S. 16/17, 29). Die Feststellungen des Landgerichts, das die Frage einer Drohung ım Sinne des § 178 Abs. 1 StGB unerörtert läßt, ergeben jedoch nicht, daß der Angeklagte sich des Umstands bewußt war, er bedrohe das Opfer mit weiteren Mißhandlungen von einiger Erheblichkeit (vgl. BGH, Beschl. vom 28. August 1974

= 3 StR 196/74 - bei Dallinger MDR 1975, 22 sowie Urt. vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 525/74 - bei Dallinger MDR 1975, 196), und daß er diese (latente) Drohung als Mittel zur Erzwingung sexueller Handlungen einsetzte (vgl. BGHSt 17, 1, 3 £f£). Ob der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt einer Drohung vorsätzlich handelte, wird

die neu entscheidende Strafkammer zu prüfen haben. II. Im übrigen ist die Revision, wie der Generalbundes-

anwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 1984

dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen sexueller Nötigung hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfrei-

heitsstrafe zur Folge.

Herdegen Ulsamer Maul

Schikora Granderath