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BGH Urteil vom 04.02.1975 – 1 StR 643/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 643/74 URTEIL vja. 75

in der Strafsache

gegen

den Zimmermann Franz-Xaverr Ko aus

VO, Seboren am Ge 1934 in DAMEN, Kreis RB, zur Zeit in Haft,

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1975, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > in der Verhandlung, Regierungsdirektordii> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juli 1974

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) entfällt,

2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen des sexuellen Mißbrauchs eines schutzbefohlenen Kindes (§§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1, 73 StGB)

zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

I.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO. Sie trägt hierzu vor, der Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung auf Vernehmung von Zeugen zu der Behauptung, der Angeklagte habe in der Zeit von Mai 1969 bis April 1971 auf auswärtigen Arbeitsstellen gearbeitet und deshalb keine Möglichkeit gehabt, unter der Woche nach Hause zu kommen, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Der Ablehnungsbeschluß lasse schon nicht klar erkennen, auf welche der in § 244

Abs. 3 StPO aufgeführten Gründe er sich stütze; soweit

-das Gericht aber als wahr unterstellt haben sollte, daß der Angeklagte seine Taten nicht öfter als einmal pro Woche ausführte und dies auch nicht an Werktagen, sondern ausschließlich am Wochenende, stehe diese Wahrunterstellung im Widerspruch dazu, daß dem Angeklagten im Urteil u.a. auch ein Tatakt zur Last gelegt werde, der sich am 22. Juli 1969, einem Dienstag, abgespielt habe. Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Nach Wortlaut und Sinn des mitgeteilten Ablehnungsbeschlusses ist davon auszugehen, daß die Jugendkammer den wesentlichen Inhalt der Beweisbehauptung, nämlich die Nichtbegehung von Teilakten der fortgesetzten Tat während der Arbeit des Angeklagten auf auswärtigen Arbeitsplätzen, als wahr unterstellt hat. Sie ist weiterhin - über den Wortlaut des Beweisamtrags hinaus - zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er sich nicht öfter als einmal in der Woche an seiner Tochter vergangen hat. An diese Wahrunterstellung hat sich das Gericht entgegen der Annahme der Revision auch gehalten. Dem steht nicht entgegen, daß ein einziger, datumsmäßig besonders bezeichneter Teilakt einer Kette von Handlungen, die sich über einen Zeitraum von 2 Jahren hinzogen, auf einen Dienstag fällt. Mit dem Ausschluß von Werktagen hat die Jugendkammer ersichtlich nur Arbeitstage gemeint, weil für die Einbeziehung arbeitsfreier Werktage auch vom erkennbaren Sinn des Beweisamtrags her kein vernünftiger Anlaß bestanden hätte. Es entspricht jedoch der Lebenserfahrung, daß ein Arbeitnehmer während eines längeren Zeitraums, wie er hier in Betracht kommt, keineswegs an

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allen Werktagen arbeitet; daher ist es ohne weiteres möglich, daß der Angeklagte an dem angegebenen Werktage aus besonderen Gründen, z.B. wegen Krankheit oder Urlaub, nicht gearbeitet und sich infolgedessen der getroffenen Feststellung entsprechend zu Haus aufgehalten hat. Daß sich das gerade am 22. Juli 1969 nicht so verhalten haben kann, legt die Revision nicht dar.

2. Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beanstandet, entspricht die Rüge nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 3, 213). Dieses Revisionsvorbringen ist also unzulässig.

II.

Die Sachbeschwerde deckt im wesentlichen ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts dahin, daß der Angeklagte sich des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines schutzbefohlenen Kindes schuldig gemacht hat, nicht zu beanstanden; der erforderliche Gesamtvorsatz ist knapp, aber nach Sachlage ausreichend begründet.

Der Schuldspruch weist nur insofern eine Unstimmigkeit auf, als die Jugendkammer den Angeklagten wegen des Vorfalls vom 11. Juni 1973 (UA S. 4) zugleich nach § 178 StGB (176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.) verurteilt hat. Die Tatbestandsmerkmale der „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr von Leib und Leben" setzen eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit voraus (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 525/74). Diesem

Erfordernis wird durch die bloße Androhung von Schlägen auch dann nicht genügt, wenn diese Drohung von einem

15 1/2 jährigen Kind „ernst" genommen wird (UA S. 5).

Da ergänzende Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten in diesem Punkt nicht möglich erscheinen, war der Schuldvorwurf der tateinheitlich begangenen sexuellen Nötigung im Urteilssatz zu streichen.

Da die Jugendkammer bei Bemessung der Strafe den Strafrahmen des § 178 StGB zu Grunde gelegt hat, führt der Wegfall der Verurteilung aus dieser Vorschrift notwendig zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Pfeiffer Pikart Woesner zipfel Herdegen