Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 24.09.1969 – 2 StR 337/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 337/69 URTEIL 2vg
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Eithel Werner S c EEE aus CE, dort geboren am ED 1943, zur Zeit
in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
_ Bundesanwalt
als Vorsitzender, Kirchhof Henning
Dr. Müller
Baumgarten als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
_ Tustizangestellter iii
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Kassel vom 2. Mai 1969 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
.Gründe:
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangen Zuchthaus und wegen Unterschlagung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, bleibt erfolglos.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1.) Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung beantragt,durch Einholung eines Sachverständigen- ‚gutachtens über die "Behauptung Beweis zu erheben,
es sei nieht aunmusahließen, daß die
ihm vorgeworfene Tat möglicherweine u.a. auf die bei ihm evtl. vorliegende
anomale Chromosomenkombination XYY zurückzuführen sei".
Das Schwurgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei; eine von der Norm abweichende Chromosomenkombination berühre die Zurechnungsfähigkeit im Sinn des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB nicht und könne auch für das Strafmaß keine Bedeutung ha-
ben.
Die Rüge der Revision, daß das Schwurgericht durch die Ablehnung des Antrags gegen § 244 StPO verstoßen habe, ist nicht gerechtfertigt.
Der Antrag war kein Beweisamtrag, der nur aus den Gründen des § 244 Abs. 3 StPO hätte abgelehnt werden dürfen: Ein solcher setzt außer der Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels eine bestimmte Behauptung voraus, über die der Beweis erhoben werden soll. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer behauptet nicht etwa, daß bei ihm eine von der normalen abweichende Chromosomenkombination vorliege und daß diese sein Verhalten bestimmt habe; durch das gewünschte Sachverständigengutachten sollte
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vielmehr erst geklärt werden, ob ("evtl.") die anormale Kombination XYY vorliegt und "möglicherweise" die Tat beeinflußt hat. In Wirklichkeit enthält der Antrag also nur die Anregung, die Frage der Chromosomenkombination zu klären. Danach handelte es sich nur um einen Beweisermittlungsamtrag, den das Schwurgericht nicht förmlich zu bescheiden brauchte; Fehler in der Begründung eines dennoch erteilten Bescheids sind unschädlich.
Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebot es nicht, das Gutachten einzuholen. Wie sich aus Bd. IV Bl. 43 und 61 ff der Instanzakten ergibt, hat sich das Landgericht auf einen vom Verteidiger gestellten Antrag schon vor Beginn der Hauptverhandlung mit der Frage befaßt, ob sich eine beim Angeklagten möglicherweise vorliegende anormale Chromosomenkombination auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgewirkt haben kann. Es hat hierzu zwei medizinische Sachverständige, den Dozenten Dr. von der Heydt und den Leitenden _ Medizinaldirektor des Niedersächsischen Landeskrankenhauses, Professor Dr, Kloos, der später in der Hauptverhandlung als Gutachter gehört wurde, befragt. Beide Sachverständige haben übereinstimmend erklärt, daß nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung die Chromosomenkonstellation XYY, läge sie beim Angeklagten vor, für seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ohne Bedeutung wäre. Unter diesen Umständen bestand für das | Schwurgericht kein Anlaß, von Amts wegen das von der Revision vermißte humangenetische Gutachten einzuholen. Es war hierzu um so weniger gedrängt, als, wie auf S. 25 UA im einzelnen dargelegt ist, die Person des Angeklagten, seine Vorstrafen und sein Gesamtverhalten keinen Anhaltspunkt für die Neigung zur Gewalttätigkeit bieten, es sich
bei dem Angeklagten vielmehr um einen eher feigen Menschen handelt. Danach deutet nichts darauf hin, daß die Chromosomenkonstellation des Angeklagten durch das Merkmal XYY geprägt sein könnte und sich deshalb auf die jetzt abzuurteilende Tat ausgewirkt haben kann.
2.) Hilfsweise hat der Besahwerdeführer außerdem beantragt, duroh Einholung eines peyahlatrischen Gutachtens Beweis über seine Behauptung zu erheben, es sei nicht auszuschließen, daß er in der konkreten Situation der Tat an nichts gedacht, irgendwelche Überlegungen also nicht angestellt habe. Auch diesen Antrag hat das Schwur- _ gericht abgelehnt. Zur Begründung ist im Urteil (UA S.24/ 25) ausgeführt, daß der Sachverständige Professor Dr.Kloos, dessen Sachkunde unzweifelhaft sei, zu diesem Punkt eingehend und überzeugend Stellung genommen habe; durch seine Bekundungen sei zur Überzeugung des Schwurgerichts erwiesen, daß durch die bei der Tat vorliegenden Umstände die _ Fähigkeit des Angeklagten zur Unrechtseinsicht und entsprechenden Willenssteuerung nicht ausgeschlossen und auch nicht erheblich eingeschränkt gewesen seien.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen sind nicht gerechtfertigt. Daß der Angeklagte fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, hat das Schwurgericht unter Heranziehung des eingeholten Sachverständigengutachtens bedenkenfrei bejaht. Auch eine Verminderung dieser Fähigkeit ist ausgeschlossen worden. Für die tatsächliche Feststel- | lung aber, was sich der Angeklagte bei der Begehung der Tat dachte, bedurfte es - auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO - keines Sachverständigengutachtens; sie oblag allein dem Schwurgericht.
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II. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
III. § 60 StGB nF schreibt die Anrechnung der seit dem 3. Mai 1969 erlittenen Untersuchungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe unmittelbar vor. Anlaß zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.
Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten