Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 01.10.1974 – 1 StR 361/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF 0424 08
R
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 361/74 URTEIL
PL 178
in der Strafsache
gegen
den Schaustellergehilfen Hans-Joachin GW ‚ ohne
festen Wohnsitz, geboren am EEE 1953 in cuip-WEB, Kreis Komm (DDR),
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1974, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanvwalt > als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Nebenkläger Margot und Franz KB gegen das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 5. Februar 1974 wird verworfen.
Die Nebenkläger tragen die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem
Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen. .
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls (§§ 242, 243 Nr. 1, 47, 17 StGB) und wegen Gefangenenmeuterei (§ 122 Abs. 2 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt; zugleich hat sie ihn vom Anklagevorwurf des Totschlags freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenkläger Margot und Franz KllllBinsoweit mit der Sachbeschwerde, als der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Soweit das Landgericht die Anwendung der §§ 212, 226 StGB verneint, wird der Freispruch damit begründet, daß der Angeklagte, als er seinem Gegner Kiliien ersten der beiden tödlichen Messerstiche versetzte, in Notwehr handelte (UA S. 31), und daß er bei Zufügung des zweiten zwar die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritt, dabei aber gemäß § 53 Abs. 3 StGB entschuldigt war (UA S. 32, 33). Die von der Revision gegen diese rechtliche Beurteilung geäußerten Bedenken greifen nicht durch. Insbesondere kann der Ansicht der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, daß die Jugendkammer das Vorliegen einer einverständlichen Schlägerei verkannt habe und danach zu Unrecht von einem unprovozierten rechtswidrigen Angriff des Verletzten ausgegangen sei. Nach den Feststellungen hatte vielmehr der Mitangeklagte Miliiie zunächst erklärte Aufforderung zum Streit später zurückgenommen (UA S. 13, 14, 26). Auf Grund der festgestellten
besonderen Sachlage, der sich der Angeklagte GEB gegenüber sah, als KÜEW, der gerade ME niedergeschlagen hatte, nun auch zum Schlag gegen ihn ausholte, ist es aber im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht zumindest den ersten Messerstich als eine zur sicheren Abwehr des Angriffs erforderliche Verteidigungshandlung angesehen hat (vgl. UA S. 27 £f); daran ändert hier nichts, daß der Angeklagte sich nur vorstellte, daß sein Gegner einen die Wucht und Wirkung seines Schlages verstärkenden Gegenstand in der Hand habe (UA S. 28, 29).
Das Urteil führt weiterhin aus, dem Angeklagten könne auch ein Vergehen des Raufhandels (§ 227 StGB) nicht zur Last gelegt werden, weil sich Jeweils immer nur zwei Personen miteinander in Streit befunden hätten, nämlich zunächst KO und der Mitangeklagte MB und sodann, nachdem MW infolge eines von KEEP erhaltenen Boxhiebs zu Boden gegangen war, KW und der Angeklagte GW der „bis dahin am Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen nicht wilgenommen hatte" und erst durch Ki einbezogen worden war (UA S. 33). Groß seinerseits habe Klldurch die beiden Messerstiche kampfunfähig gemacht, bevor Mitsch imstande war, sich aufzuraffen und wieder in den Streit einzugreifen (UA S. 34). Auch diese Urteilsausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Sie berücksichtigen vor allem auch die Anforderungen, die in der Rechtsprechung an die Beteiligung an einer Schlägerei im Sinne von § 227 StGB gestellt werden (vgl. RG JW 1932, 948 mit Anm. Wegner; BGH GA 1960, 213; BGHSt 15, 369).
Da dem Freispruch auch sonst keine Rechtsfehler anhaften, unterliegt die Revision der Verwerfung.
Pfeiffer Loesdau Pikart Zipfel Herdegen