Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 21.10.1982 – 4 StR 526/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
MAV StGB 1975 § 227 Zum Begriff des "von mehreren gemachten Angriffs" im Sinne von § 227 StGB.
AD 077
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: Ja
MAV
StGB 1975 § 227
Zum Begriff des "von mehreren gemachten Angriffs" im Sinne von § 227 StGB.
BGH, Urt. v. 21. Oktober 1982 - 4 StR 526/82 - LG Münster (Westf.)
OS
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 526/82 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Deus N u zu: SEE dort geboren an EB 1957,
wegen Beteiligung an einer Schlägerei
Bid
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1982, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus GE als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 22. April 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen
notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Nach den Urteilsfeststellungen gerieten am Abend des 12. April 1980 im Lokal Pb in Ei OB Stra3e 46 aus ungeklärten Gründen der Angeklagte RB und seine Freunde in Streit mit einer Gruppe von Türken, unter ihnen der später getötete Aydin IB. Während sich - bis auf den Mitangeklagten Sp GEB - alle anderen zurückhielten und auch im folgenden das Geschehen nur beobachteten, kam es, zunächst vor dem Lokal, zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Ip, in deren Verlauf Ip den Angeklagten mit einem Springmesser zwei Stiche in den Oberarm und einen Stich in die linke Brusthälfte versetzte, die den körperlich überlegenen Angeklagten in seiner Kampfbereitschaft jedoch nicht beeinträchtigten. I] ergriff die Flucht; der Angeklagte verfolgte ihn in der Absicht, ihm das Messer zu entreißen und ihn sodann als Revanche für die Messerstiche zu verprügeln. Der langsamer folgende Mitangeklagte SB sab mit seinem Revolver mindestens zwei ungezielte Schüsse ab, von denen einer einen Unbeteiligten traf. Bei der nun folgenden Jagd wurde I zwar mehrmals vom Angeklagten ergriffen, konnte sich jedoch immer wieder losreißen. Schließlich gelang es dem Angeklagten vor dem Hause Op Straße 33, IB gegen die Wand zu drücken und dessen das Messer haltende Hand zu ergreifen. Er schlug sie mehrmals gegen die Hauswand und rief, IB solle das Messer fallen lassen. Er hatte IB so in der Gewalt, daß ihm keine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben drohte. Der inzwischen herankommende Mitangeklagte SED rief: "Ich mach ihn fertig" sowie "laß das Messer fallen oder ich schieße!" und, an die auf der Straßenmitte und den gegenüberliegenden Gehweg stehenden Türken gerichtet, die nach wie vor keine
Anstalten machten, in den Streit einzugreifen, "Sag ihnen, er soll das Messer fallen lassen", Danach richtete er den Revolver aus einer Entfernung von höchstens 3 Metern auf Ilgen. Obwohl der Angeklagte, der erkannt hatte, daß Sei» @EEB den Revolver einsetzen wollte, "Jockel, laß das (sein) rief, schoß SEE IB in die Brust. Dieser verstarb später an den Folgen seiner Verletzungen.
Das Schwurgericht hat den Mitangeklagten Sun wegen Totschlags und wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten RBB dagegen - vom Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei (Raufhandel) - aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, insbesondere deshalb, weil er sich der Tatsache, daß entgegen seinem geäußerten Willen der Angriff auch von SB gemacht wurde, nicht bewußt geworden sei.
Die gegen diesen Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt erfolglos.
Der Freispruch des Angeklagten RB wira von den Urteilsfeststellungen getragen.
An einer Schlägerei (§ 227 1. Alternative StGB) hat sich der Angeklagte, wie das Schwurgericht zutreffend dargelegt hat, nicht beteiligt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nur erfüllt, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mehr als zwei Personen (aktiv) mitwirken (BGHSt 15, 369, 370; 16, 130, 132; RG HRR 1941, Nr. 369; Hirsch in LK, 10. Aufl., § 227 StGB Rdn. 4).
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Diese Voraussetzungen waren in keiner Phase des Gesamtgeschehens gegeben. Zunächst haben sich ausschließlich der Angeklagte und TB tätiicn auseinandergesetzt. Durch
seine ungezielten, d.h. nicht gegen eine bestimmte Person gerichteten, Warnschüsse hat der Mitangeklagte SCENE
= wovon auch die Revision ausgeht - noch nicht in den Zweikampf eingegriffen, weil es sich insoweit um kein gegen einen der beiden Kämpfenden gerichtetes Vorgehen gehandelt hat. Auch alle anderen in der Nähe weilenden Personen haben nach den eindeutigen Urteilsfeststellungen zu Keiner Zeit sich an dem Zweikampf beteiligt und haben dazu auch keinerlei Anstalten gemacht (UA 12). Das gesenteilige Vorbringen der Revision geht unzulässigerweise von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus. Das gilt insbesondere auch für die Zeit, von der ab der Mitangeklagte SCHEEEEEnD später in das Geschehen eingegriffen hat. Sein nach außen erkennbares Verhalten zielte ausschließlich darauf ab, daß IB sein Messer fallen ließ, und nur um darauf hinzuwirken, hat er die umstehenden türkischen Personen aufgefordert, dies I zu sagen. Daß er sie mit dem Revolver in Schach gehalten hätte oder sie jedenfalls habe in Schach halten wollen, hat das Schwurgericht gerade nicht festgestellt. Der dahingehenden, nur auf seinem persönlichen Eindruck beruhenden Einlassung des Angeklagten RE (UA 17) ist es nicht gefolgt.
Auch durch die weiteren gegen In gerichteten drohenden Aufforderungen des Mitangeklagten SCHE wurde die Auseinandersetzung nicht zu einer Schlägerei. Denn in und ab diesem Zeitpunkt, auf den es allein ankommt (vgl. auch BGH MDR 1967, 683; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1974 - 1 StR 361/74 =; Beschluß vom 21. Januar 1977
- 2 StR 667/76), hatte IB nach den Urteilsfeststellungen "den Kampf aufgegeben und befand sich auf der Flucht" (UA 25). Er war deshalb nicht an einer Schlägerei beteiligt (BGHSt 15, 369, 371; Preisendanz StGB 30. Aufl., § 227 Anm. 5). Das im Urteil (UA 23) in diesem Zusammenhang gebrauchte Wort "offensichtlich" bezieht sich auf die Überzeugungsbildung des Schwurgerichts und bedeutet nicht etwa, daß das Gericht von der Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts nicht voll überzeugt gewesen wäre.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Re sen Tatbestand des § 227 StGB auch nicht in dessen 2. Alternative in strafbarer Weise verletzt. Unter "einem von mehreren gemachten Angriff" ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen (RGSt 59, 107, 109; 59, 264, 265; Hirsch aaO Rdn. 5; Horn in SK StGB § 227 Rdn. 5; Stree in Schönke/ Schröder StGB 21. Aufl., § 227 Rdn. 4). Voraussetzung ist dabei, daß bei den Angreifenden Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens besteht (BGHSt 2, 160, 163; RG GA 68 (1920), 275; Hirsch aa0 Rdn. 5). Das bedeutet nicht notwendig gemeinschaftliches Handeln als Mittäter (RGSt 59, 264, 265). Erforderlich ist aber jedenfalls ein Zusammenwirken der Angreifer (RG GA 68 (1920), 275). Von einem solchen Zusammenwirken kann hier jedoch keine Rede sein, weil der Angeklagte gerade mit einem (gewaltsamen) Eingreifen Ss nicht einverstanden war. Er verwahrte sich vielmehr, als er die Drohungen SEE = wahrnahm, sofort gegen dessen mögliches Eingreifen in die tätliche Auseinandersetzung. Da SCHE unmittelbar danach bereits den tödlichen Schuß auf IB apgap, war es dem Angeklagten unmöglich, jetzt noch sein Verhalten entsprechend einzurichten, d.h. nun
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seinerseits den Angriff gegen TE sichtvar zu beenden, um es auf diese Weise bei der bisherigen Art der Auseinan-
lassen (vgl. auch RG GA 51 (1904), 177; BGH MDR 1967, 683). Damit kann das nach § 227 2. Alternative StGB erforderliche
des Angeklagten PA nicht angenommen werden, Die bloße Tatsache, daß sich die Handlungen mehrerer objektiv
Heft 80 (1907) s. 172/173), es sich demnach um ein mehr oder weniger zufälliges Zusammentreffen verschiedener Angriffe handelt (vgl. rc GA 68 (1920), 275), genügt für sich allein nicht, um den Tatbestand des § 227 2. Alternative StGB zu verwirklichen.
Deshalb bedarf es hier keiner Entscheidung, ob das Tatbestandsmerkmal "nicht ohne sein Verschuldent im Sinne des § 227 StcB erfüllt ist.
Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke